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Rechtsbericht Bangladesch Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzrecht

Bangladesch: Arbeitsschutzrecht

Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sind insbesondere im bangladeschischen Arbeitsgesetz Bangladesh Labour Act, 2006 zu finden.

Von Julia Merle | Bonn

In Bangladesch ist das Arbeitsrecht vor allem im Bangladesh Labour Act, 2006 (Arbeitsgesetz - ArbG) geregelt. Das Gesetz wurde insbesondere in den Jahren 2013 und 2018 geändert.

In Bezug auf Gesundheit und Hygiene ab Art. 51ff. ArbG sowie zur Sicherheit ab Art. 61ff. ArbG enthält das bangladeschische Arbeitsgesetz eigene Kapitel. So sind darin etwa Anforderungen an die Sauberkeit des Betriebes, die Belüftung und Temperatur, Beleuchtung sowie zur Belegung der Arbeitsräume normiert. Ferner sind genügend Trinkwasserversorgungsstellen, sanitäre Einrichtungen und Abfallbehälter im Betrieb bereitzustellen.

Befinden sich Gebäude oder Maschinen in einem das Leben oder die Sicherheit der Menschen gefährdenden Zustand, können Arbeitgeber zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen angewiesen werden. Jeder Betrieb muss nach Art. 62 ArbG bestimmte Brandschutzvorkehrungen treffen, insbesondere über Notausgänge verfügen und Feuerlöschgeräte bereitstellen. Die Ausgänge der Arbeitsräume dürfen während der Arbeitsausübung nicht verschlossen oder versperrt sein. Ferner müssen zum Beispiel bestimmte Maschinen beim Betrieb durch sichere Konstruktionen abgeschirmt sein und notwendige Überprüfungen der laufenden Maschine sind von einem speziell ausgebildeten männlichen Angestellten in bestimmter Kleidung durchzuführen. Alle Böden, Treppen und Durchgänge in Betrieben haben eine solide Bauweise aufzuweisen, sind ordnungsgemäß instand zu halten und müssen während der Arbeiten leicht zugänglich sein (Art. 72 ArbG). Arbeiter dürfen keine so schweren Lasten heben, die sie verletzen könnten. Entsteht durch Produktionsprozesse das Risiko einer Augenverletzung, etwa durch Partikel oder starkes Licht, können Vorschriften bezüglich Schutzbrillen aufgestellt werden. Im Jahr 2013 wurde unter anderem Art. 78A ArbG eingefügt, der den Gebrauch von persönlicher Schutzausstattung vorschreibt; ferner ist danach jeder Arbeiter durch entsprechende Unterweisung für die Gefahren der Arbeit zu sensibilisieren.

Hinsichtlich gefährlicher Arbeiten und Arbeitsunfällen gibt es in Art. 79 ff. ArbG Sonderbestimmungen. Außerdem müssen zum Beispiel Erste-Hilfe-Kästen während der Arbeitszeit leicht zugänglich sein (Art. 89 ArbG). Nach Art. 90A ArbG muss in einer Fabrik mit mindestens 50 Angestellten ein "Safety Committee" eingerichtet werden. Auch sind Bestimmungen zur Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten wie Wasch- oder Pausenräume im Gesetz enthalten.

Vorschriften zum Arbeitsschutz für Beschäftigte in den Export Processing Zones (EPZ) finden sich im Bangladesh EPZ Labour Act, 2019 ab Art. 35 ff. des Gesetzes. Arbeitgeber sind danach verpflichtet, in ihren Unternehmen sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Zu den von ihnen zu treffenden Maßnahmen gehören unter anderem die Erhaltung eines sicheren Fabrikgebäudes einschließlich Treppen, Maschinen etc., die Unterrichtung der Arbeitnehmer über mit ihrer Arbeit verbundene Gefahren, das kostenfreie Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung etwa beim Gebrauch gefährlicher Maschinen oder giftiger Chemikalien sowie die Zurverfügungstellung von Erste-Hilfe-Material und einer ausreichenden Anzahl von Feuerlöschgeräten.

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