Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Bangladesch

Der Länderbericht Recht kompakt Bangladesch bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement. 

  • Das Rechtssystem der Volksrepublik Bangladesch wurzelt im englischen Common Law. Rechtsquellen bestehen jedoch vor allem in Form von Parlamentsgesetzen.

    Bis 1947 war das südasiatische Land ein Teil von Britisch-Indien. Nach dessen Teilung dann östlicher Teil Pakistans ("Ostpakistan") bis zur Unabhängigkeit Bangladeschs im Jahr 1971. 

    Englische Common Law-Grundsätze bilden die Basis des Rechtssystems.

    Oberste Rechtsquelle ist die Verfassung von 1972 (Constitution of the People's Republic of Bangladesh). In Art. 2A der Verfassung ist der Islam als Staatsreligion von Bangladesch verankert. Bangladesch ist nach der Verfassung eine säkulare parlamentarische Republik mit einer Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative.

    Parlamentswahlen fanden zuletzt im Januar 2024 statt. Staatsoberhaupt in der parlamentarischen Demokratie ist der auf fünf Jahre gewählte Staatspräsident, Regierungschef der Premierminister. Seit 8. August 2024 gibt es eine neue Übergangsregierung, nachdem die bisherige Premierministerin nach landesweiten Protesten zurückgetreten war.

    Die Legislative verabschiedet formale Gesetze (Acts). Untergesetzliche Regelungen hingegen gibt es gemäß Art. 152 der Verfassung unter anderem in Form von Rules und Regulations.

    Die Regierung Bangladeschs bietet ein Informationssystem zu bangladeschischen Gesetzen unter Laws of Bangladesh. Bei dem sogenannten Bangladesh Code handelt es sich um eine Zusammenstellung von Gesetzen Bangladeschs in über 40 Bänden.

    Oberstes Gericht und "Hüter der Verfassung" ist der Supreme Court. Seine Entscheidungen bilden sogenannte Präzedenzfälle (Art. 111 der Verfassung).

    Amtssprache ist nach Art. 3 der Verfassung Bengalisch, weitere Geschäftssprache und verbreitet ist daneben auch Englisch. Die Landeswährung Bangladeschs heißt Taka.

    Im inzwischen eingestellten "Ease of Doing Business Index" der Weltbank belegte Bangladesch im Jahr 2020 den Rang 168 von 190 Ländern.

    Bangladesch ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) seit 1. Januar 1995. Außerdem gehört das Land der in seiner Hauptstadt Dhaka gegründeten "Südasiatischen Vereinigung für regionale Kooperation" (SAARC) mit dem "Agreement on South Asian Free Trade Area" (SAFTA) an. Ferner hat Bangladesch unter anderem das "Asia Pacific Trade Agreement" (APTA) unterzeichnet und ist Mitglied der "Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation" (BIMSTEC), der Weltbank sowie der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB).

    Bangladesch: Einführung in das Wirtschaftsrecht

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Bangladesch ist bislang kein Mitgliedstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

    UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) kann aber mittels einer entsprechenden Rechtswahlklausel im Vertrag Anwendung finden.

    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht enthalten der GTAI-Bericht Internationale Regeln für internationale Sachverhalte vom 30. November 2020 sowie die GTAI-Publikation UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport, 2017.

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Die wesentlichen Rechtsgrundlagen des bangladeschischen Vertragsrechts stammen aus dem alten englischen Recht.

    Die allgemeinen Vertragsprinzipien, beispielsweise zum Vertragsschluss, sind im Contract Act, 1872 enthalten. Bei Kaufverträgen sind zusätzlich die speziellen Bestimmungen des Sale of Goods Act, 1930 zu beachten. 

    Gewährleistung und Leistungsstörungen werden unter dem Begriff "breach of contract" (Vertragsbruch) geregelt. Ob neben Schadensersatz auch Rücktritt möglich ist, ist abhängig davon, ob eine wesentliche Vertragsbestimmung (condition) oder nur eine Nebenpflicht verletzt ist.

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Bangladesch ist weitgehend offen für ausländische Investitionen. Nur sehr wenige Wirtschaftsbereiche sind auf bangladeschische Investitionen beschränkt.

    Allgemeines und Rechtsgrundlagen

    Zwischen Deutschland und Bangladesch ist seit 1986 ein bilateraler Investitionsschutzvertrag in Kraft.

    Bangladesch heißt ausländische Direktinvestitionen besonders willkommen, die Regierung bietet privaten Investierenden mannigfaltige Investitionsanreize. Ausländische Investitionen sind insbesondere im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor erlaubt.  

    Wesentliche Rechtsgrundlage für ausländische Direktinvestitionen ist der Foreign Private Investment (Promotion and Protection) Act, 1980. Gemäß Art. 4 dieses Gesetzes soll ausländischen privaten Investitionen eine faire und gleichberechtigte Behandlung gewährt werden und sie sollen vollen Schutz und Sicherheit in Bangladesch genießen. Artikel 8 des Gesetzes garantiert grundsätzlich in Bezug auf ausländische private Investitionen die Repatriierung von Kapital und Gewinnen.

    Die Investitionsbehörde Bangladeschs ist seit dem Jahr 2016 die Bangladesh Investment Development Authority (BIDA) als Nachfolgerin des früheren "Board of Investment" (BOI). Inzwischen wurde dort auf Grundlage des One Stop Service Act, 2018 (Bengalisch) bereits ein One Stop Service (OSS)-Onlineportal eingerichtet zur Vereinfachung des Investitionsprozesses hinsichtlich verschiedener Genehmigungen und Lizenzen. Die Erbringung diverser investitionsbezogener Dienstleistungen wird durch das OSS-System bei wenigen zentralen Stellen gebündelt. Ausländische Direktinvestitionen sind bei der BIDA zu registrieren beziehungsweise haben ausländische Investierende gegebenenfalls deren Erlaubnis einzuholen. Zum Aufbau einer Präsenz in Bangladesch finden Sie Informationen unter Bangladesch: Gesellschaftsrecht.

    Welche Bestimmungen zu beachten sind, hängt wesentlich von dem jeweiligen Wirtschaftsbereich ab, in den man investieren möchte. In manchen Sektoren gibt es Beschränkungen der ausländischen Kapitalbeteiligung beziehungsweise lokale Beteiligungsvorgaben, aber vollständige ausländische Investitionen sind oftmals gestattet.

    In bestimmten Bereichen sind Genehmigungsprozesse vorgeschrieben, etwa bei Investitionen in der Stromversorgung; bei Banken und Finanzinstitutionen sowie Versicherungsunternehmen im privaten Sektor; Tiefseefischerei; Erdgas-, Erdöl-, Kohleversorgung; groß angelegten Infrastrukturprojekten; im Luft- und Seeverkehr oder im Telekommunikationsbereich. In diesen kontrollierten Bereichen sind vorherige Erlaubnisse der zuständigen Behörden beziehungsweise Ministerien einzuholen. In Bereichen wie zum Beispiel Telekommunikation oder Energie liegen spezielle Gesetze vor.

    Generelle Investitionsverbote für private Investierende bestehen in Bangladesch in folgenden Sektoren:

    • Im Verteidigungsbereich (Waffen, Verteidigungsausrüstung),
    • bei der Waldaufforstung und maschinellen Holzgewinnung in geschützten Wäldern,
    • bei der Herstellung von Kernenergie sowie
    • bei Geldnotensicherheitsdruck und Münzprägung.

    In diesen vier Wirtschaftsbereichen sind nur staatliche Investitionen erlaubt.

    Für öffentlich-private Partnerschaften (PPP) ist die Public Private Partnership Authority zuständig.

    Regionale Besonderheiten

    In Bangladesch gibt es eine Vielzahl sogenannter Economic Zones (EZ), das heißt spezielle Wirtschaftszonen mit insbesondere diversen fiskalischen Anreizen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Regionen. Ihnen liegt der Bangladesh Economic Zones Act, 2010 zugrunde. Zuständige Behörde ist die 2010 errichtete Bangladesh Economic Zones Authority (BEZA). Die inzwischen existierenden Wirtschaftszonen befinden sich teils vollständig in privater Hand, zum größeren Teil handelt es sich um regierungseigene EZ (siehe: Art. 4 des Gesetzes zu den verschiedenen Kategorien der EZ). Viele weitere EZ sollen künftig noch landesweit entstehen. Auf der Website der BEZA ist eine Übersicht abrufbar.

    Die BEZA ist neben der bereits genannten BIDA ebenfalls eine der zentralen Organisationen zur Bereitstellung eines One Stop Service (OSS) und hat ein One Stop Service Center eingerichtet. In dem Zusammenhang wurden die One Stop Service (Bangladesh Economic Zones Authority) Rules, 2018 (Bengalisch) erlassen.

    Ferner wurden bereits seit den 1980er Jahren speziell für exportierende Unternehmen außerdem sogenannte Export Processing Zones (EPZ; Exporthandelszonen) basierend auf dem Bangladesh Export Processing Zones Authority Act, 1980 von der zuständigen Behörde Bangladesh Export Processing Zones Authority (BEPZA) zur Investitionsförderung errichtet. Dort sind teilweise hundertprozentige ausländische Investitionen erlaubt. Inzwischen sind landesweit acht solche EPZ in Betrieb, sie befinden sich in: Adamjee, Chittagong, Comilla, Dhaka, Ishwardi, Karnaphuli, Mongla und Uttara.

    Die Wirtschaftsbereiche werden dort in drei verschiedene Typen unterteilt, je nachdem wie weit die ausländische Beteiligung reichen darf: In Kategorie A ist vollständiges ausländisches Eigentum erlaubt einschließlich Investitionen von im Ausland wohnhaften bangladeschischen Staatsangehörigen; in Kategorie B sind Joint Ventures zwischen ausländischen und bangladeschischen Unternehmern mit Wohnsitz in Bangladesch erlaubt und in Kategorie C lediglich vollständige bangladeschische Inhaberschaft. Zu den Investitionsanreizen in den EPZ gehören insbesondere Steuererleichterungen, vollständige ausländische Inhaberschaft und der Höhe nach unbeschränkt mögliche Investitionen. Je nach EPZ gibt es in den ersten fünf beziehungsweise sieben Jahren Steuerbefreiungen in Höhe von 25 bis 100 Prozent der Einkünfte.

    Auch die BEPZA sowie als insgesamt vierte Einrichtung zur Investitionsförderung die für die landesweit entstehenden Technologieparks zuständige Bangladesh Hi-Tech Park Authority (BHTPA) zählen zu den vorgesehenen Anbietern zentraler One Stop Services. Mit diesen soll - in- und ausländischen - Investierenden die Einholung von Genehmigungen etc. erleichtert und der gesamte Investitionsprozess beschleunigt werden.

    Einrichtungen zur Investitionsförderung im Überblick

    Julia Merle

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  • Wesentliche Rechtsgrundlage des bangladeschischen Gesellschaftsrechts ist der Companies Act, 1994. Personengesellschaften sind hingegen im Partnership Act, 1932 geregelt.

    Als Gesellschaftsformen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung - companies limited by shares oder limited by guarantee - und daneben auch Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung (unlimited companies) sowie Personengesellschaften (partnerships) möglich. In Bangladesch kann eine einzelne (natürliche) Person auch Einzelunternehmer ohne Haftungsbegrenzung sein (sole proprietorship); notwendig ist eine Handelslizenz (trade licence).

    Neben vollständig ausländisch investierten Unternehmen sind Joint Ventures einer ausländischen Gesellschaft mit einem bangladeschischen Joint-Venture-Partner möglich. Ebenso sind ausländische Investitionen in bestehende lokale Unternehmen oder deren Übernahme grundsätzlich erlaubt. Ausländischen Unternehmen stehen außerdem die Formen Branch Office, Representative beziehungsweise Liaison Office zur Verfügung.

    Die Investitionsbehörde Bangladesh Investment Development Authority (BIDA; früher Board of Investment - BOI) bietet ein One Stop Service (OSS)-Portal.

    Kapitalgesellschaften

    Es ist ausländischen Unternehmen grundsätzlich erlaubt, in Bangladesch hundertprozentige Tochtergesellschaften zu gründen - als Private Limited Company oder als Public Limited Company. Diese beiden Formen der company limited by shares sind vor allem im Companies Act, 1994 (CA) geregelt.

    Es handelt sich um eigenständige juristische Personen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihren jeweiligen Anteil beschränkt.

    Bei der Private Limited Company, die der deutschen GmbH ähnelt, sind die Kapitalanteile der Gesellschafter nur eingeschränkt übertragbar und dürfen nicht öffentlich gezeichnet werden; zudem ist die Zahl ihrer Gesellschafter auf 50 beschränkt, Art. 2 Abs. 1 Buchst. q CA. Sie muss nach Art. 90 CA über mindestens zwei Direktoren (Geschäftsführer) verfügen. Vorschriften zum Wohnsitz der Direktoren, die natürliche Personen sein müssen, gibt es nicht.

    Das Board of Directors ist zuständig für die Leitung der Gesellschaft. Bestimmten wesentlichen Entscheidungen müssen die Gesellschafter zustimmen.

    Mindestens zwei sogenannte promoter (Gründungsgesellschafter) sind zur Gründung einer Private Limited Company erforderlich. Für die Gründung einer neuen Gesellschaft ist beim "Registrar of Joint Stock Companies and Firms" (RJSC) ein "name clearance certificate" - eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich des Namens - zu beantragen. Der gewünschte Name darf noch nicht von einer anderen Entität genutzt werden (dazu: Art. 11 CA). Nach Erhalt ist insbesondere die einschlägige Stempelsteuer (stamp duty) nach dem Stamp Act, 1899 zu leisten und beim RJSC ein Antrag auf Registrierung in dessen Unternehmensregister zu stellen. Unter anderem sind hierfür die Articles of Association (dazu: Art. 17 ff. CA) und das Memorandum of Association (dazu: Art. 6 CA) vorzubereiten.

    Ist die Eröffnung eines Bankkontos erfolgt, hat die Gesellschaft bei der zuständigen Behörde der Stadt oder Kommune die Handelslizenz zu beantragen. Beim National Board of Revenue (NBR) sind steuerliche Registrierungen vorzunehmen. Vom NBR wird auf Antrag auch das notwendige "TIN Certificate" mit der Steueridentifikationsnummer ausgestellt.

    Schließlich haben ausländische Investierende einen Antrag auf Registrierung bei der BIDA zu stellen. Weitere Informationen und ein Schaubild zum Gründungsprozess können der Website der BIDA entnommen werden.

    Eine Public Limited Company ist zu gründen, wenn die Anzahl der Anteilseigner 50 überschreitet. Eine Maximalanzahl der Gesellschafter ist nicht vorgeschrieben. Sie erfordert allerdings mindestens sieben Gesellschafter und drei Geschäftsführer (directors) und kann börsennotiert sein.

    Nach einer Bekanntmachung aus April 2024 müssen alle börsennotierten Unternehmen ab dem 4. April 2025 mindestens ein weibliches unabhängiges Vorstandsmitglied benennen.

    Personengesellschaften

    Die Partnership wird in Art. 4 des Partnership Act, 1932 (PA) definiert als Beziehung zwischen Personen, die vereinbart haben, die Gewinne eines Geschäfts, das sie alle gemeinsam ausüben oder einer von ihnen für alle unter einem Firmennamen ausübt, zu teilen.

    Erforderlich sind mindestens zwei Partner (Gesellschafter), höchstens können es im Normalfall 20 sein. Der Vertrag, der der Partnership zugrunde liegt, kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.

    Die Haftung der Partner ist unbeschränkt. Sie haften nach Art. 25 PA für Verbindlichkeiten der Partnership jeweils einzeln und gesamtschuldnerisch. Nicht möglich sind "Limited Partnerships".

    Die Personengesellschaft kann beim RJSC registriert werden (Kap. 7 PA zur Registrierung). Bei nicht eingetragenen Partnerships besteht nach Art. 69 PA grundsätzlich keine Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung von Rechten aus der Partnership, weder gegenüber ihr selbst oder anderen Partnern noch gegenüber Dritten.

    Weitere Präsenzformen

    Mit einer unselbständigen Zweigniederlassung (Branch Office) kann ein ausländisches Unternehmen in Bangladesch in bestimmten Bereichen geschäftlich tätig werden und dort Einnahmen generieren. Aktivitäten im Produktionsbereich sind nicht gestattet.

    Bevor sich die Zweigniederlassung beim RJSC registrieren lassen kann, benötigt sie die Erlaubnis der BIDA. Dokumente wie die Satzung der Muttergesellschaft sind einzureichen. Auch die Zentralbank Bangladesh Bank ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Erlaubnis der BIDA zur Errichtung zu informieren (Art. 18B des Foreign Exchange Regulation Act, 1947). Nötig sind auch die steuerliche Registrierung sowie unter anderem eine Handelslizenz.

    Auch ein Repräsentanzbüro (Representative Office) ist in seinen erlaubten Tätigkeiten beschränkt - je nach Genehmigungsschreiben der BIDA. Über ein Verbindungsbüro (Liaison Office) ist etwa die Pflege von Geschäftsbeziehungen der ausländischen Muttergesellschaft mit lokalen Geschäftspartnern möglich. Die genannte Mitteilung an die Zentralbank hat ebenfalls zu erfolgen. Das ausländische Stammhaus trägt alle Ausgaben des Büros, die Generierung eigener Einnahmen ist nicht zulässig.

    Julia Merle

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  • Wesentliche Rechtsgrundlage des bangladeschischen Arbeitsrechts ist der Bangladesh Labour Act, 2006. Er enthält Vorgaben zum Beispiel in Bezug auf Arbeits- und Ruhezeiten.

    Das Arbeitsrecht ist in Bangladesch vor allem im Bangladesh Labour Act, 2006 (Arbeitsgesetz - ArbG) geregelt. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes hatten zahlreiche Einzelgesetze bestanden (vgl. Art. 353 ArbG). Einige, insbesondere den Arbeitsschutz betreffende Änderungen des ArbG erfolgten vor allem im Jahr 2013 infolge eines verheerenden Fabrikeinsturzes in Dhaka sowie im Jahr 2018. Daneben bestehen die Labour Rules, 2015 (Bengalisch). Weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen sind auf der Website des Arbeitsministeriums (Ministry of Labour and Employment - MOLE) abrufbar.

    Zuständige Behörden sind das Department of Labour und das Department of Inspection for Factories and Establishments, die dem MOLE unterstehen.

    Das ArbG findet Anwendung auf Arbeitskräfte (workers). Unter anderem sind Regierungsangestellte vom Anwendungsbereich ausgenommen (weitere Ausnahmen in Art. 1 Abs. 4 ArbG). Der Arbeitgeberbegriff (employer) umfasst nach Art. 2 Abs. 49 ArbG auch im Management tätige Personen. 

    Auch Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sind in dem Gesetz enthalten.

    Für Beschäftigte in den Export Processing Zones (EPZ) gilt der Bangladesh EPZ Labour Act, 2019.

    Der National Action Plan (NAP) on the Labour Sector of Bangladesh (2021-2026) des MOLE enthält arbeitsrechtliche Reformvorhaben.

    Vertragsabschluss

    Je nach Art der Arbeit gibt es sieben verschiedene Beschäftigungskategorien (Art. 4 ArbG), darunter Auszubildende, Zeit-, Saison- oder Festangestellte. Eine maximale Dauer zeitlich befristeter Arbeitsverhältnisse (temporary worker) ist gesetzlich nicht vorgegeben.

    Bei Einstellung sind den Beschäftigten nach Art. 5 ArbG ein Einstellungsschreiben (appointment letter) sowie ein Ausweis (identity card) mit Foto auszuhändigen.

    Die Probezeit beträgt grundsätzlich drei Monate (mit Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate bei Fachkräften), für Tätigkeiten im religiösen Bereich sechs Monate (Art. 4 Abs. 8 ArbG). Nach Beendigung der Probezeit wird ein unbefristetes Anstellungsverhältnis angenommen.

    Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

    Artikel 100 ArbG schreibt grundsätzlich eine tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden vor. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach Art. 102 Abs. 1 ArbG höchstens 48 Stunden. Bis zu zwei Überstunden täglich sind grundsätzlich zulässig, das heißt bis zu zehn Stunden Arbeit am Tag, beziehungsweise bis zu 60 Stunden in der Woche (zwölf Überstunden zusätzlich zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit) und im Jahr durchschnittlich 56 Stunden pro Woche. Für Überstunden ist eine Vergütung in Höhe des Doppelten des normalen Lohnes zu zahlen, Art. 108 Abs. 1 ArbG.

    Bestimmte Ruhezeiten sind in Art. 101 ArbG vorgesehen: Bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden ist eine Pause von einer Stunde zu gewähren, bei über fünf Stunden eine halbe Stunde und bei über acht Stunden Arbeit eine ein- oder zwei halbstündige Pausen; für bestimmte Fabriken mit körperlich anstrengender Arbeit wie Stahlwerke sind seitens der Regierung Regelungen aufzustellen. Pro Woche sind ohne Lohnabzug im Falle von Geschäften oder kommerziellen Einrichtungen eineinhalb freie Tage und ein freier Tag bei Fabrikangestellten zu gewähren (Art. 103 ArbG). Bei einer Nachtschicht (nach Mitternacht) besteht ein Anspruch auf 24 aufeinanderfolgende Stunden Freizeit nach Ende der Schicht. Frauen dürfen ohne ihr Einverständnis nicht zwischen 22 und 6 Uhr arbeiten (Art. 109 ArbG).

    Mit einer Ausnahme (newspaper workers) haben Angestellte nach Art. 116 ArbG einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 14 Tagen im Kalenderjahr (ärztliche Bescheinigung notwendig).

    Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen (acht Wochen vor, acht nach der Geburt) ist gesetzlich vorgeschrieben (zum Mutterschaftsgeld: Kap. IV ArbG).

    Regelungen zum bezahlten Urlaub finden sich in Art. 117 ArbG. Danach haben erwachsene Angestellte (Abs. 1) nach einem vollen Jahr ununterbrochener Tätigkeit während der nächsten zwölf Monate Anspruch auf Urlaubstage, die abhängig von der jeweiligen Tätigkeit beziehungsweise Branche berechnet werden: Zum Beispiel im Falle von Angestellten in einem Geschäft oder Industriebetrieb ein Urlaubstag alle 18 Arbeitstage oder bei Angestellten auf Teeplantagen ein Urlaubstag pro 22 Arbeitstage.

    Allen Beschäftigten stehen im Kalenderjahr elf bezahlte Feiertage zu, Art. 118 Abs. 1 ArbG.

    Die Gründung von Gewerkschaften sowie deren Befugnisse sind in Kap. XIII, Art. 175 ff. ArbG geregelt.

    Ein Verbot der Diskriminierung sieht Art. 345 ArbG vor: Danach sind Männern, Frauen und Arbeitskräften mit Behinderung gleiche Löhne für gleiche Arbeit zu zahlen.

    Das Renteneintrittsalter beträgt 60 Jahre (Art. 28 Abs. 1 ArbG). Das ArbG enthält Vorschriften zur Arbeit von Jugendlichen ab 14 Jahren (insbesondere Kap. III). 

    Vertragsbeendigung

    Eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung von Festangestellten ist nach Art. 26 ArbG bei monatlich bezahlten Arbeitskräften 120 Tage und bei allen anderen 60 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. Bei zeitlich befristeten Beschäftigten beträgt diese Frist 30 beziehungsweise 14 Tage im Voraus, wenn andere Gründe als zum Beispiel Beendigung der befristeten Tätigkeit, für die sie eingestellt wurden, vorliegen. Nach Absatz 3 ist auch die Möglichkeit der Kündigung ohne Mitteilung durch die Zahlung des Lohnes für den jeweils vorgesehenen Mitteilungszeitraum vorgesehen. Festangestellte haben im Falle der Kündigung einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 Tageslöhnen für jedes vollständige Beschäftigungsjahr oder eine Abfindung (Abs. 4).

    Bei Straftaten von Angestellten sind fristlose Kündigungen möglich (siehe dazu Art. 23f. ArbG).

    Bei einer arbeitnehmerseitigen Vertragsbeendigung hat nach Art. 27 ArbG bei Festangestellten eine schriftliche Mitteilung innerhalb von 60 Tagen im Voraus zu erfolgen; für zeitlich befristete gilt eine Frist von 30 beziehungsweise 14 Tagen. Auch bei arbeitnehmerseitiger Kündigung stehen festangestellt Beschäftigten bestimmte Entschädigungszahlungen oder Abfindungen zu.

    Julia Merle

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  • Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sind insbesondere im bangladeschischen Arbeitsgesetz Bangladesh Labour Act, 2006 zu finden.

    In Bangladesch ist das Arbeitsrecht vor allem im Bangladesh Labour Act, 2006 (Arbeitsgesetz - ArbG) geregelt. Das Gesetz wurde insbesondere in den Jahren 2013 und 2018 geändert.

    In Bezug auf Gesundheit und Hygiene ab Art. 51ff. ArbG sowie zur Sicherheit ab Art. 61ff. ArbG enthält das bangladeschische Arbeitsgesetz eigene Kapitel. So sind darin etwa Anforderungen an die Sauberkeit des Betriebes, die Belüftung und Temperatur, Beleuchtung sowie zur Belegung der Arbeitsräume normiert. Ferner sind genügend Trinkwasserversorgungsstellen, sanitäre Einrichtungen und Abfallbehälter im Betrieb bereitzustellen.

    Befinden sich Gebäude oder Maschinen in einem das Leben oder die Sicherheit der Menschen gefährdenden Zustand, können Arbeitgeber zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen angewiesen werden. Jeder Betrieb muss nach Art. 62 ArbG bestimmte Brandschutzvorkehrungen treffen, insbesondere über Notausgänge verfügen und Feuerlöschgeräte bereitstellen. Die Ausgänge der Arbeitsräume dürfen während der Arbeitsausübung nicht verschlossen oder versperrt sein. Ferner müssen zum Beispiel bestimmte Maschinen beim Betrieb durch sichere Konstruktionen abgeschirmt sein und notwendige Überprüfungen der laufenden Maschine sind von einem speziell ausgebildeten männlichen Angestellten in bestimmter Kleidung durchzuführen. Alle Böden, Treppen und Durchgänge in Betrieben haben eine solide Bauweise aufzuweisen, sind ordnungsgemäß instand zu halten und müssen während der Arbeiten leicht zugänglich sein (Art. 72 ArbG). Arbeiter dürfen keine so schweren Lasten heben, die sie verletzen könnten. Entsteht durch Produktionsprozesse das Risiko einer Augenverletzung, etwa durch Partikel oder starkes Licht, können Vorschriften bezüglich Schutzbrillen aufgestellt werden. Im Jahr 2013 wurde unter anderem Art. 78A ArbG eingefügt, der den Gebrauch von persönlicher Schutzausstattung vorschreibt; ferner ist danach jeder Arbeiter durch entsprechende Unterweisung für die Gefahren der Arbeit zu sensibilisieren.

    Hinsichtlich gefährlicher Arbeiten und Arbeitsunfällen gibt es in Art. 79 ff. ArbG Sonderbestimmungen. Außerdem müssen zum Beispiel Erste-Hilfe-Kästen während der Arbeitszeit leicht zugänglich sein (Art. 89 ArbG). Nach Art. 90A ArbG muss in einer Fabrik mit mindestens 50 Angestellten ein "Safety Committee" eingerichtet werden. Auch sind Bestimmungen zur Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten wie Wasch- oder Pausenräume im Gesetz enthalten.

    Vorschriften zum Arbeitsschutz für Beschäftigte in den Export Processing Zones (EPZ) finden sich im Bangladesh EPZ Labour Act, 2019 ab Art. 35 ff. des Gesetzes. Arbeitgeber sind danach verpflichtet, in ihren Unternehmen sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Zu den von ihnen zu treffenden Maßnahmen gehören unter anderem die Erhaltung eines sicheren Fabrikgebäudes einschließlich Treppen, Maschinen etc., die Unterrichtung der Arbeitnehmer über mit ihrer Arbeit verbundene Gefahren, das kostenfreie Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung etwa beim Gebrauch gefährlicher Maschinen oder giftiger Chemikalien sowie die Zurverfügungstellung von Erste-Hilfe-Material und einer ausreichenden Anzahl von Feuerlöschgeräten.

    Julia Merle

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  • Im Folgenden finden Sie relevante Rechtsgrundlagen im Überblick. Im Jahr 2023 wurde der frühere Patents and Designs Act, 1911 aufgehoben und ersetzt.

    Patent- und Musterrecht

    Patent- und musterrechtliche Regelungen enthalten als wesentliche Rechtsgrundlagen der Bangladesh Patent Act, 2023 und der Bangladesh Industrial Designs Act, 2023. Zuvor waren diese Schutzrechte im Patents and Designs Act, 1911 geregelt. Im Jahr 2022 ersetzte der sogenannte Bangladesh Patent Act, 2022 dieses Gesetz hinsichtlich Patenten. Ein Jahr später wurde das neue Gesetz wiederum durch den Bangladesh Patent Act, 2023 vom 13. November 2023 aufgehoben. Außerdem wurde am 11. Juli 2023 der Bangladesh Industrial Designs Act, 2023 erlassen.

    Die Schutzrechte müssen beim Department of Patents, Designs and Trademarks (DPDT) des Ministry of Industries zur Eintragung angemeldet werden. Notwendige Formulare sind auf dessen Website zu finden. 

    Gemäß Art. 28 Abs. 1 Bangladesh Patent Act, 2023 beträgt die Schutzdauer eines Patents 20 Jahre ab Anmeldetag (mit Verlängerungsmöglichkeit). Die exklusiven Rechte des Patentinhabers werden in Art. 25 des Gesetzes aufgeführt. Hat der Patentanmelder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz außerhalb Bangladeschs, so muss er gemäß Art. 64 des Gesetzes einen Repräsentanten ("Patentvertreter") in Bangladesch bestimmen, der die bangladeschische Staatsbürgerschaft innehat und dort seinen Wohnsitz hat.

    Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters (geregelt in Kapitel VIII) beträgt nach Art. 43 Abs. 8 des Gesetzes zunächst acht Jahre und kann ebenfalls verlängert werden.

    Nach Art. 15 des Bangladesh Industrial Designs Act, 2023 beträgt die Schutzdauer eines Industriedesigns zehn Jahre, eine höchstens dreimalige Verlängerung für jeweils fünf Jahre ist möglich. Nicht in Bangladesch ansässige Anmelder haben nach Art. 32 des Gesetzes einen "Vertreter für Industriedesigns" zu ernennen.

    Markenrecht

    Markenrechte sind im Trademarks Act, 2009, dem Markengesetz, geregelt. Es ist rückwirkend seit 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzte ältere Gesetze aus den Jahren 1889 und 1940.

    Auch für die Eintragung und Verwaltung von Marken ist das DPDT in Dhaka zuständig.

    Insbesondere versteht das Markengesetz in Art. 2 Ziffer 8 ("trademark") unter einer Marke ein Zeichen, das in Bezug auf eine Dienstleistung oder Ware benutzt wird oder werden soll, und im geschäftlichen Verkehr eine Verbindung zwischen den Gütern und der Person, die das Recht zu dessen Nutzung - als Inhaber oder eingetragener Nutzer - innehat, herstellt. Durch dieses Unterscheidungszeichen werden also bestimmte Güter oder Dienstleistungen als solche eines konkreten Unternehmens oder einer Person identifiziert.

    Eingetragene Marken sind gemäß Art. 22 Abs. 1 des Markengesetzes ab dem Anmeldezeitpunkt zunächst für sieben Jahre geschützt, danach sind Verlängerungen um jeweils zehn Jahre möglich (Absatz 2). Einen Schutz hinsichtlich nicht eingetragener Marken gibt es in Bangladesch grundsätzlich nicht (vgl. Art. 24 des Gesetzes).

    Im Jahr 2015 hat das Markenrecht mit dem Trademarks (Amendment) Act, 2015 (Bengalisch) und den Trademarks Rules, 2015 (Bengalisch) die jüngsten Änderungen erfahren.

    Geografische Angaben

    Im Bereich des Schutzes geografischer Angaben gilt der Geographical Indications of Goods (Registration and Protection) Act, 2013 seit 2014 nebst diesbezüglicher Geographical Indications of Goods Rules, 2015 (Bengalisch).

    Urheberrecht

    Rechtsgrundlage im Bereich des Urheberrechts war bislang der Copyright Act, 2000, der im Jahr 2005 geändert wurde, nebst den Copyright Rules, 2006. Am 18. September 2023 wurde der Copyright Act, 2023 zur Aufhebung des Copyright Act, 2000 erlassen.

    Zuständig für Urheberrechte ist das Copyright Office Bangladesh, das beim Ministry of Cultural Affairs in Dhaka angesiedelt ist.

    Das Urheberrecht an veröffentlichten literarischen, dramatischen, musikalischen und künstlerischen Werken besteht nach Art. 22 des neuen Gesetzes während der Lebzeit des Urhebers und 60 Jahre über dessen Tod hinaus. Bei Fotografien, Filmaufnahmen und IT-basierten digitalen Werken läuft die 60-Jahres-Frist ab Anfang des Kalenderjahres nach demjenigen der Veröffentlichung des jeweiligen Werkes (vgl. Art. 23, 25, 26 des neuen Gesetzes).

    Internationale Übereinkommen

    Bangladesch ist seit 1985 Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Das Land ist außerdem unter anderem der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Paris Convention) sowie der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst beigetreten. 

    Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) passt Bangladesch seine Gesetze den Vorgaben des TRIPS-Abkommens (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) sukzessive an.

    Hinweis: Mehr Informationen zum TRIPS finden Sie im GTAI-Rechtsbericht WTO und geistiges Eigentum.

    Überblick: Wesentliche Rechtsgrundlagen

    Julia Merle

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  • Hier finden Sie erste Informationen zur bangladeschischen Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie zur Mehrwertsteuer (VAT). Mit Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen.

    In Bangladesch beginnt das Steuerjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Das National Board of Revenue (NBR) ist die Steuerbehörde des Landes.

    Seit Beginn des Steuerjahres 2023/24 gilt der neue Income Tax Act 2023. Darin finden Körperschaft- und Einkommensteuer nun ihre Rechtsgrundlage. Das neue Gesetz löste das bisherige Regelwerk aus dem Jahr 1984, die Income Tax Ordinance, 1984, ab, die - wie dies weiterhin der Fall ist - durch die sogenannten Finance Acts regelmäßig Anpassungen erfuhr.

    Im Rahmen der Steuererklärung ist die 12-stellige Tax Identification Number (TIN) notwendig.

    Körperschaftsteuer

    Die Körperschaftsteuer (corporate income tax) fällt insbesondere auf Unternehmensgewinne an.

    Bei in Bangladesch ansässigen Gesellschaften wird das Welteinkommen während eines Steuerjahres einschließlich Kapitalgewinnen besteuert. Steuerlich ansässig (resident) in Bangladesch ist eine bangladeschische Gesellschaft (nach dem Companies Act gegründet, Sitz in Bangladesch) beziehungsweise eine Gesellschaft, deren gesamte Unternehmensleitung sich dort befindet. Abhängig von den Einkünften und deren Empfängern gibt es verschiedene Körperschaftsteuersätze.

    Die Körperschaftsteuersätze für bangladeschische Unternehmen lauten (Auswahl):

    UnternehmensartSteuersatz (in Prozent)
    börsennotierte Gesellschaften22,5
    nicht börsennotierte Unternehmen (z.B. Private Limited Companies)25 bzw. 27,5
    Zigarettenhersteller, Mobilfunkbetreiber45
    Handelsbanken37,5
    Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzinstitute (jeweils börsennotiert)37,5
    andere Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzinstitute40

    Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest 2024

    Kapitalgewinne aus der Übertragung von Kapitalvermögen werden mit einem Steuersatz von 15 Prozent besteuert.

    Einem Quellensteuersatz (withholding tax) von 20 Prozent unterliegen Dividendeneinkünfte von gesellschaftlichen Anteilseignern.

    Bei Entgelten für technische Dienstleistungen liegt der Quellensteuersatz für Zahlungen an Nichtansässige bei 20 Prozent.

    Einkommensteuer

    Bei in Bangladesch steuerlich ansässigen (resident) Personen unterliegt das Welteinkommen der Einkommensteuer (individual income tax), nicht ansässige werden nur mit dem Einkommen aus bangladeschischen Quellen besteuert.

    Für nicht in Bangladesch ansässige Individuen gilt ein pauschaler Steuersatz von höchstens 30 Prozent ohne Grundfreibetrag oder persönliche Abzüge.

    Eine Person ist in Bangladesch steuerlich ansässig, wenn sie sich dort insgesamt mindestens 183 Tage in einem Steuerjahr aufhält oder mindestens 90 Tage, wenn sie sich in den vier vorangegangenen Jahren schon insgesamt mindestens 365 Tage dort aufgehalten hat.

    Die progressiven Steuersätze für Bangladescher lauten nach dem Finance Act, 2024:

    Gesamteinkommen (in Taka)Steuersatz (in Prozent)
    bis 350.000-
    nächste 100.0005
    nächste 400.00010
    nächste 500.00015
    nächste 500.00020
    darüber hinausgehender Betrag25

    Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest 2024

    Die ersten 350.000 Taka (entspricht ca. 2.700 Euro) des Einkommens sind für sie grundsätzlich steuerfrei. Für Frauen und Personen ab 65 Jahren beträgt dieser anfängliche Freibetrag 400.000 Taka. Zudem gibt es beispielsweise für Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen höhere Grundfreibeträge.

    Personengesellschaften (partnerships) unterliegen als steuerpflichtige Personen ebenfalls der Einkommensteuer.

    Die jährliche Einkommensteuererklärung hat bis zum 30. November zu erfolgen. 

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bangladesch besteht das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 29. Mai 1990, in Kraft getreten am 21. Februar 1993.

    Eine Bauausführung oder Montage ist nach Art. 5 Abs. 3 DBA bei Überschreitung einer Dauer von 183 Tagen eine "Betriebsstätte" im Sinne des Abkommens.

    Das DBA enthält bezüglich des Quellensteuersatzes Beschränkungen für Dividenden auf 15 Prozent (Art. 10 DBA), für Zinsen auf 10 Prozent (Art. 11 DBA) und für Lizenzgebühren ebenfalls auf 10 Prozent (Art. 12 DBA).

    Insbesondere im Rahmen von Entsendungen ist Art. 15 DBA hinsichtlich des Besteuerungsrechts bei Vergütungen für unselbständige Arbeit zu beachten.

    Umsatzsteuer

    Seit dem Jahr 1991 gibt es in Bangladesch eine Mehrwertsteuer (Value Added Tax - VAT). Am 1. Juli 2019 trat das im Jahr 2012 erlassene neue Gesetz -Value Added Tax and Supplementary Duty Act, 2012 - in Kraft. Die VAT fällt insbesondere bei der Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen an.

    Der Standardsteuersatz beträgt 15 Prozent (Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes). Bei bestimmten Dienstleistungen kommen reduzierte Steuersätze zur Anwendung.

    Nichtansässige können gemäß Art. 19 des Gesetzes einen sogenannten VAT Agent bestellen, der für sie die VAT-Registrierung der wirtschaftlichen Aktivitäten und die Steuerzahlung übernimmt.

    In Art. 20 des Gesetzes findet sich eine Reverse-Charge-Regelung hinsichtlich der Erbringung von steuerpflichtigen Dienstleistungen von Personen außerhalb Bangladeschs an Empfänger in Bangladesch.

    Kleine Betriebe und Dienstleister haben statt der VAT gegebenenfalls eine sogenannte Turnover Tax zu leisten (dazu Art. 63 ff. des Gesetzes).

    Stempelsteuer

    Bei bestimmten Rechtsdokumenten, etwa im Prozess der Gründung einer Gesellschaft, fällt eine sogenannte Stempelsteuer (stamp duty oder stamp tax) nach dem Stamp Act, 1899 an - entweder als fester Betrag oder in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes. 

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Relevant sind insbesondere Regelungen im Energiesektor. Bangladesch verfügt zur Gewährleistung der Energiesicherheit über eine Behörde für die Entwicklung erneuerbarer Energien.

    Wesentliche Rechtsgrundlage im Bereich Umweltschutzrecht ist insbesondere der Bangladesh Environment Conservation Act, 1995 (Bengalisch), geändert im Jahr 2010, der unter anderem auf die Erhaltung der Umwelt und die Reduzierung von Umweltverschmutzung zielt, nebst Environment Conservation Rules, 1997. Ferner bestehen der Environment Court Act, 2010 (Bengalisch) hinsichtlich spezieller Umweltgerichte zur Verhandlung von Umweltdelikten, sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt der Bangladesh Biodiversity Act, 2017 (Bengalisch).

    Das bangladeschische Ministry of Environment, Forest and Climate Change stellt auf seiner Webseite umweltschutzrechtliche Regelungen zusammen.

    In Bezug auf die Förderung der Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien und damit Sicherstellung der Energiesicherheit hat Bangladesch eine eigene Behörde in Dhaka geschaffen: Die Sustainable and Renewable Energy Development Authority (SREDA). Rechtsgrundlage ist der Sustainable and Renewable Energy Development Authority Act aus dem Jahr 2012. Dieser basierte insbesondere auf den Beweggründen der Eindämmung der globalen Erwärmung, der Verminderung des Risikos von Naturkatastrophen und der schrittweisen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Die SREDA untersteht dem Energieministerium Ministry of Power, Energy and Mineral Resources (MPEMR) und hat nach Art. 6 des Gesetzes zahlreiche Aufgaben: So soll sie unter anderem

    • notwendige Maßnahmen ergreifen zur Schaffung öffentlicher Aufmerksamkeit im Hinblick auf effiziente Energienutzung und die Nutzung erneuerbarer Energien;
    • die Nutzung energieeffizienter Ausstattung sowie die auf Energieeffizienz bezogene Forschung und Entwicklung fördern;
    • die bangladeschische Regierung dabei unterstützen, ein Regelwerk zum energieeffizienten Bauen zu erarbeiten und umzusetzen sowie andere Gesetze und Vorschriften bezüglich der Entwicklung erneuerbarer Energien zu verfassen;
    • Implementierungsaktivitäten verschiedener Behörden und Einrichtungen koordinieren und im Privatsektor einen Markt für erneuerbare Energien schaffen sowie bei der Schaffung finanzieller Anreize zur Förderung privater Investitionen im Bereich erneuerbare Energien mitwirken.

    Die Regulierungsbehörde Bangladesh Energy Regulatory Commission (BERC) wurde auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzes aus dem Jahr 2003 (Englisch) errichtet. Um im Bereich der Energieerzeugung oder -versorgung etc. tätig sein zu dürfen, ist grundsätzlich eine vorherige Erlaubnis der BERC nach Art. 27ff. des Gesetzes erforderlich. Änderungsgesetze und weitere für den Energiesektor relevante Gesetze sind auf der Webseite der BERC aufgelistet. 

    Im Bereich der Klimagesetze hat Bangladesch zum Beispiel im Jahr 2010 den Climate Change Trust Act (Bengalisch) erlassen.

    Eine dem bangladeschischen Finanzministerium zugehörige Behörde befasst sich mit dem Grünen Klimafonds (Green Climate Fund, GCF) unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention for Climate Change - UNFCCC).

    Hinsichtlich des Katastrophenmanagements gibt es den Disaster Management Act aus dem Jahr 2012 (Bengalisch). Von dem Katastrophenbegriff sind danach solche Vorfälle erfasst, die auf die Natur, den Menschen oder den Klimawandel zurückzuführen sind und durch ihr Ausmaß und ihre Schwere solche Schäden etwa an Ressourcen verursachen, zu deren Bewältigung Unterstützung benötigt wird (vgl. Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes). Zu den beispielhaft aufgeführten Ereignissen zählen Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Dürren oder Brände.

    Auch in verschiedenen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit sind Klima- und Energiethemen relevant. 

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Außer dem Supreme Court gibt es verschiedene Untergerichte (Subordinate Courts). Das Land ist im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens.

    Gerichtssystem

    Oberstes Gericht in Bangladesch ist der Supreme Court of Bangladesh in Dhaka mit der Appellate Division und der High Court Division (Art. 94 ff. der Verfassung). Erstere entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile der High Court Division (Art. 103 der Verfassung). Die High Court Division ist nach dem Companies Act auch zuständig für gesellschaftsrechtliche Verfahren. 

    Die Entscheidungen des Supreme Court sind als Präzedenzfälle nach Art. 111 der Verfassung für alle nachrangigen Gerichte bindend. Er ist "Hüter der Verfassung" und sorgt insbesondere für die Durchsetzung der Grundrechte.

    Die erste Instanz der Zivilgerichtsbarkeit bilden die jeweiligen District Courts mit verschiedenen Bezeichnungen im Einzelnen wie etwa der Assistant Judge (siehe dazu Civil Courts Act, 1887, zuletzt geändert im Jahr 2021).

    Es existieren außerdem Spezialgerichte wie das Insolvenzgericht oder Arbeitsgerichte.

    Regelungen zum Zivilverfahren enthält der Code of Civil Procedure, 1908 (CPC). Der Limitation Act, 1908 betrifft die Verjährung, die prozessual klassifiziert wird. Fragen zum Thema Beweiserhebung sind im Evidence Act, 1872 geregelt.

    Anwaltszwang

    In Bangladesch herrscht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Besonderheiten gelten allerdings in Bezug auf die Berufungsabteilung (Appellate Division) des Supreme Court.

    Zentrale Organisation der bangladeschischen Rechtsanwälte ist der Bangladesh Bar Council. Es gibt verschiedene District Bar Associations sowie eine eigene Bangladesh Supreme Court Bar Association.

    Hinweis: GTAI hält unter Rechtsberatung im Ausland Informationen zu Angeboten der internationalen Rechtsberatung bereit.

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

    Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile aus Ländern mit Verbürgung der Gegenseitigkeit (Reziprozität) ist in Art. 44A CPC geregelt. Danach ist eine unmittelbare Vollstreckung möglich. Mit welchen Ländern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, gibt die bangladeschische Regierung von Zeit zu Zeit offiziell bekannt.

    Die Anerkennung und Vollstreckung anderer ausländischer Urteile muss im Wege der sogenannten action upon the foreign judgement erfolgen: Das heißt, einer neuen Klage, in der das ausländische Ersturteil als Beweis dient und lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung in Art. 13 CPC geprüft wird ohne Vornahme einer inhaltlichen Überprüfung des ausländischen Urteils.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Bangladesch ist seit dem Jahr 1992 Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958.

    Der auf dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 basierende Arbitration Act, 2001 ersetzte ein zuvor geltendes älteres Gesetz. Er enthält auch Vorschriften zum internationalen Schiedsverfahren. Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche finden sich in Art. 45 bis 47 des Arbitration Act. Danach sind diese grundsätzlich auf dieselbe Weise wie bangladeschische Gerichtsurteile vollstreckbar.

    Als Schiedsinstitution gibt es das Bangladesh International Arbitration Centre (BIAC) mit eigenen Verfahrensregeln, den BIAC Arbitration Rules 2019.

    Bangladesch: Einführung in das Wirtschaftsrecht

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Im Folgenden finden Sie ausgewählte Informationen bezüglich Bangladesch.

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar. 

    Julia Merle

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