Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Benin

Der Länderbericht Recht kompakt Benin bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Katrin Grünewald

Von Katrin Grünewald | Bonn

  • Das Rechtssystem Benins ist durch seine koloniale Vergangenheit mit Frankreich geprägt.

    Allgemeines

    Die Republik Benin (République du Bénin; fortfolgend: Benin) ist ein kleines Land im Westen Afrikas, das am 1. August 1960 die Unabhängigkeit von Frankreich erlangte.  

    Wer an ein Auslandsengagement in dem Land denkt, sollte sich im Vorfeld über das geltende Recht vor Ort informieren. Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

    Neben der vorliegenden Kurzinformation ist und bleibt Rechtsrat vor Ort unverzichtbar. Ohne die Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Anwalt im Land kann eine chancenreiche Perspektive schnell zu einer riskanten Herausforderung werden.

    Empfehlenswert ist zudem die frühzeitige Einbindung der nationalen Investitionsbehörde, Agence de Promotion des Investissements et des Exportations (APIEx).

    Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

    Benin ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Organisationen:

    Gesetze und Rechtsquellen

    Das Rechtssystem ist eine Mischung aus geschriebenem Recht römisch-germanischen Ursprungs und traditionellem Gewohnheitsrecht. Im Bereich des geschriebenen Rechts existiert heutzutage sowohl noch aus Kolonialzeiten übernommenes als auch Recht, das ausschließlich Ursprung beninischer Gesetzgebung ist. Am 11. Dezember 1990 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, die unter anderem die Gewaltenteilung, das Recht auf Privateigentum und Menschenrechte garantiert. Es werden im Wesentlichen Dekrete (décrets), Erlasse (arrêts), Verordnungen (ordonnances) oder Beschlüsse (décisions) erlassen.

    Daneben hat das Recht aus internationalen Verträgen, beispielsweise der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (OHADA) oder der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) einen nicht unerheblichen Einfluss. Im Bereich des Wirtschaftsrechts gelten die sogenannten OHADA-Einheitsgesetze, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich und direkt anwendbar sind und nationalem Recht grundsätzlich vorgehen (Artikel 10 OHADA-Staatsvertrag). Einheitsgesetze wurden bisher unter anderem in folgenden Bereichen verabschiedet:

    • Allgemeines Handelsrecht: Acte uniforme portant sur le droit commercial général/Uniform Act relating to general commercial law;

    • Gesellschaftsrecht: Acte uniforme relative au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intérêt économique/Uniform Act relating to commercial companies and economic interest groups;
    • Rechtsverfolgung: Acte uniforme portant organisation des procédures simplifiées de recouvrement et des voies d’exécution/Uniform Act organizing simplified recovery procedures and enforcement measures;
    • Schiedsgerichtsbarkeit: Acte uniforme relative au droit de l’arbitrage/Uniform Act on arbitration.

    Die Einheitsgesetze sind in ihrer aktuellen Fassung auf der Webseite der OHADA abrufbar.

    Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile stehen im Internet außerdem unter folgenden Links zur Verfügung:


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  • Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise nach Benin ein Geschäftsvisum.

    Das Visum kann vor Antritt der Reise beantragt werden. Seit Mai 2018 kann das Visum auch elektronisch beantragt werden. Die Bearbeitung erfolgt hierbei in der Regel innerhalb von 24 Stunden, anschließend kann das Visum ausgedruckt werden. Neben dem regulären Visum, das eine Gültigkeit von 30 Tagen für eine einmalige Einreise hat, gibt es auch Visa zur mehrmaligen Einreise, und zwar sowohl mit einer Gültigkeit für 30 Tage als auch für 90 Tage. Es besteht außerdem die Möglichkeit, ein Visum mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten zu beantragen, dies ist jedoch nicht elektronisch möglich.

    Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der Botschaft der Republik Benin oder bei der Direction de l’Emigration et de l’Immigration (DEI). Auch auf der Webseite des Auswärtigen Amtes können Reise- und Sicherheitshinweise zu Benin abgerufen werden.

    Katrin Grünewald

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  • Benin ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 am 29. Juli 2011 beigetreten.

    Das Übereinkommen zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist für Benin am 1. August 2012 in Kraft getreten. Für Deutschland ist das Übereinkommen bereits am 1. Januar 1991 in Kraft getreten (siehe Statustabelle). Das bedeutet, dass das Übereinkommen sowohl bei einem Verkauf von Deutschland nach Benin als auch von Benin nach Deutschland anwendbar ist, sofern die Vertragsparteien es nicht ausdrücklich ausschließen.

    Benin ist darüber hinaus dem Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 (Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods; in geänderter Fassung 1980) beigetreten, jedoch nur in der Fassung von 1974. Das Übereinkommen ist für Benin am 1. Februar 2012 in Kraft getreten. Deutschland hingegen ist nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens (siehe Statustabelle).

    Katrin Grünewald

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  • Nachstehend erhalten Sie Informationen zum beninischen Investitionsrecht, zu Investitionsanreizen sowie dem Investitionsschutz.

    Rechtsgrundlage

    In Benin gilt für ausländische Investitionen unter anderem das Gesetz Nr. 90-002 vom 9. Mai 1990 (Code des investissements). Die Investitionsbehörde ist die Agence de Promotion des Investissements et des Exportations (APIEx).

    Investitionsanreize

    Die beninische Regierung bietet Investoren verschiedene Investitionsanreize. Dazu werden ihre Investitionen ihrer Höhe nach in fünf Gruppen eingeteilt:

    • Gruppe A: kleine und mittlere Unternehmen (Investition beträgt zwischen 20 Millionen und 500 Millionen FCFA)
    • Gruppe B: große Unternehmen (Investition beträgt zwischen 500 Millionen und 3 Milliarden FCFA)
    • Gruppe C: steuerliche Stabilisierung (Investition beträgt mindestens 3 Milliarden FCFA)
    • Gruppe D: große Investitionen (Investition beträgt zwischen 50 Milliarden und 100 Milliarden FCFA)
    • Gruppe E: strukturelle Investitionen (Investition beträgt mindestens 100 Milliarden FCFA).

    Daneben sind je nach Gruppe weitere Voraussetzungen zu erfüllen, beispielsweise eine Registrierung im beninischen Handelsregister, die Anstellung von einer bestimmten Anzahl an beninischen Arbeitskräften oder eine ordnungsgemäße Buchhaltung. Investitionsanreize können je nach Region, in der investiert wird, entweder für fünf, sieben oder neun Jahre gewährt werden. Nach Beendigung der Investitionsanreize ist das Unternehmen verpflichtet, für weitere fünf Jahre in Benin zu investieren. Anderenfalls sind die gewährten Anreize zurückzubezahlen.

    Investitionsschutzabkommen

    Zwischen Deutschland und Benin besteht ein Investitionsschutz- und -fördervertrag vom 29. Juni 1978. Er ist am 18. Juli 1985 in Kraft getreten.

    Investitionsstreitigkeiten

    Benin ist seit 1966 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes;  ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes. Damit können sich Investoren bei Investitionsstreitigkeiten gegen Staaten an das ICSID wenden.

    Investitionsgarantien

    Bei einem Investitionsvorhaben in Benin können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor wirtschaftlich oder politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. 

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  • Da Benin Mitglied der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika ist, gilt im Bereich des Gesellschaftsrechts die Gesetze der OHADA.

    Rechtsgrundlage

    Insbesondere gilt der OHADA-Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intéret économique révisé en 2014 (kurz: AUSCGIE).

    In Teil 1 des AUSCGIE befinden sich Vorschriften, die für alle Gesellschaftsformen gelten, unter anderem zur Gründung, zum Firmenname, zum Gesellschaftszweck oder zur Registrierung. In Teil 2 des AUSCGIE sind die Voraussetzungen für die einzelnen Gesellschaftsformen geregelt. Danach können sowohl Personengesellschaften (Art. 270 ff. AUSCGIE) als auch Kapitalgesellschaften (Art. 309 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Société à responsabilité limitée

    Bei einer société à responsabilité limitée (S.A.R.L.), vergleichbar mit einer deutschen GmbH, ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftervermögen beschränkt. Die Gesellschaft muss über ein Mindestkapital in Höhe von 1 Million FCFA verfügen.

    Société anonyme

    Auch bei einer société anonyme (S.A.), vergleichbar mit einer deutschen Aktiengesellschaft, ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das Mindestkapital für eine S.A. liegt bei 10 Millionen FCFA.

    Daneben können in Benin Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (groupement d’intérêt économique) (Art. 869 ff. AUSCGIE), Joint Ventures (Art. 854 ff. AUSCGIE) oder Zweigniederlassungen (succursale) (Art. 116 ff. AUSCGIE) gegründet werden.

    Registrierung

    Unternehmen werden in Benin im Registre de Commerce et de Crédit Mobilier (RCCM) eingetragen.

    Weitere Informationen zur Gründung von Unternehmen sind abrufbar auf der Webseite der Agence de Promotion des Investissements et des Exportations (APIEx) sowie auf der Webseite der Chambre de Commerce et d’Industrie du Bénin (CCI).

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  • Nachstehend finden Sie einen Überblick über das beninische Steuerrecht. Zwischen Deutschland und Benin gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des beninischen Steuerrechts ist der Code Général des Impôts in seiner aktuellen Fassung, abrufbar in der Fassung 2019 auf der Webseite der beninischen Finanzbehörde.

    Körperschaftsteuer

    In Benin gibt es im Wesentlichen zwei Systeme der Körperschaftsbesteuerung. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen FCFA unterliegen dem realen Steuersystem (réel d’imposition). Alle anderen Unternehmen unterliegen einer pauschalen Besteuerung (taxe professionnelle synthétique). Innerhalb der pauschalen Besteuerung können sich Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 20 Millionen FCFA, aber weniger als 50 Millionen FCFA, die als kleine Unternehmen gelten, für das reale Steuersystem entscheiden oder sie unterliegen dem auf Kleinstunternehmen anwendbaren pauschalen Steuersystem. Unternehmen mit weniger als 20 Millionen FCFA Jahresumsatz gelten als Kleinstunternehmen und unterliegen nur der pauschalen Besteuerung. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz des realen Steuersystems beträgt 30 Prozent. Der Steuersatz im pauschalen Steuersystem bestimmt sich nach dem erzielten Gewinn. Für bestimmte Unternehmen, die beispielsweise im Bergbau, tätig sind, gibt es reduzierte Körperschaftsteuersätze. Auch neu gegründete Unternehmen profitieren von reduzierten Körperschaftsteuersätzen.

    Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Benin haben, also beispielsweise Zweigstellen, sind verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, der das Unternehmen in steuerrechtlichen Fragen repräsentieren kann.

    Mehrwertsteuer

    Die Mehrwertsteuer beträgt in Benin 18 Prozent. Bestimmte Produkte und Tätigkeiten sind von der Mehrwertsteuer befreit. Dazu gehören bestimmte Medikamente und medizinische Produkte, Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs oder bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Medizin oder Landwirtschaft. Die vollständige Liste ist einsehbar in Art. 224 und 225 des Code Général des Impôts.

    Weitere Informationen zum beninischen Steuerrecht sind auf der Webseite der Finanzbehörde Direction Générale des Impôts zu finden.

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  • Benin ist Mitglied der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle, OAPI).

    Grundlage des gewerblichen Rechtsschutzes ist in allen Mitgliedstaaten der OAPI das Übereinkommen von Bangui in seiner aktuellen Fassung. Über die OAPI sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich an internationale Vertragssysteme eingebunden.

    Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz in Benin sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO) sowie auf der Webseite der Agence Nationale de la Propriété Industrielle (ANaPI).

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  • Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, zum Gerichtssystem sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit.

    Anerkennung und Vollstreckung

    Ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen existiert zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Benin nicht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erfolgt daher nach nationalem Recht. Es wird hier darauf hingewiesen, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland (siehe § 328 der deutschen Zivilprozessordnung) als nicht verbürgt gilt.

    Bei der Durchsetzung bestimmter Forderungen findet in den OHADA-Mitgliedstaaten das sogenannte Einheitsgesetz über die vereinfachte Durchsetzung und das Vollstreckungsverfahren (Acte uniforme portant sur l’organisation des procédures simplifiées de recouvrement et des voies d’exécution) Anwendung.

    Gerichtssystem

    Das Gerichtssystem Benins ist unter anderem geregelt in Art. 114 und Art. 125 der beninischen Verfassung. Danach ist das Verfassungsgericht (Cour constitutionnelle) das höchste Gericht für Verfassungsfragen und der Oberste Gerichtshof (Cour suprême) das höchste Gericht für alle anderen Rechts- und Verwaltungsfragen. Die Berufungsgerichte (Cour d’appel) sind für Berufungen gegen Urteile der unteren Gerichte zuständig. Die unteren Gerichte sind die Gerichte erster Instanz (Tribunaux de première instance) und die Schlichtungsgerichte (Tribunaux de conciliation).

    Für Fragen der Auslegung der OHADA-Einheitsgesetze ist außerdem der Gemeinsame Gerichtshof der OHADA (Cour Commune de Justice et d’arbitrage de l’Organisation pour l’Harmonisation en Afrique du Droit des Affaires) zuständig.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist für Benin am 14. August 1974 in Kraft getreten. Informationen zum Übereinkommen finden sich auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (eine Statustabelle ist hier abrufbar).

    Anwälte vor Ort

    Auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Cotonou stehen Informationen über im Land tätige Anwälten und Organisationen zur Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten zum Abruf bereit.

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  • Über den Länderbericht Recht kompakt Benin hinaus finden Sie unter nachfolgenden Links weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe "Recht kompakt" sind unter http://www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar.

    Katrin Grünewald

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