Wirtschaftsrecht | Marokko

Recht kompakt Marokko

Der Länderbericht Recht kompakt Marokko bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer, Niko Sievert, Sven Klaiber

03 Sept. 2026

Dialog l Marokko l Export
GTAI Export im Dialog: Marokko

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Das Königreich von Marokko verfügt über ein vergleichbar stabiles Rechtssystem, das ausländischen Investoren Rechtssicherheit gibt. Zwar belegt Marokko im Rule of Law Index 2024 des World Justice Project belegt mit einem Wert von 0,48 im weltweiten Ranking lediglich Platz 92 von 142, das liegt jedoch an dem schlechten Abschneiden bei den politischen Grundrechten. Was die für Investoren wichtigen Kategorien wie zivile Gerechtigkeit sowie regulatorische Durchsetzung angeht, steht das Königreich besser da.

Vorteile

  • Ähnlichkeit zum deutschen Rechtssystem
  • Willkommenskultur gegegenüber ausländischen Investoren
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Großzügige Anreize für Investoren
  • Eigentumsschutz durch Rechtssicherheit

Herausforderungen

  • Restriktionen im Zahlungsrecht
  • Gerichtsverfahren dauern lange
  • Komplexes Investitionsrecht mit vielen Zuständigkeiten
  • Gerichtssprache ist arabisch

  • Das marokkanische Zivilrecht orientiert sich am kontinentaleuropäischen Standard. (Stand: 30.09.2025)

    Das Königreich Marokko liegt 15 Kilometer von Europa entfernt im Nordwesten Afrikas an der Straße von Gibraltar. Seit 1992 ist das Land eine konstitutionelle Monarchie (Art. 1 der marokkanischen Verfassung - mV). Seit 1999 ist König Mohammed VI. Staats­ober­haupt und gleich­zeitig geistlicher Führer des nord­afri­kanischen Landes.

    Der Status des Westsaharagebiets an Marokkos Südgrenze, einer ehemaligen spanischen Provinz, die Spanien 1976 in die Unabhängigkeit entließ, ist wegen des seit den 1980er Jahren andauernden, phasenweise bewaffneten, Territorialkonflikts zwischen Marokko und der dortigen Unabhängigkeitsbewegung Polisario völkerrechtlich ungeklärt. Das UN-Referendum über das Schicksal des Westsaharagebiets steht nach wie vor noch aus. Diplomatische Spannungen zwischen Marokko und Algerien resultieren daraus, dass Algerien die Unabhängigkeitsbewegung unterstützt.

    Marokkanisches Rechtssystem orientiert sich am französischen Recht

    Das marokkanische Rechtswesen orientiert sich weitgehend am französischen Recht. Insbesondere das marokkanische Handelsgesetz von 1913 beruht im Wesentlichen auf dem französischen Code de Commerce von 1807. Während auch der Allgemeine Teil des marokkanischen Zivilgesetzbuchs in weiten Teilen dem französischen Zivilgesetzbuch gleicht, finden sich im Besonderen Teil durchaus Elemente aus dem islamischen Recht. Wie in den meisten arabischen Ländern findet darüber hinaus im Bereich des Erb- und Familienrechts eine Form des islamischen Scharia-Rechts Anwendung.

    In hierarchischer Reihenfolge kennt das marokkanische Recht an erster Stelle vom König erlassene und vom Parlament verabschiedete Gesetze (Lois), die durch sogenannte Verkündungsgesetze bekanntgegeben werden. Es folgen vom Premierminister auf der Basis der Lois (Gesetze) verabschiedete décrets (Verordnungen). Aufgrund einer Befugnis des Premierministers können auch die jeweiligen Fachminister sogenannte arrêtés (Erlasse) erlassen.

    Europäisch-Marokkanisches Assoziationsabkommen

    Marokko ist Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der Maghreb Union, der Arabischen Liga und der Welthandelsorganisation (WTO). Marokko ist wegen des Westsahara-Konflikts im Jahr 1984 aus der Vorgängerorganisation der Afrikanischen Union (AU) ausgetreten, allerdings im Jahr 2017 wiederaufgenommen worden. Zwischen Marokko und der EU besteht ein Assoziationsabkommen aus dem Jahr 1996, das 2000 in Kraft getreten ist.

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer, Niko Sievert

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  • Das marokkanische Vertragsrecht im Überblick. (Stand: 30.09.2025)

    Marokko hat das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1984 (CISG) bisher nicht unterzeichnet.

    Verträge regelt das marokkanische Recht im Gesetz über Obligationen und Verträge aus dem Jahr 1913 (mOVG). Artikel 230 mOVG schreibt vor, dass sich die Parteien an die wirksam geschlossenen Verträge halten müssen, als wären es Gesetze. Hier kommen gleich zwei fundamentale Rechtsprinzipien zum Ausdruck: zunächst das Prinzip, wonach Verträge erfüllt werden müssen und das Prinzip der Vertragsfreiheit.  

    Das mOVG unterteilt sich in allgemeines Schuldrecht und besonderes Schuldrecht. Im allgemeinen Schuldrecht geht es um die Bedingungen, die für alle Schuldverhältnisse gelten - vertraglich und gesetzlich - während der besondere Teil die verschiedenen Vertragstypen regelt.

    Von wirtschaftlich herausragender Bedeutung ist der Kaufvertrag - insbesondere die kaufrechtliche Gewährleistung. Das mOVG kennt sowohl den Rechtsmangel (Art. 532 a mOVG) als auch den Sachmangel (Art. 532 b mOVG).

    Gewährleistung bei Vorliegen eines Rechtsmangels

    Die Gewährleistung für Rechtsmängel umfasst zweierlei: Gemäß Art. 533 mOVG hat der Verkäufer jede Handlung zu unterlassen, die geeignet ist, die mit dem Kauf vereinbarten Nutzungsrechte am Kaufgegenstand zu schmälern oder zu beseitigen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Kaufsache mit dem Recht eines Dritten belastet ist, obwohl lastenfreies Eigentum beziehungsweise eine ausschließliche Lizenz vereinbart war.

    Des Weiteren betrifft die Rechtsmängelhaftung die Besitzentziehung infolge eines rechtsgültigen Herausgabeanspruch eines Dritten, den dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Kaufsache geltend macht (Art. 534 mOVG). Artikel 535 mOVG konkretisiert die Haftung wegen Entzug des Besitzes in der Weise, dass dieser substantiell sein muss. Wenn der Käufer also nur teilweise aufgrund eines Drittrechts in seinem Besitz an der Kaufsache gestört wird, muss diese Teilentziehung erheblich sein. Sie ist dann erheblich, wenn sie so schwer wiegt, dass der Käufer die Kaufsache nicht erworben hätte, hätte er die Einschränkung vor dem Kauf gekannt (Art. 534, 535 mOVG). 

    Gewährleistung bei Vorliegen eines Sachmangels

    Ähnliches gilt für den Sachmangel. Auch hier muss die Minderung des Wertes oder die Tauglichkeit der Kaufsache für den vertraglichen Zweck die Bagatellgrenze überschreiten (Art. 549 ZGB). Zudem haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die der Käufer kannte oder bei üblicher Sorgfalt hätte erkennen können (Art. 569 mOVG). Etwas anderes gilt im Hinblick auf die Mängel, die der Käufer hätte erkennen können, wenn der Verkäufer deren Abwesenheit zugesichert hat.

    Nachdem der Käufer die Kaufsache empfangen hat, muss er sie unverzüglich auf Mängel untersuchen. Einen festgestellten Mangel hat der Käufer dem Verkäufer sieben Tage nach Empfang der Kaufsache anzuzeigen (Art. 553 Abs. 1 mOVG). Unterlässt er dies, gilt die Sache als mängelfrei akzeptiert, es sei denn, der Mangel war bei einer normalen Untersuchung nicht erkennbar oder der Käufer war unverschuldet an der Untersuchung gehindert. In letzteren Fällen hat der Käufer den Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen (Art. 553 Abs. 2 mOVG).

    Gewährleistungsrechte

    An Gewährleistungsrechten kennt das marokkanische Recht den Rücktritt vom Vertrag, die Minderung (Art. 560 mOVG) und den Schadensersatz. Beim Rücktritt gibt der Käufer die Sache und die daraus gezogenen Gewinne an den Verkäufer zurück. Im Gegenzug erhält der Verkäufer den Kaufpreis und etwaig entstandene Kosten, inklusive Aufwendungen (Art 563 mOVG). Ist die Kaufsache untergegangen, hat der Käufer nur einen Anspruch auf Rückerstattung des vollständigen Kaufpreises, wenn der Untergang auf den Mangel zurückzuführen ist. Hat der Käufer die weitere Verschlechterung der bereits mangelhaften Sache dagegen verschuldet, so bleibt ihm nur die Minderung (Art. 564 mOVG). Will der Käufer den Gegenstand hingegen ohnehin behalten, so verzichtet er damit sowohl auf seinen Rücktritts- als auch auf seinen Minderungsanspruch und ist in diesem Fall auf Schadensersatz beschränkt (Art. 556 Abs. 1 mOVG).

    Die Gewährleistung kann gemäß Art. 544 mOVG auch vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch nur in Bezug auf den Schadensersatz, nicht in Bezug auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Gewährleistungsrechte verjähren bei beweglichen Sachen innerhalb von 30 Tagen ab Übergabe (Art. 573 Abs. 2 mOVG). Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag verjährt gemäß Art. 311 mOVG grundsätzlich nach einem Jahr. Detaillierte Ausführungen zum marokkanischen Verjährungsrecht bietet der GTAI-Rechtsbericht Verjährung im marokkanischen Recht.

    Produzentenhaftung

    Ausgangspunkt der marokkanischen Produzentenhaftung ist Art. 106-1 mOVG, wonach ein Produzent für Schäden haftet, die durch sein defektes Produkt verursacht wurden. Gemäß Art. 106-6 mOVG trägt der Geschädigte die Beweislast für den Schaden, der ihm durch das defekte Produkt entstanden ist.

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Marokkanisches Devisenrecht ist das Nadelöhr der Außenwirtschaft. (Stand: 30.09.2025)

    Wie jedes andere Entwicklungsland richtet auch Marokko ein besonderes Augenmerk auf die Verfügbarkeit von Devisen im Inland - dies ist nötig um die Zahlungs- und damit Importfähigkeit des Landes sicherzustellen. Das hat Folgen für die Reglementierung des Zahlungsrechts, denn es ist nicht ohne Weiteres möglich, Devisen von einem marokkanischen Konto ins Ausland zu überweisen. 

    Devisentransaktionen stehen grundsätzlich unter Genehmigungsvorbehalt

    Vielmehr stellt Art. Abs 2  der Allgemeinen Instruktionen für Devisengeschäfte (Instruction Général des Operations des Changes - IGOC) den Grundsatz auf, dass für jede Devisentransaktion eine Genehmigung der zuständigen Devisenbehörde Office d' Echanges erforderlich ist, es sei denn es existiert ein gesetzlicher Befreiungstatbestand.

    Für Investoren gelten Erleichterungen. Gewinne aus Investitionen und deren Beendigung können ohne Einschränkungen ins Ausland ausgeführt werden. Ausländer können ohne vorherige Genehmigung sowohl Konten in fremder Währung als auch Konten in der Landeswährung halten (Art. 31 Investitionsgesetz Nr. 03-22). Soll der Erlös aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition ausgeführt werden, so ist ein formeller Transferantrag beim Office de Changes zu stellen.

    Vorkasse bei Importgeschäften nur eingeschränkt zulässig

    Übliche Zahlungsmethode im internationalen Geschäft ist, wie sonst auch, die Lieferung gegen ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv (confirmed, unconditional, irrevocable Letter of Credit payable on first demand).

    Die Möglichkeit von Vorauszahlungen (Vorkasse) ist im Falle marokkanischer Warenimporte nur begrenzt möglich. Diesbezüglich gelten die von der marokkanischen Devisenbehörde (Office des Changes) im Januar 2024 neu herausgegebenen Wertgrenzen:

    • Hier bestimmt Art. 45 Abs. 1 IGOC, dass Vorkasse für Warenimporte grundsätzlich bis zu einem Wert von 200.000 MAD erlaubt ist.
    • Für Warenlieferungen im Bereich der Luft- und Raumfahrt ist Vorkasse bis maximal 1.000.000 MAD gestattet (Art. 45 Abs. 3 IGOC).

    Im Falle importierter Dienstleistungen regelt Art. 57 IGOC die Zulässigkeit von Abschlagzahlungen und Vorkasse. Danach ist Akontozahlung in Höhe von 30 Prozent des geschuldeten Honorars zulässig, wenn es sich um eine einmalig erbrachte Dienstleistung handelt. Für die Reparatur oder technische Überholung von marokkanischen Fischereischiffen ist Akontozahlung in Höhe von 50 Prozent der in Rechnung gestellten Kosten erlaubt.

    Vorkasse für importierte Dienstleistungen ist grundsätzlich in Höhe von 100.000 MAD gestattet. Vorkasse ist in Höhe des Vertragswertes gestattet, wenn es sich bei der Dienstleistung um Reparaturen von Ausrüstungsgegenständen (einschließlich Flugzeuge) handelt. Das gleiche gilt für die Verarbeitung von Erzeugnissen, die vorübergehend ins Ausland exportiert wurden.

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Die Sicherungsrechte nach marokkanischem Recht im Überblick. (Stand: 30.09.2025)

    Das marokkanische Recht kennt den Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel - geregelt ist dieser in den Artt. 618-21 ff. mOVG. Danach dürfen die Parteien eines Kaufvertrages dem Vertrag eine Vereinbarung hinzufügen, kraft derer der Eigentumsübergang einer verkauften Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt ist. Gemäß Art. 618-21 Abs. 2 mOVG bedarf es für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts der Schriftform. Der Eigentumsvorbehalt wirkt wie alle vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Gegenüber Dritten wirkt der Eigentumsvorbehalt, wenn dieser in das elektronische Register über Sicherheiten über beweglichen Sachen beim Ministerium für Justiz eingetragen wurde (Art. 618-21 Abs. 3 mOVG).

    Ebenso kennt das marokkanische Zivilrecht die üblichen Sicherungsrechte wie Bürgschaft (Art. 1117 ff. mOVG), Pfandrecht (Art. 1170 ff. mOVG) und die Abtretung (Art. 189 ff. mOVG; für Kaufleute Art. 529 ff. HGB).

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer

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  • Das marokkanische Handelsvertreterrecht ist im Wesentlichen dem französischem Recht nachempfunden und findet sich im Code de Commerce. (Stand: 30.09.2025)

    03 Sept. 2026

    Dialog l Marokko l Export
    GTAI Export im Dialog: Marokko

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    Definition des Handelsvertreters

    Handelsvertreter gemäß Art. 393 Code de Commerce (HGB) ist, wer für einen anderen in dessen Namen und auf dessen Rechnung Handelsgeschäfte abschließt, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein. Von dieser Definition also gerade nicht erfasst wird etwa der Vertragshändler, da dieser nicht in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird. Ferner setzt Art. 393 HGB eine gewisse Dauerhaftigkeit der Vermittlungstätigkeit voraus. Demnach gilt das Handelsvertreterrecht nicht für Vermittler, die nur gelegentlich für den Exporteur tätig sind.

    Das marokkanische Recht kennt keine Begrenzung der Handelsvertreteraktivitäten auf marokkanische Staatsangehörige oder auf mehrheitlich in marokkanischer Hand befindliche Gesellschaften. In der Vertragsgestaltung sind Prinzipal und Handelsvertreter weitestgehend frei.

    Handelsvertretervertrag

    Der Handelsvertretervertrag unterliegt gemäß Art. 397 HGB der Schriftform. Ein Handelsvertreter darf zwar für mehrere nicht aber für konkurrierende Prinzipale tätig sein (Art. 393 Abs. 2 HGB). Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag, der im beidseitigen Interesse abgeschlossen wird und die Parteien zur Vertragstreue verpflichtet (Art. 395 HGB). Wettbewerbsverbote für die Zeit nach Vertragsende kann sich der Prinzipal nur in den Grenzen des Art. 403 HGB ausbedingen. Jedenfalls darf ein solches Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre dauern. Eine anderslautende Vereinbarung ist ungültig (Art. 403 Abs. 3 HGB).

    In Bezug auf Vergütung (Art. 398 HGB), Exklusivitätsvereinbarungen und Beendigung des Vertragsverhältnisses (Art. 396 Abs. 1 HGB) sind die Parteien aber recht frei und die existierenden gesetzlichen Beschränkungen sind wenig überraschend. Gesetzlich geregelt ist etwa, dass der Prinzipal im Fall einer geschlossenen Exklusivitätsvereinbarung dem Handelsvertreter gemäß Art 399 Abs. 2 HGB eine Provisionszahlung auch ohne dessen Beteiligung am Vertragsabschluss schuldet, dass für einen befristeten Zeitraum abgeschlossene Verträge sich bei faktischer Fortführung in unbefristete Verträge umwandeln (Art. 396 Abs. 1 HGB) oder dass Vertreterverträge im Fall grober Pflichtverletzungen des Handelsvertreters einseitig ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden können (Art. 396 Abs. 6 HGB). Im Falle höherer Gewalt ist der Handelsvertretervertrag kraft Gesetz, also automatisch, beendet (Art 396 Abs. 7 HGB).

    Eine Rechtswahlklausel im Handelsvertreterrecht ist nicht zulässig; marokkanisches Recht ist im Rahmen der Handelsvertretung daher zwingend vorgeschrieben. Gemäß Art. 404 HGB sind die Regelungen über die Handelsvertretung - auch wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde - auf jeden Handelsvertretervertrag anzuwenden, der mit einem in Marokko ansässigen Vertreter abgeschlossen worden ist.

    Vertragsbeendigung

    Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat pro Jahr des Bestehens des Handelsvertretervertrages; maximal jedoch drei Monate (Art 396 Abs. 3 HGB). Diese Kündigungsfristen dürfen vertraglich verlängert, aber nicht verkürzt werden; ferner dürfen sie auch nicht in der Weise unterschiedlich ausfallen, dass die Kündigungsfrist des Prinzipals kürzer ist als die des Handelsvertreters. Da das marokkanische Recht die Pflichtverletzungen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, nicht näher definiert, bietet es sich bereits bei der Vertragsgestaltung an, eine umfangreiche, aber ausdrücklich nicht abschließende Liste von außerordentlichen Kündigungsgründen in den Vertrag aufzunehmen.

    Bei Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz und eine Abfindung, wobei das marokkanische Recht diese Ansprüche nicht trennt, sondern unter dem Begriff indemnité compensatrice du préjudice zusammenfasst (Art. 402 Abs. 1 HGB). Dieser Anspruch entsteht allerdings nicht, wenn die Beendigung auf einer schweren Pflichtverletzung des Handelsvertreters beruht oder die Beendigung vom Handelsvertreter ausgeht (Art. 402 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HGB). Verlässliche Erfahrungswerte hinsichtlich der genauen Berechnung der Abfindung liegen aber nicht vor. Die Höhe der Abfindung dürfte aber deutlich hinter der in den Golfstaaten üblichen Abfindung zurückbleiben.

    Weitere Vertriebsformen

    Weitere Vertriebsformen sind der Maklervertrag, geregelt in den Art. 405 ff. HGB, und der Kommissionsvertrag, geregelt in den Art. 422 ff. HGB. Der Makler schließt keine Verträge, sondern vermittelt diese lediglich (Art. 405 HGB), während der Kommissionär im Gegensatz zum Handelsvertreter im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Prinzipals handelt (Art. 422 HGB).

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Marokko ist ausländischen Investoren gegenüber aufgeschlossen. (Stand: 30.09.2025)

    03 Sept. 2026

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    Marokko ist ein Standort, der im regionalen Vergleich als freundlich gegenüber ausländischen Investoren bezeichnet werden kann. So sind ausländische Investoren marokkanischen weitestgehend gleichgestellt - insbesondere gibt es im Gegensatz zu anderen arabischen Ländern bis auf einige strategische Branchen keine Beteiligungsgrenzen für Kapitalgesellschaften. Ausnahmsweise existieren Restriktionen für ausländische Investoren in Bereichen wie zum Beispiel der Fischerei, Medien, Banken, Versicherungen sowie in der Landwirtschaft.

    Ausübung eines Gewerbes steht in Marokko unter Erlaubnisvorbehalt

    Eine grundsätzliche Anzeigepflicht wie das in Deutschland der Fall ist, gilt nach marokkanischem Gewerberecht nicht. Stets müssen Gründer:innen in Marokko eine Gewerbeerlaubnis - eine sogenannte autorisation d'exploitation commerciale - einholen. Deren Voraussetzungen unterscheiden sich sich je nach beabsichtigter Wirtschaftsaktivität.

    Marokko hat wie andere Entwicklungs- und Schwellenländer ein spezielles Investitionsgesetz zur Förderung von Direktinvestitionen verabschiedet - namentlich das Rahmengesetz Nr. 03-22 betreffend Investitionen (InvestG). Das InvestG wurde im Dezember 2022 verabschiedet und hat sein Vorgängergesetz aus dem Jahr 1995 ersetzt. Artikel 1 InvestG formuliert die mit dem Gesetz verfolgten industriepolitischen Ziele: unter anderem die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Steigerung ausländischer Direktinvestitionen, die Verminderung von Importen sowie die Erhöhung des Anteils der Privatwirtschaft an den Gesamtinvestitionen. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele zählt Art. 2 InvestG auf. Das sind unter anderem die unternehmerische Freiheit, ein freier Wettbewerb, Rechtsstaatlichkeit und die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Investoren.

    Neben diesen normativen Mitteln bietet das InvestG Investorinnen auch finanzielle Mittel in Form von Zuschüssen. Die Höhe der Zuschüsse variieren je nach dem, ob Projekte ein bestimmtes Investitionsvolumen erreichen, eine bestimmte Anzahl an Arbeitsplätzen schaffen, in einer bestimmten Region entstehen oder in einem strategischen Sektor stattfinden.

    Begriffe und Definitionen nach Artikel 1 InvestGVO (Auswahl)
    BegriffDefinition
    Dauerhafter Arbeitsplatz (emploi stable)Sozialversicherungspflichtiger Arbeitsvertrag mit einem marokkanischem Staatsangehörigem und einer Dauer von mindestens 18 Monaten 
    Gesamtkosten der Investition (montant d'investissement total)Gesamtkosten für die Gründung oder Erweiterung eines Projektes vor Steuern, unter anderem einschließlich der Kosten für Marktforschung, Technologietransfer, Immobilien, Ausrüstung, Infrastruktur und Materialien
    Zuschussfähige Investitionskosten (montant d'investissement primable)Gesamtkosten der Investition abzüglich der Kosten für Immobilien im öffentlichen Eigentum; Kosten für Immobilien im Privateigentum werden bis zu 20% der Gesamtkosten der Investition berücksichtigt.
    Nachhaltiges Projekt (projet d'investissement durable)Projekte gemäß Artikel 4 Erlass Nr. 3-12-23
    Projekt mit local content (projet d'intégration locale)Projekte, die eine durch Artikel 1 Erlass Nr. 3-12-23 bestimmte Quote an local content erreichen.
    Investitionszuschuss (prime à l'investissement)Der Zuschuss, den der marokkanische Staat auf Grundlage eines Investitionsvertrages einem Investor gewährt.
    Investitionsprojekt (projet d'investissement)Jedes inländische Projekt, das die Produktion von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat und dauerhafte Arbeitsplätze schafft. 
    Quelle: InvestGVO, Erlass Nr. 3-12-23

    Allgemeine Förderung für die Schaffung von Arbeitsplätzen

    Die Artt. 11 ff InvestG regeln die als allgemeine Förderung (Soutien Principal) bezeichneten Subventionen, welche sich in drei Arten von Zuschüssen zergliedern:

    1. den gemeinsamen Zuschuss (prime commune - Art. 12 InvestG),
    2. den regionalen Zuschuss (prime territoriale - Art. 13 InvestG) sowie
    3. den sektoralen Zuschuss (prime sectorielle - Art. 14 InvestG).

    Alle drei genannten Zuschussarten setzen voraus, dass die investierte Summe mindestens 50 Millionen marokkanische Dirham (MAD; rund 4,7 Millionen Euro) beträgt und mindestens 50 dauerhafte Arbeitsplätze entstehen oder (unabhängig von der Investitionssumme) mindestens 150 dauerhafte Arbeitsplätze entstehen (jeweils Art. 11 InvestG in Verbindung mit Art. 6 InvestGVO und Art. 1 Erlass Nr. 3-13-23 zur InvestGVO und Art. 11 InvestG in Verbindung mit Art. 6 InvestGVO). 

    Je nach dem, ob es sich um den gemeinsamen, regionalen oder sektoralen Zuschuss handelt, muss ein Investitionsprojekt noch zusätzliche Anforderungen erfüllen. Die Höhe der Zuschüsse werden als Prozentsätze angegeben mit den gesamten Investitionskosten als Berechnungsgrundlage.

    Gemeinsamer Zuschuss

    Was die Anforderungen des gemeinsamen Zuschusses angeht, der genau genommen mehrere Zuschusstatbestände vereinigt, gilt gemäß Art. 7 InvestGVO das Folgende: 

    Gemeinsame ZuschüsseKriterien und Höhe für die Zuschüsse
    Kriterium 

    Zuschusshöhe in Prozent (%)

    1 bis 1,5 dauerhafte Arbeitsplätz  je 1 Millionen MAD von den gesamten Investitionskosten 

    5

    1,5 bis 3 dauerhafte Arbeitsplätze je 1 Millionen MAD von den gesamten Investitionskosten

    7

    mehr als 3 dauerhafte Arbeitsplätze je 1 Millionen MAD von den gesamten Investitionskosten

    10

    *Anteil von 30% des Gesamtgehaltes für Frauen

    3

    **Berufsfelder der Zukunft oder Aktivitäten mit Skalierungspotential

    3

    Nachhaltige Projekte 2)

    3

    Projekte mit lokaler Integration 3)

    3

    *Art. 1 k) InvestGVO Quelle: Artikel 7 InvestGVO in Verbindung mit Erlass Nr. 3-12-23

    Soweit ein Investitionsprojekt mehrere der in Art. 7 InvestGVO gelisteten Tatbestände erfüllt, werden die Zuschüsse addiert.

    Regionaler Zuschuss

    Zusätzlich zu den gemeinsamen Zuschüssen erhalten Investitionsprojekte einen weiteren Zuschuss, wenn sie in einer strukturschwachen Region realisiert werden (Art. 13 InvestG). Dieser regionale Zuschuss beläuft sich gemäß Art. 8 InvestGVO auf 10 Prozent, wenn es in einer Region der A-Kategorie liegt sowie auf 15 Prozent, wenn sich das Projekt in einer Region der B-Kategorie befindet. Welche Regionen in welche Kategorie gelistet sind ergibt sich aus Art. 1 Erlass Nr. 3-14-31 vom 1.3.2023.

    Sektoraler Zuschuss

    Zusätzlich zu den gemeinsamen und den regionalen Zuschüssen sieht Art. 14 InvestG noch den sektoralen Zuschuss vor. Dieser beträgt 5 Prozent der zuschussfähigen Investitionskosten und wird für Projekte aus folgenden Sektoren gewährt:

    • Industrie
    • Tourismus
    • Kultur
    • Digitalwirtschaft
    • Erneuerbare Energien
    • Recycling und Upcycling
    • Logistik und Transport
    • Outsourcing
    • Aquafarming

    Gemäß Art. 10 InvestGVO können sämtliche Zuschüsse der allgemeinen Förderung bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung addiert werden, jedoch sind sie in ihrer Höhe auf 30 Prozent der gesamten Investitionskosten gedeckelt.

    Besondere Förderung für Großprojekte mit strategischem Charakter

    Desweiteren gibt es die besondere Förderung (soutien spécifique) gemäß Art. 17 InvestG für Projekte mit strategischem Charakter. Im Gegensatz zur allgemeinen Förderung sind die Fördermaßnahmen gesetzlich nicht geregelt, sondern werden zwischen der Regierung und den Investoren ausgehandelt. Voraussetzung für die Qualifizierung eines Projektes als strategisch ist zunächst eine Investitionssumme in Höhe von 2 Milliarden MAD (umgerechnet circa 187 Millionen Euro). Allein die Investitionssume macht ein Projekt jedoch nicht gleich zum strategischen Projekt. Zusätzlich muss es eine der folgenden Kriterien erfüllen:

    1. spürbarer Beitrag zur Wassersicherheit, zur Energiesicherheit, zur Nahrungssicherheit oder zur nationalen Gesundheit;
    2. relevante Anzahl geschaffener direkter oder indirekter Arbeitsplätze;     
    3. beachtliche Auswirkung auf die regionale und internationale Positionierung Marokkos als Wirtschaftsstandort;
    4. sektorweite Auswirkungen oder
    5. signifikanter Beitrag zur Entwicklung und Erwerb neuester Technologien.

    Gemäß Art. 18 InvestG stehen allgemeine und besondere Förderung im Exklusivitätsverhältnis sprich: Investoren erhalten entweder Förderung nach dem allgemeinen oder dem besonderen Regime.

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften sind das HGB, Gesetz Nr. 17/1995 (geändert durch Gesetz Nr. 20/2005) und Gesetz Nr. 5/1996 (geändert durch Gesetz Nr. 24/2010). (Stand: 30.09.2025)

    03 Sept. 2026

    Dialog l Marokko l Export
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    Marokkanische Mitgesellschafter sind grundsätzlich nicht erforderlich - sprich: ausländische Unternehmen können sich zu 100 Prozent an inländischen Unternehmen beteiligen.

    Aktiengesellschaft

    Gründung

    Die S.A. entspricht im Prinzip einer deutschen Aktiengesellschaft und ist im Gesetz über Aktiengesellschaften (Gesetz Nr. 17-95 in der durch Gesetz Nr. 78-12 geänderten Fassung - AktG) geregelt. Das Mindestkapital beträgt 300.000 MAD, falls die Aktien an der Börse gehandelt werden, sind es drei Millionen MAD (Art. 6 AktG; umgerechnet jeweils circa 28.000 Euro und 282.000 Euro). Gemäß Art. 1 Abs. 3 AktG sind zur Gründung einer SA mindestens fünf Gesellschafter erforderlich, deren Haftung auf die Einlage beschränkt ist (Art. 1 Abs. 3 AktG). Sie ist vom Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister eine juristische Person, infolgedessen sie Trägerin von Rechten und Pflichten ist, klagen und verklagt werden kann (Art. 7 AktG). Es gibt zwei organisatorische Modelle für die Führung und Kontrolle einer S.A:

    • die société à conseil d'administration, geregelt in den Art. 39 bis 76 AktG, sowie
    • die société à directoire et à conseil de surveillance, geregelt in den Art. 77 bis 105 AktG.

    Organe der Aktiengesellschaft

    Beiden Alternativen gemein ist die Existenz einer Gesellschafterversammlung (assmemblée générale). Diese wählt in jedem Fall die Mitglieder des Verwaltungsrates (conseil d’administration). Die Mitglieder des Verwaltungsrates (zwischen drei und 12 beziehungsweise 15 bei einer börsennotierten AG, Art. 39 Abs. 1 AktG) werden als administrateurs bezeichnet und für einen Zeitraum von maximal drei Jahren (durch Gesellschaftsvertrag) beziehungsweise maximal sechs Jahren (durch die ordentliche Gesellschafterversammlung) bestellt, Art. 40 und 48 AktG. Auch juristische Personen können als administrateur bestimmt werden und werden dann durch eine von ihr zu bestimmende natürliche Person, welche den gleichen Pflichten unterliegt wie sonstige administrateurs, vertreten (Art. 42 AktG). Die administateurs wählen gemäß Art. 63 AktGG einen Präsidenten (président du conseil d’administration).

    Innerhalb des Organisationsmodells des Verwaltungsrats kann dieser die Geschäftsführung selbst ausüben. In diesem Fall des zweigliedrigen Systems übernimmt die Geschäftsführung der Präsident (président de conseil d’administration) und wird dann als président directeur général bezeichnet (Art. 67 AktG). Ihm können sogenannte directeurs généraux zur Seite gestellt werden. Letztere können, müssen aber nicht dem Verwaltungsrat angehören oder Aktionäre sein. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, die keine Funktion als président oder directeur général wahrnehmen, oder die Angestellte der S.A. sind, größer sein muss, als die Zahl derer, die solche Positionen bekleiden (Art. 67 Abs. 1 Alternative 1 AktG).

    Alternativ dazu kann die Geschäftsführung an einen directeur général übertragen werden (Art. 67 Abs. 1 Alternative 2 AktG). Das AktG überantwortet dem Verwaltungsrat sowohl Leitungs- als auch Kontrollaufgaben, so dass er daher als Mischform des im deutschen Aktienrecht bekannten Vorstand und Aufsichtsrat angesehen werden kann. Vorbehaltlich der Befugnisse der Gesellschafterversammlung gibt der Verwaltungsrat die unternehmerischen Leitlinien vor und wacht über deren Umsetzung (Art. 69 AktG). Dieses Organisationsmodell, geregelt in den Art. 77 ff. AktG, entspricht im Wesentlichen dem aus dem deutschen Recht bekannten Aufbau einer Aktiengesellschaft: Der Aufsichtsrat (conseil de surveillance) ernennt und kontrolliert den Vorstand (directoire), dem die Leitung und Geschäftsführung der S.A. übertragen ist (Art. 78 und 79 AktG und Art. 102 und 104 AktG). Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Aktionäre sein (Art. 84 AktG). Neben natürlichen Personen kann auch eine juristische Person Aufsichtsratsmitglied sein (Art. 88 AktG).

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Die S.A.R.L. ist vergleichbar mit einer deutschen GmbH und unterliegt dem Gesetz Nr. 5-96, geändert durch das Gesetz Nr. 20-19 vom 26. April 2019 über Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Joint Ventures (GesG). Es ist möglich, eine Ein-Mann-Gesellschaft zu gründen (Art. 44 Abs. 1 GesG), diese darf dann aber keine weitere Ein-Mann-Tochtergesellschaft gründen (Art. 49 GesG). Die maximale Anzahl der Gesellschafter beträgt 50. Wird diese Zahl überschritten, muss die S.A.R.L. in eine S.A. umgewandelt werden (Art. 47 Abs. 1 GesG).

    Mit der Gesetzesüberarbeitung durch Loi no. 24-10 ist kein Mindestkapital mehr erforderlich (zuvor war ein Mindestkapital von 10.000 MAD vorgesehen, Art. 46 Abs. 1 GesG a.F.). Gemäß dem neu gefassten Art. 46 GesG können die Gründer über die Höhe des Stammkapitals frei entscheiden. Dieses müssen sie in gleichwertige Gesellschaftsanteile aufteilen.

    Zweigniederlassungen

    Anders als die eigenständigen Gesellschaftsformen S.A. und S.A.R.L. haben Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die ausländische Gesellschaft haftet also vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung (succursale) muss im Handelsregister registriert werden (Art. 41 HGB). Die Registrierung gleicht der von S.A. und S.A.R.L. Zudem wird sie in steuerlicher Hinsicht wie eine eigenständige marokkanische Gesellschaft behandelt, nur die Gründungskosten sind etwas niedriger.

    Repräsentanz

    Eine Repräsentanz kann, wie üblich, keine eigene geschäftliche Tätigkeit entfalten (insbesondere also keine Einnahmen erzielen) und dient vornehmlich der Kontaktpflege mit den Kunden vor Ort, zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen oder dem Sammeln von Informationen.

    Gründung einer Gesellschaft

    Wer in Marokko eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben will, benötigt dafür ein entsprechendes Vehikel - sprich eine Gesellschaft. Für die Gründung eines Unternehmens bedarf es im Wesentlichen folgender Schritte: 

    • eine Negativbescheinigung des Office Maroccain de la Proprété Industrielle et Commerciale (OMPIC) über die Nicht-Existenz des ausgewählten Firmennamens,
    • die Eröffnung eines Bankkontos, wo das Stammkapital hinterlegt wird,
    • die Eintragung in das Handelsregister (dazu müssen die Gründer die Gründungsunterlagen einreichen)
    • eine Steuerregistrierung sowie
    • einer Registrierung bei der Sozialversicherung (Caisse Nationale de la Sécurité Sociale - CNSS).

    Einzelheiten zu den jeweiligen Gründungsschritten sind auf der Internetseite von OMPIC abrufbar.

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer

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  • Im Jahr 2018 hat der marokkanische Gesetzgeber sein Insolvenzrecht reformiert. Das neue Insolvenzrecht regelt das Gesetz Nr. 73-17 vom 19. April 2018. (Stand: 30.09.2025)

    Das neue Gesetz beinhaltet die Aufhebung und Ersetzung der Vorschriften des fünften Buches des HGB (Art. 545 ff HGB) und ist am 6. Dezember 2018 im Amtsblatt erschienen. Eine wichtige Neuerung enthalten die neu gefassten Art. 560 ff. HGB. Sie führen ein neues Verfahren (Procédure de sauveguarde) ein. Ziel dieses Verfahrens ist die Sanierung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. Das Verfahren ist allerdings nicht zulässig, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist (Art. 560 HGB). Gemäß Art. 566 HGB verbleibt die Geschäftsführung im Falle der Procédure de sauveguarde in den Händen des Unternehmens, jedoch unter Aufsicht eines Externen, insofern ist es mit dem Verfahren der Eigenverwaltung nach deutschem Insolvenzrecht vergleichbar.

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Der gewerbliche Rechtsschutz in Marokko im Überblick. (Stand: 30.09.2025)

    Patentrecht

    Das Patentrecht ist in Gesetz Nr. 17/1997 und Ergänzungsgesetz Nr. 31/2005 (Loi no. 17-97 relative à la protection de la propriété industrielle sowie Loi no 31-05) geregelt. Die Schutzfrist für Patente beträgt 20 Jahre (Art. 17), wobei allerdings die Gebühren rechtzeitig bezahlt werden müssen. Die Abtretung des Patents oder die Lizenzierung der Erfindung muss beim Patent- und Markenamt registriert werden, sonst ist sie Dritten gegenüber nicht gültig. Wird ein Patent innerhalb von vier Jahren ab Antragstellung oder innerhalb von drei Jahren ab Erteilung nicht benutzt, so kann einem Dritten eine Zwangslizenz eingeräumt werden. Marokko hat den Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens unterzeichnet.

    Markenrecht

    Das Markenrecht ist ebenfalls in Gesetz Nr. 17/1997 und Ergänzungsgesetz Nr. 31/2005 geregelt. Audio- und Geruchsmarken können gemäß der Neufassung des Gesetzes ebenfalls geschützt werden. Marokko hat die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken unterzeichnet.

    Urheberrecht

    Das Urheberrecht ist im Gesetz Nr. 2-00 aus dem Jahr 2014 geregelt. Dieses Gesetz gilt für literarische und künstlerische Werke. Insbesondere geschützt sind: schriftlich ausgedrückte Werke, Computersoftware, Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke, die aus Worten bestehen, Musikalische Werke, audiovisuelle Werke einschließlich kinematografischer Werke, Werke der bildenden Künste, einschließlich Zeichnungen, Gemälde, Stiche, Lithographien, Lederdrucke und alle sonstigen Werke der bildenden Künste, Werke der Architektur, Werke der Fotografie und Werke der angewandten Künste.

    Marokko hat zudem die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst unterzeichnet. Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft unabhängig von Art, Bedeutung oder Zweck werden zu Lebzeiten und 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus geschützt.

    Designs und industrielle Modelle

    Designs und industrielle Modelle sind nach Registrierung für die Dauer von fünf Jahren geschützt. Dieser Schutz kann zweimal für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren verlängert werden.

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Im Code Général des Impôts sind die wichtigsten Steuerrechtsmaterien geregelt, unter anderem die Körperschaft-, die Einkommen-, die Mehrwertsteuer sowie das Steuerverfahrensrecht. (Stand: 30.09.2025)

    03 Sept. 2026

    Dialog l Marokko l Export
    GTAI Export im Dialog: Marokko

    Ihre Fragen. Unsere Expertise. GTAI Export im Dialog ist das 1:1-Informationsformat bei konkreten Fragen zu internationalen Märkten – individuell, vertraulich und kostenfrei.

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    Zwischen Marokko und Deutschland ist seit dem 8. Oktober 1974 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft. Steuerinländer werden mit ihrem Welteinkommen besteuert, während Steuerausländer mit ihrem in Marokko erzielten Einkünften besteuert werden. In Marokko wird das Steuerrecht nach französischem Vorbild durch jährliche Haushaltsgesetze (Loi de finances) geregelt.

    Körperschaftsteuer

    Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer (impôt sur les sociétés), fakultativ auch Personengesellschaften. Gemäß Art. 19 Code Général des Impôts (CGI) liegt die Körperschaftsteuer bei 20 Prozent der Nettogewinne; ein Körperschaftsteuersatz von 35 Prozent fällt an, wenn sich der Nettogewinn 100 Millionen MAD (circa 9,4 Millionen Euro) beträgt.

    Für Banken, Leasing- und Versicherungsgesellschaften beträgt er 40 Prozent (Art. 19 I C CGI). Allerdings existieren, wie bereits oben geschildert, Steuerbefreiungen, vergünstigte Steuertarife sowie eine Kombination dieser Privilegien.

    Im Bereich der Körperschaftsteuer führt Art. 6 CGI sämtliche Befreiungs-, Ermäßigungs- und Mischtatbestände auf.

    Weiterhin können sich ausländische Ingenieur- oder Bauunternehmen, die Projekte in Marokko durchführen, statt der 30-prozentigen Körperschaftsteuer (inklusive sämtliche zulässigen Abschreibungen und Abzüge) auch für eine Pauschalbesteuerung entscheiden. Die Höhe dieser Pauschalsteuer beträgt 8 Prozent des Auftragswertes (exklusive Umsatzsteuer, vergleiche Art. 16 CGI i.V.m. Art. 19 III A CGI).

    Abzugsfähige Aufwendungen sind grundsätzlich die Kosten, die im Rahmen der Geschäftsausübung entstehen, also insbesondere der Kauf von Gütern und Material sowie Personalkosten. Nicht abzugsfähig sind dagegen Strafen (Art. 11 CGI) und - sofern kein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen existiert - auch keine ausländischen Steuern.

    Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern erfolgt auf der Basis von Kaufpreis und erwarteter Lebensdauer. Sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibungsmethode sind zulässig (Art. 10 CGI). Bei der degressiven Methode wird abhängig von der erwarteten Lebensdauer die lineare Abschreibungsrate um einen Faktor multipliziert (gilt nicht für Immobilien und Transportfahrzeuge).

    Ein Verlustvortrag kann gemäß Art. 12 CGI für maximal 4 Jahre vorgenommen werden.

    Einkommensteuer

    Die Einkommensteuer ist progressiv gestaffelt bis zum Höchstsatz von 38 Prozent (Art. 73 I CGI):

    Einkommen (MAD)

    Steuersatz in Prozent (%)

    Bis 40.000

    0

    40.001 - 60.000

    10

    60.001 - 80.000

    20

    80.001 - 100.000

    30

    101.001 - 180.000

    34

    über 180.000

    37

    Mehrwertsteuer

    Gemäß Art. 87 CGI ist die Mehrwertsteuer (taxe sur la valeur ajoutée) eine Steuer auf den Umsatz (Verkauf und Dienstleistungen). Gemäß Art. 89 CGI wird die Mehrwertsteuer auf sämtlichen Handelsstufen erhoben. Wegen des Rechts auf Abzug der Vorsteuer gemäß Art. 101 Nr. 1 CGI belastet sie letztlich den Verbraucher.

    Der Mehrwertsteuersatz liegt grundsätzlich bei 20 Prozent (Art. 98 CGI).

    Daneben existieren reduzierte Mehrwertsteuersätze: in Höhe von 14 Prozent gilt unter anderem für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen und Waren (mit Ausnahme der Eisenbahnbeförderung sowie für elektrische Energie. 10 Prozent (zum Beispiel Leistungen der Gastronomie und Tourismusbranche, vergleiche Art. 99 Nr. CGI) und 7 Prozent (zum Beispiel Medikamente, Treibstoff, Wasser, Elektrizität). Einige Grundnahrungsmittel sowie Exportwaren sind von der Umsatzsteuer befreit.

    Kommunalsteuer

    Zudem wird eine Kommunalsteuer (taxe d’édilité) in Höhe von 10 Prozent des Wertes einer Immobilie fällig. Liegt das Grundstück im ländlichen Bereich, so ist diese Kommunalsteuer auf 6 Prozent reduziert (Art. 28 Gesetz Nr. 30-89).

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Das marokkanische Arbeitsrecht ist vornehmlich im Code du Travail (Loi no. 65-99 - ArbG) geregelt. (Stand: 30.09.2025)

    In der Industrie, im Handel und im Dienstleistungssektor beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden. In der Landwirtschaft wird die wöchentliche Stundenzahl von der Lokalregierung je nach Jahreszeit und Bedarf festgelegt.

    Es kann eine Probezeit vereinbart werden. Diese darf im Falle eines unbefristeten Arbeitsvertrags jedoch für Führungskräfte nicht mehr als drei Monate und für Angestellte nicht mehr als sechs Wochen betragen, wobei die Probezeit jedoch einmalig um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, Art. 14 Nr. 1 ArbG.

    Ein Arbeitsvertrag kann befristet, unbefristet oder für die Dauer eines bestimmten Projekts geschlossen werden. Dabei ist ein befristeter Vertrag allerdings nur zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund (etwa Saisonarbeit oder ein vorübergehender Ersatz für einen Arbeitnehmer oder ein vorübergehender Zuwachs des Arbeitsaufkommens) gibt (Art. 17 ArbG). Schriftform ist nicht vorgeschrieben, sollte sie jedoch gewählt werden, so sind zwei Exemplare des Vertrages zu erstellen (Art. 15 Abs. 2 ArbG).

    Artikel 19 ArbG stellt den Grundsatz auf, dass im Falle eines Betriebsübergangs der neue Arbeitgeber die arbeitsvertraglichen Pflichten des alten Arbeitgebers übernimmt. Eine Kündigung kann sich aus verhaltensbedingten Gründen (etwa Weitergabe von Geheimnissen, Beleidigungen, Drogenkonsum, unentschuldigte Abwesenheit, Art. 39 ArbG), aber auch betriebsbedingt ergeben (Art. 67 ff. ArbG). Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Abfindung im Fall der betriebsbedingten Kündigung (bis zu 240 Stundenlöhne bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren, Art. 52 ff. ArbG). Bei leichten Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten kommen Sanktionen durch den Arbeitgeber in Betracht (Art. 37 ArbG).

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Die Einreise und den Aufenthalt in Marokko regelt das Gesetz Nr. 02-03 (AufenthaltG) sowie die darauf basierende Durchführungsverordnung Nr. 02-09-607. (Stand: 30.09.2025)

    03 Sept. 2026

    Dialog l Marokko l Export
    GTAI Export im Dialog: Marokko

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    Deutsche Staatsbürger benötigen kein Einreisevisum

    Zur Einreise nach Marokko ist ein gültiger Personalausweis erforderlich. Deutsche Staatsangehörige benötigen für touristische und geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tagen kein Visum.

    Für die Einreise nach Marokko ist zudem Folgendes erforderlich:

    • Ein Reisepass oder ein anderes gültiges Dokument, das von Ihrem Land ausgestellt wurde und in Marokko als Reisedokument anerkannt wird;
    • Ein gültiges Visum, außer für Personen, die von der Visumspflicht befreit sind (Staatsangehörige bestimmter Länder, die sich bis zu drei Monate in Marokko aufhalten dürfen);
    • Für einen Aufenthalt in Marokko über das erteilte Visum hinaus oder über drei Monate hinaus für Personen, die von der Visumspflicht befreit sind, benötigt man einen Aufenthaltstitel.

    Es gibt gemäß Art. 5 AufenthaltsG zwei Arten von Aufenthaltstiteln:

    1. Carte d'immatriculation
    2. Carte de résidence

    Die carte d'immatriculation wird ausgestellt, wenn man sich aus einem bestimmten Grund (zum Beispiel Studium, Arbeit) im marokkanischen Hoheitsgebiet aufhalten möchte.

    Die carte d'immatriculation bleibt zwischen einem und zehn Jahren gültig, es sei denn, man verlässt das Land für mehr als sechs Monate. Das Gesetz legt fest, dass man nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Karte das marokkanische Hoheitsgebiet verlassen muss, es sei denn, die Karte wurde erneut verlängert.

    Im Falle einer eingezogenen Karte oder einer verweigerten Verlängerung muss der Ausländer das marokkanische Hoheitsgebiet innerhalb von 15 Tagen verlassen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Behörde die Verweigerung oder den Entzug mitteilt.

    Die carte de résidence ist für Personen gedacht, die sich dauerhaft in Marokko niederlassen möchten. Die carte de résidence wird nur dann ausgestellt, wenn ein nicht unterbrochener, den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechender Aufenthalt von mindestens vier Jahren auf marokkanischem Hoheitsgebiet nachgewiesen werden kann. Die Aufenthaltskarte kann folgenden Personen automatisch ausgestellt werden (vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Einreise in das marokkanische Hoheitsgebiet): 

    • Ausländischer Ehepartner eines marokkanischen Staatsangehörigen;
    • Ausländische oder staatenlose Kinder einer marokkanischen Mutter;
    • Ausländische Ahnen eines marokkanischen Staatsangehörigen und seines Ehepartners, die von ihm unterhalten werden;
    • Ausländische Eltern eines in Marokko geborenen Kindes, die in Marokko ansässig sind und die marokkanische Staatsangehörigkeit erworben haben (sofern sie die gesetzliche Vertretung des Kindes oder das Sorgerecht ausüben oder für den Unterhalt des Kindes aufkommen);
    • Ehegatten und minderjährige Kinder eines Ausländers, der eine Aufenthaltskarte besitzt.

    Mitarbeiterentsendung nach Marokko

    Für die Fälle des Dienstleistungsexportes (zum Beispiel Installation oder Wartung einer Anlage oder Maschine) sieht das marokkanische Aufenthaltsrecht kein spezielles Visum vor. Die Rechtslage ist insofern nicht eindeutig, als es lediglich ein Geschäftsvisum, jedoch kein Montage- oder sonstiges Dienstleistungsvisum gibt. Insbesondere ist unklar, ob Dienstleistungen auf der Basis eines Geschäftsvisums (das deutsche Staatsbürger nicht benötigen) erbracht werden dürfen. Eine Alternative wäre die Beantragung einer Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme - namentlich einer carte d'immatriculation gemäß Art. 6 Abs. 2 AufenthaltsG. Freilich ist diese Alternative mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, sie mag jedoch die die einzige Möglichkeit sein eine Entsendung zwecks Dienstleistungsexports rechtssicher zu strukturieren.

    Was die Frage der Körperschaftsteuer im Zusammenhang mit dem Export von Dienstleistungen angeht, gilt Art. 7 des deutsch-marokkanischen Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (DBA). Danach versteuert ein deutsches Unternehmen seine Gewinne auch dann in Deutschland, wenn es diese in Marokko erzielt hat. Etwas anderes gilt, wenn die Gewinne einer marokkanischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (Art. 7 DBA). Für die Montage-Fälle gilt Art. 5 Abs. 2 Nr. 8 DBA. Danach ist eine Montage eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet, das im Gegensatz zum OECD-Musterabkommen, dass eine Montagebetriebsstätte ab einer Dauer von mehr als zwölf Monaten annimmt.

    Bezüglich der Besteuerung der Vergütung der Entsendungskraft gilt Art. 15 DBA. Demnach wird die Vergütung der Entsendungskraft nach wie vor in Deutschland besteuert, wenn die Entsendungskraft sich innerhalb eines Fiskaljahres weniger als 183 Tage in Marokko aufhält, die Vergütung weder von einem marokkanischen Arbeitgeber gezahlt wird, noch von einer marokkanischen Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers.

    Zwischen Marokko und Deutschland besteht ein Sozialversicherungsabkommen (BGBl. 1986 II S. 550 ff).

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer

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  • Das marokkanische Zivilprozessrecht im Überblick. (Stand: 30.09.2025)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

    Gerichtsverfahren

    Die wesentlichen Bestimmungen finden sich in der Zivilprozessordnung (Code de Procédure Civile - ZPO) sowie für Handelssachen im Gesetz Nr. 53-95 zur Errichtung der Handelsgerichte (Loi instituant les juridictions de commerce - LJC).

    Die prozesseinleitende Klageschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasst und unterzeichnet sein, somit besteht vor den Handelsgerichten Anwaltszwang (Art. 13 LJC). Vor den Zivilgerichten besteht jedoch kein Anwaltszwang, vergleiche Art. 31 ZPO.

    Grundsätzlich ist eine Klage bei dem Gericht des Wohnsitzes/Sitzes des Beklagten einzureichen. Falls der Beklagte keinen Wohnsitz in Marokko hat, kann die Klage auch beim Gericht des Wohnsitzes/Sitzes des Klägers eingereicht werden (Art. 27 ZPO). Für Handelsstreitigkeiten gilt gemäß Art. 10 LJC die gleiche Zuständigkeitsverteilung. Für Firmen ist der Sitz der beklagten Gesellschaft maßgebend. Gemäß Art. 12 LJC können die Parteien bezogen auf die örtliche Zuständigkeit eine Gerichtsstandvereinbarung treffen; hierfür ist Schriftform erforderlich. Fraglich ist indes, ob eine solche Gerichtsstandvereinbarung auch ein ausländisches Gericht zum Gegenstand haben kann.

    Die Art. 155 bis 165 ZPO regeln die sogenannte Procédure d’Inconction de payer, am ehesten vergleichbar mit dem deutschen Urkundsprozess. Es handelt sich dabei um ein beschleunigtes Verfahren, bei dem der Anspruch auf Geldzahlung lautet und das angerufene Gericht aufgrund eines Schuldtitels oder Schuldanerkenntnisses entscheidet. Zum Ausgleich des eingeschränkten Rechtsschutzes für den Beklagten sind an die Beweiskraft des Schuldtitels hohe Anforderungen gestellt.

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

    Die Anerkennung ausländischer Urteile ist in den Art. 430 und 431 ZPO geregelt. Bevor die Entscheidung eines ausländischen Gerichts in Marokko vollstreckt werden kann, muss sie gemäß Art. 430 ZPO in einem Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt werden. Zuständig ist das erstinstanzliche Gericht, also das Gericht, das zuständig gewesen wäre, wäre der Rechtsstreit in Marokko ausgetragen worden. Zwar prüft das marokkanische Gericht nicht die Verbürgung der Gegenseitigkeit, das ausländische Gericht muss aber auch nach marokkanischen Maßstäben zuständig gewesen sein und es müssen (wie üblich) die wesentlichen Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sein. Zudem prüft das marokkanische Gericht, ob das ausländische Urteil mit dem ordre public in Einklang steht.

    Im Bereich des Vertriebsrechts ist dies in der Regel nicht der Fall, so dass man davon ausgehen kann, dass ausländische Urteile aus diesem Rechtsgebiet in Marokko nicht für vollstreckbar erklärt werden.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Marokko ist Mitglied des International Center for Settlement of Investment Disputes (ICSID), der Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards von 1958 und der Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States von 1965. Grundsätzlich werden Schiedsklauseln daher von den marokkanischen Gerichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anerkannt. Etwas anderes gilt hier (wie oben bereits erwähnt) im Bereich des Vertriebsrechts, da die gesamten Handelsvertreterregelungen dem ordre public unterliegen.

    Zudem hält das marokkanische Prozessrecht eigene Vorschriften zur Anerkennung ausländischer Schiedssprüche vor, Art. 327/46 ff. ZPO. 

    Schließlich ist noch der Deutsch-Marokkanische Vertrag über Rechtshilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handelssachen zu erwähnen.

    Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

    Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Weitere Kontakte und Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Marokko. (Stand: 30.09.2025)

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Marokko.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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