Wirtschaftsrecht | Malaysia

Recht kompakt Malaysia

Der Länderbericht Recht kompakt Malaysia bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Im Rule of Law Index 2024 des World Justice Project belegt Malaysia mit einem Wert von 0,57 im weltweiten Ranking Platz 55 von 142.

Vorteile

  • Investitionsschutzabkommen und
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Englisch als Geschäftssprache verbreitet
  • verschiedene Investitionsförderungen
  • Schiedsgerichtbarkeit als Alternative

Herausforderungen

  • neue Vorgaben beim Datenschutz
  • verschiedene Visakategorien
  • kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen
  • ggf. Produktionslizenz nötig
  • Freihandelsabkommen mit der EU noch in Verhandlung

  • Rechtsquellen sind insbesondere die Staatsverfassung, Gesetze sowie Richterrecht. (Stand: 30.07.2025)

    Nach über 150-jähriger britischer Kolonialherrschaft erlangte Malaysia im Jahre 1957 die Unabhängigkeit. Malaysia ist nunmehr eine aus 13 Bundesstaaten bestehende parlamentarische Demokratie und konstitutionelle Wahlmonarchie. Das Parlament setzt sich zusammen aus zwei Kammern: dem Abgeordnetenhaus (Dewan Rakyat) und dem Senat (Dewan Negara). Staatsoberhaupt ist der König, er wird alle fünf Jahre von den neun Sultanen Westmalaysias unter diesen gewählt. Malaysia ist Mitglied des Commonwealth. 

    Oberste Rechtsquellen sind die Staatsverfassung von 1957 sowie die jeweilige Verfassung der einzelnen Bundesstaaten. Weitere Rechtsquellen sind Gesetze (Acts), Richterrecht sowie englisches "Common Law". Die Rezeption englischen Rechts ist unter anderem im Civil Law Act 1956 geregelt, der die Fortgeltung von den zu diesem Zeitpunkt geltenden "Common Law"-Grundsätzen sowie "Equity"-Regeln erlaubt. In familienrechtlichen Belangen findet zudem islamisches Recht Anwendung. 

    Amts- und Gerichtssprache ist Malaysisch (Bahasa Malaysia), als Geschäftssprache jedoch ist Englisch weit verbreitet. Der sunnitische Islam ist Staatsreligion.

    Die seit 2010 mit der EU laufenden Verhandlungen zum Abschluss eines Freihandelsabkommens sowie eines flankierenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens waren auf Bestrebens Malaysias zeitweise ausgesetzt. Im Januar 2025 wurde die Wiederaufnahme der Verhandlungen bekannt gegeben.

    Malaysia ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Außerdem ist Malaysia Gründungsmitglied der Association of Southeast Asian Nations (ASEAN) und seit dem Jahr 1993 in der "ASEAN Free Trade Area" engagiert. Zum Ende des Jahres 2015 wurde unter malaysischem ASEAN-Vorsitz die "ASEAN Economic Community" verkündet, in der bis 2025 Zölle zwischen den beteiligten Ländern vollständig beseitigt und der grenzüberschreitende Verkehr von Dienstleistungen und Personen erleichtert werden sollen. Im ASEAN-Verbund bestehen außerdem Freihandelsabkommen mit Südkorea, Japan, China, Indien, Australien und Neuseeland sowie seit dem Jahr 2019 mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong.

    Im Jahr 2013 begannen Verhandlungen, um die ASEAN-Freihandelsabkommen mit den bilateralen Freihandelsabkommen der ASEAN-Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Am 15. November 2020 wurde die "Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP)", zu deren 15 Mitgliedsstaaten auch Malaysia gehört, in Hanoi unterzeichnet. Das RCEP-Abkommen ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten, für Malaysia am 18. März 2022.

    11 Apr. 2022

    Asien: "RCEP und der Handel mit Dienstleistungen" (April 2022)

    Germany Trade & Invest veranstaltete ein Webinar zu ausgewählten Rechtsthemen des RCEP-Abkommens - darunter Dienstleistungshandel und geistiges Eigentum.

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    01.09.2025 Ausländisches Wirtschaftsrecht
    Gesetze in Malaysia

    Wir unterstützen Sie bei Ihrer Suche nach malaysischen Gesetzen und Rechtsnormen.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Kaufverträge unterliegen dem Sale of Goods Act 1957, der auf dem englischen Sale of Goods Act 1893 basiert. (Stand: 30.07.2025)

    Daneben kommt der Contracts Act 1950 hinsichtlich allgemeiner Grundsätze zur Anwendung. Die Reformen des englischen Kaufrechts aus dem Jahr 1979 hat Malaysia, anders als Singapur, nicht übernommen.

    Die Gewährleistung unterliegt nach malaysischem Recht den Regelungen des Vertragsbruchs (breach of contract; Sec. 74 ff. Contracts Act 1950; Sec. 55 ff. des Sale of Goods Act 1957). Im Hinblick auf die dem Käufer im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels zustehenden Rechtsbehelfe kommt es zunächst darauf an, ob der Mangel unwesentlich (breach of warranty) oder wesentlich (breach of condition) war: So hat die geschädigte Partei im Falle eines Vertragsbruchs Anspruch auf Schadenersatz. Ein Rücktrittsrecht besteht allerdings nur, wenn eine wesentliche Vertragsbestimmung (condition) verletzt wird, nicht hingegen bei Verletzung einer Nebenpflicht (warranty), Sec. 12 Sale of Goods Act 1957.

    Haftungsausschlüsse sind grundsätzlich möglich, jedoch nicht für vorsätzliches Handeln oder erhebliche Vertragsbrüche (fundamental breach of contract).

    Vorschriften zur Verjährung finden sich im Limitation Act 1953. Danach beträgt die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.

    Malaysia ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) bislang nicht beigetreten. Jedoch besteht nach malaysischem Recht Rechtswahlfreiheit, sodass das CISG als anwendbare Rechtsordnung vereinbart werden kann. Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht enthält die GTAI-Publikation UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport, 2017.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Nach dem Sale of Goods Act ist die ausdrückliche Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts möglich. (Stand: 30.07.2025)

    Der einfache Eigentumsvorbehalt schützt jedoch nicht vor gutgläubigem Dritterwerb. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nachträglich auf Lieferbescheinigungen vorgesehener Eigentumsvorbehalt ist unwirksam.

    Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist generell nicht praktikabel, da zu dessen Wirksamkeit ein nach englischen Rechtsgrundsätzen zu konstruierendes Treuhand- und Vertretungsverhältnis vereinbart werden muss.

    Weitere Sicherungsmöglichkeiten sind die Bürgschaft oder der Mietkauf (hire-purchase). Bei letzterem bleibt der Verkäufer Sacheigentümer, der Käufer mietet die Sache und hat eine Kaufoption. Der Mietkauf ist allerdings eher im Verhältnis zu Konsumenten gebräuchlich.

    Eine gute Absicherung beim Güter- und Anlagenexport bieten unwiderrufliche bestätigte Akkreditive.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Seit dem Jahr 1999 verfügt Malaysia mit dem Consumer Protection Act (CPA) über ein Produkthaftungsgesetz. (Stand: 30.07.2025)

    Der CPA ist in seinem Anwendungsbereich beschränkt und stellt keine abschließende Regelung des Verbraucherschutzrechts dar. Er verbietet irreführendes und täuschendes Verkaufsverhalten oder unwahre Warenbeschreibungen und sonstige unfaire Wettbewerbshandlungen.

    Zudem legt er Sicherheitsstandards für Waren und Dienstleistungen fest und stipuliert unabdingbare stillschweigende Garantiezusagen des Herstellers/Veräußerers bezüglich der Qualität der angebotenen Waren oder Dienstleistungen.

    Ergänzend regelt der Consumer Protection (Amendment) Act 2010 (CPA 2010) die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Verbot unfairer Vertragsklauseln. Nach "Part IIIA" kann das Gericht einen Vertrag oder einzelne Vertragsbestandteile für nichtig oder nicht durchsetzbar erklären, wenn der Vertrag Klauseln enthält, die nach Ansicht des Gerichts entweder aufgrund der Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages oder inhaltlich als unfair zu bewerten sind.

    Wird ein Verbraucher aufgrund eines Mangels der Sache an Leib und Leben oder seinen Gegenständen geschädigt, kann er den Hersteller und den Importeur der Ware für die Schäden haftbar machen (Sec. 68 CPA). Subsidiär haftet auch der Verkäufer. Dies gilt nicht, wenn der Hersteller, Importeur oder gegebenenfalls der Veräußerer nachweisen kann, dass das Produkt allen Sicherheitsstandards entsprach oder dass der Gegenstand zum Zeitpunkt der Abgabe keine Mängel aufwies. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung etwa durch einen Vertrag ist nach Sec. 71 CPA verboten.

    Bis zu einem Streitwert von zuvor 25.000 Malaysische Ringgit (RM) und seit einer Änderung des CPA im Jahr 2019 nun 50.000 RM ist für Streitigkeiten auf Grundlage des CPA ein Verbrauchertribunal zuständig. Bei diesem ist anwaltliche Vertretung unzulässig.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Das Handelsvertreterrecht findet eine nur rudimentäre Regelung in dem auf englischem Recht basierenden Contracts Act 1950. (Stand: 30.07.2025)

    Handelsvertreterverträge sollten daher sorgfältig und detailliert ausgearbeitet werden. Es besteht Rechtswahlfreiheit; die Parteien können auch eine andere Rechtsordnung als die malaysische als Handelsvertreterstatut benennen.  

    Der Vertreter (Commercial Agent, Commercial Representative oder Manufacturer's Agent) tritt in der Regel als selbständiger Gewerbetreibender auf, der für den Prinzipal Vertragsabschlüsse vermittelt. Zwar kann dem Handelsvertreter durch vertragliche Vereinbarung eine Abschlussvollmacht erteilt werden, die ihn zur unmittelbaren Verpflichtung des ausländischen Auftraggebers befugt. Allerdings kann die Einsetzung eines Abschlussvertreters zur steuerrechtlichen Begründung einer Betriebsstätte in Malaysia führen.

    Der Handelsvertretervertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, die Schriftform ist aus Beweisgründen jedoch empfehlenswert. Die Rechte und Pflichten der Parteien sollten vertraglich genau geregelt werden.

    Der Handelsvertreter ist zu branchenüblicher Sorgfalt und ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet und weisungsgebunden. Der Vertreter ist dem Prinzipal gegenüber rechenschaftspflichtig. Eine Verletzung der branchenüblichen Sorgfaltspflichten macht den Handelsvertreter gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig.

    Der Prinzipal ist verpflichtet, dem Vertreter die vereinbarte Provision zu zahlen. Der Provisionsanspruch wird spätestens zu dem Zeitpunkt fällig, an dem der Vertreter seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Daneben sind dem Vertreter in der Regel geleistete Aufwendungen, soweit diese nicht vertraglich bereits durch die Provision abgedeckt sind, zu ersetzen. Zur Sicherung seiner Ansprüche auf Provision und Auslagen steht dem Vertreter ein Zurückbehaltungsrecht an Waren, Unterlagen und den bei ihm eingegangenen Geldzahlungen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist allerdings vertraglich abdingbar.

    Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung (Ausgleichsanspruch ähnlich § 89b HGB) bei vertragsgemäßer Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt es im malaysischen Handelsvertreterrecht ebenso wenig wie starre Kündigungsfristen. Bei fehlender Vereinbarung einer Kündigungsfrist muss eine angemessene Frist eingehalten werden, deren Nichtbeachtung Schadensersatzverpflichtungen auslöst. Eine außerordentliche Kündigung ist bei gravierenden Vertragsverletzungen jederzeit zulässig. Auch befristete Verträge können nur aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Mit der Beendigung des Vertrages entfällt der Provisionsanspruch des Vertreters.

    Zu unterscheiden ist der Handelsvertreter vom Eigenhändler (Distributor oder Dealer), der Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätigt.

    Ein spezielles Vertragshändlerrecht existiert in Malaysia nicht, allerdings sind auch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Stellvertretung (agency, Sec. 135 bis 191 Contracts Act 1950) nur eingeschränkt anwendbar. Eine ausführliche vertragliche Regelung ist daher erforderlich.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Ausländische Investitionen sind etwa in Form einer Repräsentanz, die nur beschränkt tätig werden darf, oder einer ausländisch investierten Company limited by shares möglich. (Stand: 20.08.2025)

    Zwischen Deutschland und Malaysia besteht seit dem Jahr 1963 ein Investitionsschutzabkommen

    Durch schrittweise Liberalisierung des malaysischen Ausländerinvestitionsrechtes seit dem Jahr 2003 ist in der Regel keine malaysische Beteiligung mehr erforderlich und eine 100-prozentige ausländische Eigenkapitalbeteiligung zulässig. So sind das produzierende und verarbeitende Gewerbe, gängige Dienstleistungsbereiche wie EDV-, Gesundheits-, Fremdenverkehrsdienste und unternehmensnahe Dienstleistungen, internationale Schulen und private Universitäten, Fach- und Zahnarztpraxen und bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen vollständigem ausländischen Engagement geöffnet. 

    Folgende Investitionsformen stehen ausländischen Investoren zur Verfügung:

    • die Repräsentanz (Representative Office), welche allerdings keine selbständigen wirtschaftlichen Aktivitäten durchführen darf;
    • die unselbständige Zweigniederlassung (Branch Office);
    • die ausländisch investierte Company limited by shares (dazu: GTAI-Rechtsbericht Malaysia: Gesellschaftsrecht);
    • das Operational Headquarter für das Management eines Netzwerks von Gesellschaften außerhalb Malaysias.

    Die Repräsentanz bietet sich als erste Einstiegsmöglichkeit in den Markt Malaysias an. Ihr Tätigkeitsspektrum ist beschränkt. Auf Gewinnerzielung ausgerichtete Aktivitäten darf sie nicht entfalten. Der Geschäftsbereich ausländischer Repräsentanzbüros umfasst daher lediglich Aufgaben wie die Informationssammlung, Markterforschung und Kontaktpflege. Darüber hinausgehende Tätigkeiten wie Vertragsschlüsse, Beteiligung an Ausschreibungen, Import und Export sind nicht zulässig. Zur Errichtung einer Repräsentanz ist regelmäßig die Genehmigung/Bewilligung seitens der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) erforderlich. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit) erteilt. Die Errichtung der Repräsentanz erfordert eine finanzielle Mindestausstattung von jährlich 300.000 Malaysische Ringgit (RM; entspricht ca. 61.000 Euro). Sämtliche Kosten der Repräsentanz sind durch die Muttergesellschaft zu tragen; der Repräsentanz selbst ist es nicht gestattet, Einkommen zu generieren.

    Das Branch Office hat ebenfalls keine eigene Rechtspersönlichkeit, darf aber in gewissem Umfang selbst wirtschaftlich tätig werden. Für seine Handlungen haftet die Muttergesellschaft vollumfänglich. Die ausländische Gesellschaft hat die Registrierung des Branch Office bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) zu beantragen.

    Aufgrund des Industrial Coordination Act 1975 benötigen Unternehmen mit einem Eigenkapital von mehr als 2,5 Millionen RM oder 75 Vollzeitarbeitskräften (zu denen unter anderem auch Handelsvertreter zählen) zudem eine Produktionslizenz (manufacturing licence), wenn sie Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie aufnehmen wollen. Die Lizenz ist bei der MIDA zu beantragen.

    Investitionsförderungen werden von Malaysia zumeist in Form von völliger oder teilweiser Einkommen-, Verkaufs- sowie Verbrauchsteuerbefreiung oder durch Importzollbefreiungen gewährt.

    Mit dem "Principal Hub Incentive" bot Malaysia bis Ende 2022 für Produktions- und Dienstleistungsunternehmen ein Investitionsförderungsprogramm mit ermäßigten Steuersätzen an. Dessen Nachfolger ist seit 2024 das Programm "Global Services Hub (GS Hub) Tax Incentive" mit zeitlich befristeten Steuerermäßigungen; siehe dazu auch: Leitfaden auf der Webseite der MIDA. Die MIDA bietet auf ihrer Webseite ferner beispielsweise eine Übersicht zu Investitionsanreizen.

    Ausländische Investoren können seit 1. April 2025 in Malaysia ein neues Investorenvisum beantragen.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Malaysias Gesellschaftsrecht kennt drei Unternehmensformen: Den Einzelkaufmann (sole proprietorship), Personengesellschaften (partnerships) und Kapitalgesellschaften (companies). (Stand: 01.09.2025)

    Einzelkaufmann

    Der Einzelunternehmer haftet persönlich mit seinem gesamten privaten Vermögen.

    Personengesellschaften

    Eine Personengesellschaft erfordert mindestens zwei und maximal 20 Gesellschafter.

    Bei der Personengesellschaft erfolgt eine gesamtschuldnerische Haftung, wenn im Haftungsfall das Betriebsvermögen nicht ausreicht. Einzelkaufleute und Personengesellschaften müssen in das Gewerberegister (Registrar of Businesses) der Companies Commission of Malaysia (CCM; SSM) eingetragen werden. Nur Personen mit malaysischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Aufenthaltstitel können eine Personengesellschaft registrieren.

    Für ausländische Investoren kommt insbesondere die Limited Liability Partnership (LLP; Kommanditgesellschaft), welche hauptsächlich für die freien Berufe konzipiert wurde, in Betracht. Die im Limited Liability Partnerships Act 2012 geregelte LLP verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ein eigenes Gesellschaftsvermögen und kann klagen und verklagt werden. Die Haftung der Mitglieder der LLP ist anders als bei einer Partnership auf die Einlage begrenzt. Erforderlich ist eine Person mit malaysischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Aufenthaltstitel als Richtlinienbeauftragte (compliance officer). Im Hinblick auf Errichtung und Unterhalt ist es beispielsweise nicht erforderlich, Articles und ein Memorandum of Association zu erstellen oder jährliche Gesellschafterversammlungen abzuhalten. Auch unterliegt die LLP weniger strengen organschaftlichen und Buchführungspflichten als die Limited Liability Company.

    Der LLP Act wurde zuletzt geändert durch den Limited Liability Partnerships (Amendment) Act 2024.

    Weiterführende Informationen zur Gründung der LLP finden sich auf der Webseite der SSM.

    Kapitalgesellschaften

    Die rechtsfähigen Kapitalgesellschaften können in mehreren unterschiedlichen Arten gegründet werden: Nach Art. 10 des Companies Act 2016 wird zwischen der company limited by shares, der company limited by guarantee und der unlimited company differenziert. Companies limited by shares können entweder eine private oder eine public company sein.

    Die Gründung einer company limited by shares (Limited Company) als private company (Private Company Limited by Shares, Sendirian Berhad, Sdn. Bhd. - entspricht in etwa einer deutschen GmbH), bei der die Gesellschafterhaftung auf ihre Kapitaleinlage beschränkt ist, ist möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag die Übertragbarkeit der Kapitalanteile sowie die Gesellschafterzahl auf maximal 50 beschränkt ist und wenn Aktienemissionen und Einlagen seitens der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

    Für die Gründung einer public company (Berhad, Bhd.) sind zwei Direktoren erforderlich. Das "shares par-value"-Prinzip wurde abgeschafft, sodass Geschäftsanteilen bei der Ausgabe kein par- oder nominal value zugewiesen wird.

    Mit dem am 31. Januar 2017 in Kraft getretenen Companies Act 2016 ist die Gründung und der Unterhalt der Private Company Limited by Shares vereinfacht worden. Neu ist, dass eine Firmengründung mit einer Person als Einzelgesellschafter (shareholder) und zugleich Geschäftsführer (director) erfolgen kann. Bisher waren hierzu im Vergleich zwei Gesellschafter erforderlich. Diese Person kann das Unternehmen auch als alleiniger Director betreiben und alleiniger Inhaber der Gesellschaft sein. Während der Geschäftsführer nicht malaysischer Staatsangehörigkeit sein muss, ist es aber nach wie vor erforderlich, dass er in Malaysia ansässig ist (Hauptwohnsitz).

    Zur Gründung und Registrierung einer company limited by shares sind ferner keine Gründungsdokumente wie das Memorandum and Articles of Association (M&AA) mehr erforderlich. Ein Unternehmen kann bei der Registrierung einen Gesellschaftervertrag vorlegen, bereits bestehende M&AA werden als Gesellschaftervertrag behandelt.

    Bei bereits bestehenden Firmen vereinfachten sich durch den Companies Act 2016 betriebliche Abläufe durch die Abschaffung der zuvor verbindlichen Jahreshauptversammlung (Annual General Meeting, AGM) für private companies. Mit dem Wegfall des AGM kann der Jahresabschluss den Firmenanteilseignern direkt übermittelt werden. Zuvor mussten Privatunternehmen, die über nicht mehr als 50 Anteilsinhaber verfügen, jährlich eine AGM durchführen. Nach Sec. 340 Companies Act 2016 bleibt das AGM für public companies verpflichtend.

    Ein weiterer Typus der Kapitalgesellschaften ist die company limited by guarantee, eine public company, bei der die Gesellschafter beschränkt auf einen gesellschaftsvertraglich festgelegten Betrag persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften (vgl. Sec. 192 Companies Act). Zudem gibt es die unlimited company mit unbegrenzter Gesellschafterhaftung. Diese ist in das Gesellschaftsregister (Registrar of Companies) der Companies Commission of Malaysia (CCM, SSM) einzutragen.

    Private Companies Limited by Shares müssen mindestens einen für die Einhaltung von Rechts- und sonstigen Vorschriften zuständigen company secretary sowie einen in Malaysia ansässigen Geschäftsführer (director) einsetzen.

    Der Companies Act 2016 wurde zuletzt überarbeitet durch den Companies (Amendment) Act 2024. Die Änderungen betrafen unter anderem die Berichtspflichten in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer.

    Auf der Webseite der SSM finden sich unter anderem Informationen zur Gesellschaftsgründung und -auflösung.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Rechtsgrundlagen sind insbesondere der Patents Act und der 2019 reformierte Trademarks Act. Die Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO) verwaltet die Rechte. (Stand: 30.07.2025)

    Internationale Übereinkommen

    Malaysia ist Mitglied unter anderem folgender internationaler Abkommen beziehungsweise Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:

    • WIPO-Übereinkommen (World Intellectual Property Organization);
    • Pariser Verbandsübereinkunft;
    • Berner Übereinkunft;
    • PCT (Patent Cooperation Treaty), Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
    • Nizzaer Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (für Malaysia in Kraft getreten am 28. September 2007);
    • Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für Bildelemente von Marken, ebenfalls in Kraft getreten am 28. September 2007;
    • Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) (Hinweis: Informationen zum Thema TRIPS sind abrufbar im GTAI-Bericht WTO und geistiges Eigentum).

    Malaysia ist mit Wirkung vom 27. Dezember 2012 zudem dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty (WCT)) sowie dem WIPO-Vertrag über künstlerische Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty WPPT) beigetreten.

    Am 27. Dezember 2019 ist das "Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken" (Madrider Markenprotokoll) für Malaysia in Kraft getreten (siehe dazu: GTAI-Rechtsmeldung), damit ist Malaysia auch Mitglied im Madrider Verband (Madrid Union). Malaysia ist kein Vertragsstaat des Madrider Markenabkommens.

    Patente

    Patente genießen nach dem Patents Act 1983 eine 20-jährige Schutzdauer ab Antragseinreichung (Sec. 35 des Gesetzes). Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern beträgt zunächst zehn Jahre ab Antragstellung und kann um zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren verlängert werden, sodass sie maximal 20 Jahre besteht. Nichtansässige Anmelder müssen sich eines Patentagenten bedienen (Sec. 86 des Gesetzes).

    Die jüngsten Änderungen des Patentgesetzes erfolgten mit dem Patents (Amendment) Act 2022. Sie traten größtenteils am 18. März 2022 in Kraft.

    Geschmacksmuster

    Geschmacksmuster werden nach dem Industrial Designs Act 1996, zuletzt überarbeitet zum 1. Juli 2013, grundsätzlich fünf Jahre ab Anmeldetag geschützt. Gemäß den reformierten Vorgaben sind nunmehr vier Verlängerungen der Schutzdauer um jeweils weitere fünf Jahre zulässig, sodass die Gesamtschutzdauer bis zu 25 Jahre betragen kann.

    Marken

    Das Markengesetz (Trademarks Act) gewährt Warenzeichen und Dienstleistungsmarken einen zehnjährigen Schutz ab Eintragung (Sec. 39 des Gesetzes). Dieser kann verlängert werden. Die Anmeldung ist beim zentralen Warenzeichenregister in Kuala Lumpur (MyIPO) einzureichen.

    Der neue Trademarks Act 2019 wurde im Juli 2019 vom Parlament verabschiedet. Es trat am 27. Dezember 2019 in Kraft und ersetzte den Trade Marks Act aus dem Jahr 1976.

    Nach der neuen Definition ist unter einer Marke jedes Zeichen zu verstehen, das grafisch darstellbar und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Zeichen können nun neben Buchstaben und Wörtern unter anderem die Form von Waren oder ihrer Verpackung, Hologramme, Farben, Gerüche, Klänge oder Bewegungsabläufe sein. Auch Kollektivmarken können geschützt werden (Sec. 72 des Gesetzes).

    Daneben gelten seit Ende 2019 die überarbeiteten Trademarks Regulations 2019. Die Trademarks (Amendment) Regulations 2022 finden Anwendung seit dem 18. März 2022.

    25.01.2022 Rechtsbericht | WTO | TRIPS
    WTO und geistiges Eigentum

    Wie das "TRIPS-Abkommen" internationale Mindeststandards zur Verbesserung des Schutzes geistigen Eigentums im Welthandel setzt: Ein Einblick in die dritte Säule der WTO. 

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Wesentliche Rechtsgrundlage des malaysischen Einkommensteuerrechts ist der Income Tax Act 1967. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. (Stand: 30.07.2025)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Seit dem 1. Januar 2011 findet das am 21. Dezember 2010 in Kraft getretene überarbeitete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Malaysia Anwendung. Es ersetzt das Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1977 und bestimmt das Besteuerungsrecht Malaysias im Verhältnis zu Deutschland.

    Einkommensteuer

    Für in Malaysia ansässige Personen, das heißt grundsätzlich Personen, die sich im Jahr 182 Tage oder länger in Malaysia aufhalten (Einzelheiten zur Ansässigkeit siehe: Sec. 7 Income Tax Act 1967), liegen die Steuersätze zwischen 0 und 30 Prozent. Auf Einkommen von mehr als 600.000 Malaysische Ringgit (RM) wird ein Steuersatz von 28 Prozent erhoben, bei einem Einkommen von über 2 Millionen RM (entspricht ca. 411.000 Euro) liegt der Steuersatz bei 30 Prozent.

    Für Nichtansässige liegt der pauschale Einkommensteuersatz bei 30 Prozent und sie haben keinen Anspruch auf persönliche Freibeträge.

    Damit betragen die Steuersätze:

    Steuerbares Einkommen (in RM)Steuersatz (in %)Steuerschuld
    0 - 5.00000
    5.001 - 20.00011 % des 5.000 RM übersteigenden Einkommens
    20.001 - 35.00033 % des 20.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 150 RM
    35.001- 50.00066 % des 35.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 600 RM
    50.001 - 70.0001111 % des 50.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 1.500 RM
    70.001 - 100.0001919 % des 70.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 3.700 RM
    100.001 - 400.0002525 % des 100.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 9.400 RM
    400.001 - 600.0002626 % des 400.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 84.400 RM
    600.001 - 2.000.0002828 % des 600.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 136.400 RM
    Über 2.000.0003030 % des 2.000.000 RM übersteigenden Einkommens zzgl. 528.400 RM

    Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest 2025

    Der persönliche Freibetrag beträgt jeweils 9.000 RM. Zudem können Kinder- und Ehegattenfreibeträge geltend gemacht werden sowie Zusatzerleichterungen im Falle einer Behinderung des Steuerzahlers oder naher abhängiger Angehöriger. Beiträge für den Employees Provident Fund sowie Lebensversicherungen sind in Höhe von bis zu 7.000 RM absetzbar, auch können Werbungskosten, Ausbildungskosten und medizinische Aufwendungen geltend gemacht werden.

    Zahlungen an Ausländer aus bestimmten Einkunftsarten, wie zum Beispiel Lizenzgebühren, unterliegen einer Quellensteuer (Withholding Tax). Kapitalgewinne sind im Allgemeinen nicht einkommensteuerpflichtig.

    Ab dem Veranlagungsjahr 2025 unterliegen Dividendeneinkünfte von über 100.000 RM, die Personen von in Malaysia ansässigen Unternehmen erhalten, einer Dividendensteuer von 2 Prozent.

    Körperschaftsteuer

    Die Körperschaftsteuer für in Malaysia ansässige Unternehmen beträgt grundsätzlich 24 Prozent, wobei Besonderheiten für KMU gelten. 

    Limited Liability Partnerships (LLP) unterliegen mit ihrem steuerbaren Einkommen der Körperschaftsteuer zum Steuersatz von grundsätzlich 24 Prozent. Auf Partnerebene sind Gewinnausschüttungen der LLP steuerfrei. Vergütungen und geldwerte Vorteile hingegen, die die Partner beispielsweise aus einer Funktion bei der LLP einnehmen, sind als Einkommen steuerbar.

    Bei KMU, das heißt ansässigen Unternehmen mit einem Bruttoeinkommen von unter 50 Millionen RM und einem Stammkapital von 2,5 Millionen RM oder weniger, die insbesondere nicht einer Unternehmensgruppe angehören, an der mindestens ein beteiligtes Unternehmen ein Stammkapital von mehr als 2,5 Millionen RM aufweist, werden Gewinne von bis zu 150.000 RM mit einem reduzierten Steuersatz von 15 Prozent und von bis zu 600.000 RM mit einem reduzierten Steuersatz von 17 Prozent belegt, darüberhinausgehendes Einkommen mit dem Standardsteuersatz von 24 Prozent.

    Bei nicht in Malaysia ansässigen Unternehmen unterliegt nur das Einkommen aus malaysischen Quellen der Körperschaftsteuer. 

    Malaysia ist Unterzeichner des Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD). Damit sollen die Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Empfehlungen der G20 umgesetzt werden, um das Verschieben von grenzüberschreitenden Gewinnen von Unternehmen zu reduzieren. Das MLI trat am 1. Juni 2021 für Malaysia in Kraft.

    Quellensteuer

    Bestimmte, durch ausländische Dienstleister in Malaysia erbrachte Leistungen sind in Malaysia steuerpflichtig und werden im Rahmen der Quellensteuer (Withholding Tax) besteuert. Die Quellensteuer trägt der Dienstleistungserbringer, der im Ausland ansässig ist, der Dienstleistungsempfänger in Malaysia hat den entsprechenden Betrag einzubehalten und abzuführen. Auch Entgelte für nicht-technische Dienstleistungen fallen inzwischen unter die Quellensteuer. Auf Einkommen, das von Dienstleistungen herrührt, die außerhalb von Malaysia durchgeführt wurden, wird keine Quellensteuer erhoben.

    Für Vergütungen für Dienstleistungen fällt grundsätzlich ein Quellensteuersatz von 10 Prozent an. Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen sind reduzierte Quellensteuersätze möglich. Auf Dividenden wird keine Quellensteuer erhoben.

     

    Hinweis: Informationen zur Umsatzsteuer in Malaysia enthält der GTAI-Rechtsbericht Malaysia: Indirekte Steuern.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Die Sales Tax und Service Tax fallen bei bestimmten Gütern und Dienstleistungen an. Sie ersetzen seit dem 1. September 2018 die "Goods and Services Tax" (GST). (Stand: 19.08.2025)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

    Steuerpflichtige Waren, die nach Malaysia importiert oder dort hergestellt werden, unterliegen der Sales Tax (Umsatzsteuer). Rechtsgrundlage ist der Sales Tax Act 2018. Bei bestimmten Dienstleistungen, etwa Telekommunikations-, digitalen Dienstleistungen oder importierten Dienstleistungen, wird eine Service Tax (Dienstleistungssteuer) erhoben. Geregelt ist diese im Service Tax Act 2018 (Gesetz über die Dienstleistungssteuer).

    Der Steuersatz der Sales Tax beträgt 10 Prozent beziehungsweise 5 Prozent. Der Steuersatz der Service Tax liegt abhängig von der Art der Dienstleistung bei 6 Prozent oder 8 Prozent (dazu zum Beispiel: Service Tax (Rate of Tax) (Amendment) Order 2024, in Kraft getreten am 1. März 2024).

    Über das MySST-Portal registriert sein müssen Hersteller von steuerpflichtigen Waren, wenn deren Umsatz in einem Zeitraum von zwölf Monaten die Schwelle von 500.000 RM (entspricht circa 102.700 Euro, Stand: Juli 2025) überschreitet. Bestimmte Hersteller sind unabhängig von diesem Schwellenwert von der Registrierungspflicht ausgenommen.

    Im Juli 2019 wurden Änderungen des Gesetzes über die Dienstleistungssteuer verabschiedet. Der Anwendungsbereich hinsichtlich elektronischer Dienstleistungen wurde auf ausländische Dienstleistungserbringer erweitert. Damit ist eine Person gemeint, die außerhalb von Malaysia digitale Dienstleistungen an Verbraucher erbringt, einschließlich Betreiber von Online-Plattformen außerhalb Malaysias, über die Waren vertrieben oder Dienstleistungen angeboten werden, und Personen, die für andere Personen Transaktionen zur Bereitstellung digitaler Dienstleistungen vornehmen. Zu den digitalen Dienstleistungen zählt jede Dienstleistung, die über das Internet oder andere elektronische Netzwerke erbracht oder bezogen wird, ohne Einsatz von Informationstechnologie nicht abgerufen werden kann und bei der die Erbringung im Wesentlichen automatisiert ist. Von ausländischen Dienstleistern an Verbraucher erbrachte digitale Dienstleistungen werden seit 1. Januar 2020 mit der Service Tax besteuert. Von malaysischen Kunden in Anspruch genommene Online-Dienstleistungen aus dem Ausland unterfallen somit der Besteuerung. Steuerpflichtig ist der ausländische Erbringer solcher Dienstleistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Registrierung in Malaysia erforderlich. Der Service-Tax-Steuersatz liegt für digitale Dienstleistungen seit 1. März 2024 bei 8 Prozent; dies ergibt sich aus der Service Tax (Rate of Digital Services Tax) (Amendment) Order 2024 (P.U. (A) 67/2024). Eine Änderung in der Legaldefinition des "foreign service provider" erfolgte durch "Service Tax (Amendment) Act 2020" (Englisch). Die Umsetzungsregelungen wurden zuletzt angepasst durch die Service Tax (Digital Service) (Amendment) Regulations 2023.

    Die jüngsten Gesetzesänderungen erfolgten durch den Sales Tax (Amendment) Act 2024 sowie den Service Tax (Amendment) Act 2024 (jeweils in Kraft getreten am 1. Dezember 2024).

    Inzwischen unterliegen beispielsweise auch Gesundheitsdienste durch private Gesundheitseinrichtungen der Service Tax in Höhe von 6 Prozent; malaysische Staatsbürger sind von der Steuerzahlung ausgenommen (dazu: Service Tax (Amendment) Regulations 2025).

    Auf der Webseite des Royal Malaysian Customs Department (RMCD) finden sich zum Beispiel verschiedene Leitfäden, unter anderem zur Registrierung ausländischer Erbringer digitaler Dienstleistungen, branchenspezifische Guidelines sowie eine Überblicksgrafik.

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Wesentliche Rechtsgrundlage ist im Individualarbeitsrecht der Employment Act 1955 (EA). Im Jahr 2025 wurde der Mindestlohn erhöht. (Stand: 01.08.2025)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen oder arbeitsrechtlicher Einzelfälle an.

    Arbeitsvertrag

    Im EA finden sich grundsätzliche Bestimmungen und Mindeststandards in Bezug auf das Arbeitsverhältnis. Die maximale Wochenarbeitszeit liegt bei 45 Stunden, die Regelarbeitszeit pro Tag beträgt höchstens acht Stunden (Sec. 60A EA). Die Vereinbarung einer drei- bis sechsmonatigen Probezeit, in der der Arbeitnehmer bereits dieselben Rechte und denselben Schutz wie nach bestandener Probezeit hat, ist üblich.

    Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2025 monatlich 1.700 RM Malaysische Ringgit (RM; entspricht ca. 350 Euro). Seit dem 1. August 2025 ist der neue Mindestlohn auf alle Arbeitgeber anwendbar.

    Neben ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Rechten und Pflichten, wie etwa die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung, bestehen aus Common-Law-Grundsätzen auch beispielsweise implizite Sorgfaltspflichten.

    Hinweis: Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Malaysia (insbesondere: Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, Vertragsbeendigung) sind abrufbar im GTAI-Bericht Arbeitsmarkt Malaysia.

    Arbeitsschutz

    Im Bereich des Arbeitsschutzes ist insbesondere der Occupational Safety and Health Act 1994 zu beachten. Die ersten Gesetzesänderungen durch den Occupational Safety and Health (Amendment) Act 2022 traten am 1. Juni 2024 in Kraft. Dadurch wurde der Anwendungsbereich von bestimmten Branchen auf nun alle Arbeitsplätze mit wenigen Ausnahmen ausgedehnt. Ferner wurden unter anderem die Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers erweitert sowie drohende Sanktionen bei Zuwiderhandlungen signifikant erhöht.

    18.07.2025 Arbeitsmarkt | Malaysia
    Malaysias Fachkräftemangel wird sich weiter verschärfen

    Die malaysische Wirtschaft wächst und die Unternehmen benötigen Personal. Vor allem in der Industrie steigt der Bedarf, doch die berufliche Ausbildung hinkt hinterher.

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Ausländische Arbeitnehmer benötigen eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Malaysia eine Arbeit aufnehmen möchten. (Stand: 01.08.2025)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

    Entsendevertrag/Arbeitsrecht

    Für die Vertragsgestaltung im Einzelfall sind unter anderem die Dauer des Auslandsaufenthalts und gegebenenfalls im bestehenden inländischen Arbeitsvertrag bereits vorhandene Regelungen hinsichtlich Entsendungen von Relevanz. Für die vertragliche Gestaltung sollte anwaltliche Unterstützung in Betracht gezogen werden.

    Hinweis: GTAI stellt Informationen zum Arbeitsmarkt Malaysia bereit. Eine Liste mit Adressen von in Malaysia tätigen Anwält:innen ist auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kuala Lumpur abrufbar.

    Aufenthaltsrecht

    Um als ausländischer Arbeitnehmer in Malaysia tätig werden zu dürfen, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Dies gilt auch für den Fall befristeter Aufenthalte wie beispielsweise im Rahmen von Bauaufträgen oder Montagen. Je nach Tätigkeitsart und Dauer kommen unterschiedliche Formen der Arbeitserlaubnis in Betracht.

    Für kurzfristige Entsendungen von bis zu zwölf Monaten bietet sich in der Regel der sogenannte Professional Visit Pass (PVP; Fachbesucherpass) an. Der PVP setzt voraus, dass der ausländische Arbeitnehmer über besondere Qualifikationen verfügt, die ihn dazu berechtigen, beruflich in Malaysia tätig zu werden. Der PVP wird für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines PVP muss online über das Portal der Expatriate Services Division durch ein in Malaysia ansässiges Unternehmen erfolgen, dies kann der malaysische Auftraggeber sein.

    Außerdem gibt es beispielsweise den sogenannten Kurzzeit-Besucherpass für Arbeitszwecke (PLS@XPATS).

    Für einen Aufenthalt von mehr als zwölf Monaten ist durch den Arbeitgeber ein "Employment Pass" zu beantragen. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Expatriate Services Division.

    Im Oktober 2022 hat Malaysia außerdem ein Digital-Nomad-Visum als besondere Kategorie des PVP eingeführt, den DE Rantau Nomad Pass. Er gilt zunächst für einen bis zu einjährigen Aufenthalt, der um ein weiteres Jahr verlängert werden kann.

    Ausländische Investoren können ferner seit 1. April 2025 ein neues Investorenvisum, den sogenannten Investor Pass, beantragen. Dieser ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt.

    Hinweis: Das Auswärtige Amt stellt aktuelle Informationen zur Einreise auf seiner Webseite bereit. Bei Fragen zu Einreisebestimmungen und Visa kontaktieren Sie bitte vorrangig die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate).

    Sozialversicherungsrecht

    Zwischen Deutschland und Malaysia besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Im Sozialversicherungsrecht sind daher Doppelversicherungen möglich. Aufgrund des Territorialitätsprinzips kommt bei Tätigkeit in Malaysia auch das malaysische Sozialversicherungsrecht zur Anwendung. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind der Employees` Social Security Act 1969, der Employees Provident Fund Act 1991 und der Employment Insurance System Act 2017.

    Beiträge zur von der Social Security Organization (SOCSO) verwalteten Sozialversicherung (Arbeitsunfall- und Invaliditätsversicherung) sind für malaysische Arbeitnehmer verpflichtend. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 6.000 RM (entspricht ca. 1.200 Euro) im Monat. Ferner besteht mit dem Employment Insurance System (EIS) eine für in- und ausländische Arbeitnehmer verpflichtende Arbeitslosenversicherung mit einem monatlichen Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von jeweils 0,2 Prozent der Vergütung. Arbeitgeber tragen zudem abhängig von den jeweiligen Beschäftigungsbedingungen 12 oder 13 Prozent des Monatslohns als Abgabe zum sogenannten Employees` Provident Fund (EPF; Rentenversicherung) bei.

    Ab dem 1. Oktober 2025 werden EPF-Beiträge auch für ausländische Arbeitnehmer verpflichtend. Die Anteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden jeweils 2 Prozent des monatlichen Lohns betragen (dazu: Employees Provident Fund (Amendment) Act 2025).

    Besteuerung des Arbeitnehmers

    Zwischen Malaysia und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

    Bei Entsendungen ist insbesondere Art. 15 DBA (nichtselbständige Arbeit) von Relevanz: In Art. 15 Abs. 2 DBA sind die Voraussetzungen genannt, unter denen Deutschland als Ansässigkeitsstaat ausnahmsweise das Besteuerungsrecht (Einkommensteuer) für die Vergütungen nach Malaysia entsandter Arbeitnehmer innehat (Stichwort: 183-Tage-Regelung; maßgeblich ist hier ein 12-Monatszeitraum mit Beginn oder Ende während des betreffenden Steuerjahres). Diese müssen kumulativ vorliegen. Sollten die Bedingungen nicht erfüllt sein, kommt gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA grundsätzlich das malaysische Einkommensteuerrecht zur Anwendung.

    Bei Entsendungen sollten Arbeitgeber auch im Blick haben, ob eventuell durch die Tätigkeit des Mitarbeitenden in Malaysia dort eine sogenannte steuerliche Betriebsstätte begründet wird ("Betriebsstättenrisiko"); siehe dazu: Art. 5 DBA (insbesondere zur "Montagebetriebsstätte" und "Vertreterbetriebsstätte"). Dies kann zu körperschaftsteuerlichen Verpflichtungen führen.

    Hinweis: Weitere Informationen zum malaysischen Steuerrecht finden sich unter Malaysia: Direkte Steuern.

    Welt: Richtig entsenden: Ein Blick in die EU und ins Drittland (Oktober 2023)

    Germany Trade & Invest veranstaltete ein Webinar zur Entsendung von Mitarbeitenden und den damit verbundenen rechtlichen Besonderheiten.

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    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Seit 2013 ist der Personal Data Protection Act 2010 (PDPA) in Kraft. Änderungen erfolgten zuletzt durch den Personal Data Protection (Amendment) Act 2024. (Stand: 18.08.2025)

    Nach dem PDPA dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann durch Dritte verarbeitet werden, wenn der Dateninhaber seine Einwilligung erklärt hat (Sec. 6 Abs. 1 Buchst. a PDPA), es sei denn es liegt eine Notwendigkeit gemäß Absatz 2 vor. Bestimmte Datennutzer müssen sich über die Webseite des Department of Personal Data Protection (PDP) beim Personal Data Protection Commissioner registrieren (Sec. 13 ff. PDPA).

    Im jüngsten Änderungsgesetz, dem am 17. Oktober 2024 im Amtsblatt veröffentlichten Personal Data Protection (Amendment) Act 2024, sind insbesondere folgende Anpassungen vorgesehen:

    Als neues Betroffenenrecht neben beispielsweise dem Auskunftsrecht oder dem Recht auf Berichtigung wird das Recht auf Datenübertragbarkeit eingeführt (neue Sec. 43A, rights to data portability). Das bedeutet, dass betroffene Personen (data subjects) von dem Verantwortlichen verlangen dürfen, dass er ihre personenbezogenen Daten direkt an einen anderen Verantwortlichen ihrer Wahl überträgt. Das Gesetz verwendet nun die (aus der DSGVO bekannte) Bezeichnung "(Daten-)verantwortliche/r" (data controller/s) anstelle von "Datennutzer" (data user/s), Sec. 2 des Änderungsgesetzes.

    Beim grenzüberschreitenden Datentransfer persönlicher Daten nach Sec. 129 PDPA entfällt gemäß Sec. 12 des Änderungsgesetzes insbesondere das Verfahren der sogenannten weißen Liste (Positivliste). So erlaubte Sec. 129 Abs. 1 PDPA die Übertragung persönlicher Daten ins Ausland bislang nur dann, wenn das entsprechende Drittland durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Ministerentscheid bestimmt wurde. Dennoch bleiben die Bedingungen des sicheren Datentransfers in Abs. 2, die nun ausdrücklich der Verantwortliche zu erfüllen hat, weitgehend erhalten, nämlich: 

    • entweder die wesentliche Ähnlichkeit des in dem jeweiligen Land geltenden Datenschutzgesetzes mit dem PDPA oder
    • die Gewährleistung eines angemessenen, mindestens dem PDPA entsprechenden Schutzniveaus bei der Verarbeitung persönlicher Daten.

    Lediglich die Voraussetzung der Erfüllung derselben Gesetzeszwecke entfällt. Auch die sonstigen Fälle der rechtmäßigen Datenübertragung in Abs. 3 bleiben bis auf Buchstabe h bestehen. Dazu zählt etwa die Einwilligung der betroffenen Person zur Datenweitergabe ins Ausland.

    Section 6 des Änderungsgesetzes führt in Teil II einen neuen Abschnitt 1A ein, nach dem Datenverantwortliche beziehungsweise -verarbeiter zur Benennung eines oder mehrerer Datenschutzbeauftragter (data protection officer) verpflichtet werden (neue Sec. 12A). Einzelheiten zur Ernennung etc. können den Guidelines auf der Webseite der Datenschutzkommission (Personal Data Protection Commissioner) entnommen werden. Auch zur Registrierung stellt die Behörde einen Leitfaden bereit. Zuletzt wurde am 1. August 2025 unter anderem die "Data Protection Officer (DPO) Competency Guideline" herausgegeben.

    Datenverantwortliche werden ferner nach der neu eingeführten Sec. 12B verpflichtetDatenpannen zu melden (siehe die neue Definition des "personal data breach" in Sec. 3 lit. d des Änderungsgesetzes). Die Meldung muss sowohl so bald wie möglich an die Datenschutzkommission, als auch – wenn wesentliche Schäden verursacht werden oder deren Verursachung möglich erscheint – ohne unnötige Verzögerung an die betroffenen Datensubjekte erfolgen. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen müssen Verantwortliche mit Bußgeldern bis zu 250.000 Malaysische Ringgit (RM; entspricht ca. 51.000 Euro) und/oder einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Auch zu diesem Thema hat die Datenschutzkommission inzwischen Guidelines herausgegeben.

    Biometrische Daten fallen nun unter den Begriff der "sensiblen persönlichen Daten" (Sec. 3 lit. b und c des Änderungsgesetzes). Zu den sensiblen persönlichen Daten zählten nach Sec. 4 PDPA bisher unter anderem bereits religiöse Überzeugungen oder auch Gesundheitsinformationen.

    Außerdem wurden die möglichen Sanktionen für Verletzungen der Prinzipien für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Principles) in Sec. 5 Abs. 1 lit. a bis g PDPA angehoben: So sind Bußgelder in Höhe von bis zu 1 Million RM (entspricht ca. 203.000 Euro) statt zuvor 300.000 RM und/oder Haftstrafen von bis zu drei Jahren (vorher zwei Jahre) möglich, Sec. 4 lit. b des Änderungsgesetzes.

    Die Neuerungen traten bis Juni 2025 phasenweise in Kraft.

    Für den Datenaustausch im öffentlichen Sektor wurde im Februar 2025 der für die Regierung verbindliche Data Sharing Act 2025 erlassen.

    Die Bestimmungen zum Verbraucherschutz gelten auch im E-Commerce, da der Onlinehandel bei der Company Commission of Malaysia (CCM, SSM) zu registrieren ist, sodass die allgemeinen Handelsrichtlinien anwendbar sind. Insbesondere sind auch die aktuellen "Consumer Protection (Electronic Trade Transactions) Regulations 2024" zu beachten.

    Als erstes eigenständiges Gesetz Malaysias in Bezug auf die Cybersicherheit ist ferner am 26. August 2024 das neue Cybersicherheitsgesetz (Cyber Security Act 2024) in Kraft getreten.

    Im KI-Bereich hat Malaysia unter anderem im September 2024 unverbindliche Richtlinien veröffentlicht (National Guidelines on AI Governance and Ethics).

    Einen Überblick zu den rechtlichen Entwicklungen zum Thema künstliche Intelligenz bietet die GTAI-Publikation Rechtsatlas KI.

    Virtual Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel. Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel | © Alexander Sikov - gettyimages.com

    04.12.2025 Ausländisches Wirtschaftsrecht | Künstliche Intelligenz
    Rechtsatlas KI

    Ein weltweiter Überblick über die Entwicklung der Gesetzeslage zum Thema künstliche Intelligenz - KI (Artificial intelligence - AI).

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Der "Environmental Quality Act 1974" bildet eine wesentliche Rechtsgrundlage im Bereich des malaysischen Umweltschutzrechts. (Stand: 19.08.2025)

    Umweltschutzrecht

    Zuständige Behörde für Umweltfragen ist die Umweltabteilung (Department of Environment) des malaysischen Ministry of Natural Resources and Environmental Sustainability.

    Im Bereich des Umweltrechts existiert das Umweltqualitätsgesetz (Environmental Quality Act 1974) als wichtige Rechtsgrundlage. Daneben bestehen diverse untergesetzliche Regelungen. Rechtstexte sind zum Beispiel abrufbar auf der Webseite des Department of Environment unter dem Reiter "Legislation".

    Dieses Gesetz bezieht sich insbesondere auf Vorbeugung und Kontrolle der Umweltverschmutzung sowie Verbesserung der Umwelt. Es schreibt die Ernennung eines zuständigen Director General of Environmental Quality (Sec. 3 des Gesetzes) sowie die Einrichtung eines ressortübergreifenden "Environmental Quality Council" (Sec. 4 des Gesetzes) vor.

    Zudem sind in Sec. 10 ff. des Gesetzes Vorschriften hinsichtlich Lizenzen und diesbezügliche Verfahrensweisen enthalten. Seitens des Ministers können gemäß Sec. 21 des Gesetzes akzeptable Bedingungen und Beschränkungen bezüglich des Ausstoßes von Abfällen oder Lärm spezifiziert werden. Ferner sieht das Gesetz Sanktionen bei Verletzungen vor.

    Die letzten Gesetzesänderungen erfolgten mit dem Environmental Quality (Amendment) Act 2024 (Malaysisch). Damit wurden unter anderem an einigen Stellen die drohenden Sanktionen, beispielsweise für die Verschmutzung von Gewässern, deutlich angehoben.

    Malaysia ist Unterzeichnerstaat des Pariser Klimaabkommens und hat dieses am 16. November 2016 ratifiziert. Malaysia strebt das Ziel der Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 an.

    Der neue Carbon Capture, Utilization and Storage Act 2025 wurde am 1. August 2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Es wird noch bekanntgegeben, ab wann das Gesetz Anwendung finden wird.

    Es soll im Jahr 2026 voraussichtlich eine CO2-Steuer für bestimmte Bereiche eingeführt werden.

    Energierecht

    Ein relevantes energierechtliches Gesetz ist unter anderem das Gesetz zur Stromversorgung (Electricity Supply Act 1990) und die diesbezüglichen untergesetzlichen Bestimmungen.

    Des Weiteren besteht mit dem Renewable Energy Act 2011, zuletzt geändert durch den Renewable Energy (Amendment) Act 2023, ein Gesetz hinsichtlich erneuerbarer Energien wie etwa Solarstrom. Es legt insbesondere ein ressourcenabhängiges Tarifsystem (sogenanntes Feed-in Tariff System) fest, siehe im Einzelnen: tabellarische Übersicht im Anhang des Gesetzes. Zudem ist die Einrichtung eines Renewable Energy Fund vorgesehen (Sec. 23 ff. des Gesetzes). Mit der Aufsicht über Umsetzung und Betrieb dieses Tarifsystems befasst ist die auf Grundlage des Sustainable Energy Development Authority Act 2011 geschaffene Behörde SEDA.

    Der Energy Efficiency and Conservation Act (EECA) 2024 ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

    Zuständiges Ministerium im Bereich Energie ist das Minister of Energy Transition and Water Transformation (PETRA), das einige relevante Gesetze auf seiner Website zusammenstellt.

    Julia Merle

    Von Julia Merle | Bonn

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  • Malaysia ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. (Stand: 18.08.2025)

    Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

    Gerichtssystem

    Die Zivilgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut: Die allgemeine erstinstanzliche Zuständigkeit liegt bei einem Streitwert bis zu 25.000 Malaysische Ringgit (RM) beim Magistrates Court. Bei Streitwerten zwischen 25.000 RM und 250.000 RM ist der Sessions Court zuständig, ab 250.000 RM der High Court. Handels- und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten unterfallen der Zuständigkeit der bei den High Courts angesiedelten Commercial Courts/Divisions. Berufungsgericht für Urteile der Magistrates und Sessions Courts ist der High Court, für dessen Urteile der Court of Appeal. Der Federal Court ist das höchste Rechtsmittelgericht in Zivilsachen.

    Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile

    Da bislang keine förmliche Gegenseitigkeitserklärung für deutsche Urteile und sonstige Titel ergangen ist, können diese nicht aufgrund des Reciprocal Enforcement of Judgments Act 1958 erleichtert anerkannt werden. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Urteile in Zivil- und Handelssachen geschieht vielmehr erst nach Erhebung einer "Action upon the Foreign Judgment", eines neuen malaysischen Prozesses. Das deutsche Gericht muss international zuständig gewesen sein und ein endgültiges (final and conclusive) Urteil gesprochen haben. Auch darf das Urteil nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Eine révision au fond, das heißt, eine inhaltliche Überprüfung des Urteils, ist unzulässig.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Wesentliche Rechtsgrundlage ist der Arbitration Act 2005, der 2018 reformiert wurde. Der Arbitration (Amendment) Act 2024 wurde am 1. November 2024 im Gesetzblatt veröffentlicht. Unter anderem wird in der neuen Sec. 9A festgelegt, dass, wenn die Parteien keine Rechtswahl hinsichtlich der Schiedsvereinbarung getroffen haben, das Recht des Schiedsorts Anwendung auf diese findet.

    Malaysia ist wie Deutschland Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958. Durch den Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards Act 1985 wurde dieses in innerstaatliches Recht transformiert. Die Anerkennung erfolgt nach Sec. 38 Arbitration Act durch schriftlichen Antrag auf Registrierung der Entscheidung. Der Antrag ist innerhalb von sechs Jahren nach Wirksamwerden der Schiedsentscheidung zu stellen. Die Vollstreckbarerklärung bedarf eines gerichtlichen Exequaturverfahrens. Zuständig ist der High Court. Die Erfordernisse der Wirkungserstreckung bestimmen sich nach dem Übereinkommen.

    2018 nahm das Asian International Arbitration Centre (AIAC) als Nachfolger des Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration (KLRCA) seine Arbeit auf. Die AIAC-Schiedsordnung (inzwischen AIAC Arbitration Rules 2023) trat Anfang März 2018 in Kraft. Demnach ist jede Erwähnung des KLRCA in Gesetzen oder Dokumenten seit dem 28. Februar 2018 als Verweis auf das AIAC zu deuten. Sofern von den Parteien nicht anders geregelt, ist die Fassung der Schiedsordnung zum Zeitpunkt der Erhebung der Schiedsklage (und nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Abschlusses der Schiedsvereinbarung) maßgeblich. Das heißt, dass die vor 2018 abgeschlossenen KLRCA-Schiedsklauseln wirksam bleiben und die aus den entsprechenden Verträgen resultierenden Streitigkeiten gemäß der neuen AIAC-Schiedsordnung beigelegt werden.

    Die islamischen Schiedsregeln (i-Arbitration Rules) sollen dazu beitragen, Malaysia zum führenden Schiedszentrum für Scharia-Verträge zu machen. Die Regelungen, mittlerweile "AIAC i-Arbitration Rules 2023", können bei auf Scharia-Recht basierenden Wirtschaftsbeziehungen zum Tragen kommen. Relevant wird dies beispielsweise bei Vereinbarungen mit Bezug auf islamische Grundsätze insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen, aber auch im Hoch- und Tiefbau sowie im Öl- und Gassektor.

    Ergänzend zur Schiedsgerichtsbarkeit bietet Malaysia mit dem Mediation Act 2012 eine institutionalisierte Form der Mediation an.

    Malaysia zählt zu den Unterzeichnerstaaten der Singapur-Konvention über Mediation (United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation).

    Anwaltszwang

    Ein Anwaltszwang besteht in Malaysia für natürliche Personen nicht. Juristische Personen müssen sich dagegen anwaltlich vertreten lassen. Anwaltsgebühren werden nach einer verbindlichen Gebührenordnung erhoben. Die obsiegende Partei kann von der unterliegenden die notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen, was jedoch nicht immer die gesamten Anwaltskosten umfasst.

    Ausländischen Kanzleien ist es nach dem Legal Profession Act sowie den "Legal Profession (Licensing of International Partnerships and Qualified Law Firms and Registration of Foreign Lawyers) Rules 2014" erlaubt, anwaltlich selbständig in Form einer Qualified Foreign Law Firm oder gemeinschaftlich mit einer malaysischen Kanzlei als International Partnership tätig zu werden. Zudem können malaysische Kanzleien ausländische Anwälte als "Foreign Lawyers" einstellen.

    Ausländischen Anwälten und Kanzleien steht allerdings nicht jede Form der Rechtsberatung offen. So ist deren Tätigkeitsbereich im Wesentlichen auf eine Beratung zum ausländischen Recht und dem malaysischen Wirtschaftsrecht bei Vorliegen eines Auslandsbezugs (beispielsweise bei internationalen Lieferverträgen oder ausländischen Investitionen) beschränkt. Auch sind ausländische Anwälte nicht befugt, ihre Mandanten vor Gericht oder gerichtsähnlichen Institutionen zu vertreten, es sei denn, Sonderregelungen sähen Ausnahmen vor. So dürfen ausländische Berufsträger für ihre Mandanten etwa im Rahmen von Schiedsverfahren vor der Schiedsinstitution KLRCA/AIAC tätig werden.

    Hinweis: Über Rechtsberatung im Ausland sind die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufrufbar.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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  • Im Folgenden finden Sie ausgewählte Anlaufstellen bezüglich Malaysia. (Stand: 30.07.2025)

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Malaysia.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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