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Recht kompakt | Benin | Investitionsrecht

Investitionsrecht in Benin

Nachstehend erhalten Sie Informationen zum beninischen Investitionsrecht, zu Investitionsanreizen sowie dem Investitionsschutz.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage

In Benin gilt für ausländische Investitionen unter anderem das Gesetz Nr. 90-002 vom 9. Mai 1990 (Code des investissements). Die Investitionsbehörde ist die Agence de Promotion des Investissements et des Exportations (APIEx).

Investitionsanreize

Die beninische Regierung bietet Investoren verschiedene Investitionsanreize. Dazu werden ihre Investitionen ihrer Höhe nach in fünf Gruppen eingeteilt:

  • Gruppe A: kleine und mittlere Unternehmen (Investition beträgt zwischen 20 Millionen und 500 Millionen FCFA)
  • Gruppe B: große Unternehmen (Investition beträgt zwischen 500 Millionen und 3 Milliarden FCFA)
  • Gruppe C: steuerliche Stabilisierung (Investition beträgt mindestens 3 Milliarden FCFA)
  • Gruppe D: große Investitionen (Investition beträgt zwischen 50 Milliarden und 100 Milliarden FCFA)
  • Gruppe E: strukturelle Investitionen (Investition beträgt mindestens 100 Milliarden FCFA).

Daneben sind je nach Gruppe weitere Voraussetzungen zu erfüllen, beispielsweise eine Registrierung im beninischen Handelsregister, die Anstellung von einer bestimmten Anzahl an beninischen Arbeitskräften oder eine ordnungsgemäße Buchhaltung. Investitionsanreize können je nach Region, in der investiert wird, entweder für fünf, sieben oder neun Jahre gewährt werden. Nach Beendigung der Investitionsanreize ist das Unternehmen verpflichtet, für weitere fünf Jahre in Benin zu investieren. Anderenfalls sind die gewährten Anreize zurückzubezahlen.

Investitionsschutzabkommen

Zwischen Deutschland und Benin besteht ein Investitionsschutz- und -fördervertrag vom 29. Juni 1978. Er ist am 18. Juli 1985 in Kraft getreten.

Investitionsstreitigkeiten

Benin ist seit 1966 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes;  ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes. Damit können sich Investoren bei Investitionsstreitigkeiten gegen Staaten an das ICSID wenden.

Investitionsgarantien

Bei einem Investitionsvorhaben in Benin können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor wirtschaftlich oder politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. 

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