Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Benin | UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht in Benin

Benin ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 am 29. Juli 2011 beigetreten.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Das Übereinkommen zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist für Benin am 1. August 2012 in Kraft getreten. Für Deutschland ist das Übereinkommen bereits am 1. Januar 1991 in Kraft getreten (siehe Statustabelle). Das bedeutet, dass das Übereinkommen sowohl bei einem Verkauf von Deutschland nach Benin als auch von Benin nach Deutschland anwendbar ist, sofern die Vertragsparteien es nicht ausdrücklich ausschließen.

Benin ist darüber hinaus dem Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 (Convention on the Limitation Period in the International Sale of Goods; in geänderter Fassung 1980) beigetreten, jedoch nur in der Fassung von 1974. Das Übereinkommen ist für Benin am 1. Februar 2012 in Kraft getreten. Deutschland hingegen ist nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens (siehe Statustabelle).

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.