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Recht kompakt | Côte d'Ivoire | Vertragsrecht

Côte d'Ivoire: Vertragsrecht

Das ivorische Vertragsrecht ist im Code Civil geregelt. Für grenzüberschreitende Verträge gilt das UN-Kaufrecht nur indirekt. (Stand: 17.07.2025)

Von Katrin Grünewald | Bonn

Regelungen zum ivorischen Vertragsrecht findet man im Code Civil. Gemäß Art. 1108 müssen für den Abschluss eines Vertrages vier Voraussetzungen gegeben sein: Die sich verpflichtende Partei muss dem Vertragsabschluss zustimmen und geschäftsfähig sein, es muss einen konkreten Vertragsgegenstand geben und der Vertrag muss auf einer rechtmäßigen Grundlage basieren. Wird der Vertrag nicht wie vereinbart erfüllt, gelten die Regelungen des Gewährleistungsrechts gemäß Art. 1625 ff. Code Civil.

Gewährleistungsrecht

Danach haftet der Verkäufer nur für verdeckte Mängel (vices cachés). Für offensichtliche Mängel, die für den Käufer erkennbar waren, haftet er nicht. Im ivorischen Recht ist es außerdem möglich, die Gewährleistung des Verkäufers durch eine spezielle Vereinbarung im Vertrag auszuschließen. Allerdings haftet der Verkäufer dennoch weiterhin für Mängel, die ihm zuzurechnen sind. Wurde die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen, so kann der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz fordern, der ihm durch die Rückabwicklung des Vertrages entstanden ist. Darüber hinaus kann der Käufer die Herausgabe der Früchte (also die Erzeugnisse aus der Kaufsache) fordern, sofern er verpflichtet ist, diese an den Verkäufer zurückzugeben.

Ein verdeckter Mangel liegt dann vor, wenn durch den Mangel die Kaufsache für den vorgesehenen Zweck nicht mehr verwendet werden kann oder der Zweck so beeinträchtigt wird, dass der Käufer die Kaufsache bei Kenntnis des Mangels entweder gar nicht oder nur zu einem niedrigeren Preis erworben hätte. Bei Vorliegen eines solchen Mangels hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen der Rückgabe der Kaufsache und Rückzahlung des Kaufpreises oder Behalten der Kaufsache und anteilige Rückzahlung des Kaufpreises. Kannte der Verkäufer den Mangel, dann haftet er dem Käufer für alle Schäden, die über die Rückzahlung des Kaufpreises hinausgehen. Kannte er den verdeckten Mangel nicht, so ist der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die dem Käufer durch die Abwicklung des Kaufvertrages entstanden sind.

Bei Handelskäufen gelten die Gewährleistungsvorschriften des OHADA-Rechts, geregelt im Acte uniforme révisé portant sur le droit commercial général (AUDCG). Danach kann der Käufer bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrages sowohl eine Auflösung des Vertrages oder eine Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen. Hat der Käufer eine Lieferung einmal angenommen, kann er sich im Nachhinein nicht auf Vertragsbruch berufen, sondern hat lediglich Anspruch auf Schadensersatz für die fehlende oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware. Ein offensichtlicher Mangel, der am Tag der Lieferung der Ware vorliegt, ist dem Verkäufer innerhalb eines Monats nach Lieferung anzuzeigen. Die Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln beträgt ein Jahr ab Entdeckung des Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden können. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.

UN-Kaufrecht

Die Republik Côte d’Ivoire ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Das Übereinkommen zum UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ist daher für das Land nicht in Kraft getreten. Allerdings wurde das Übereinkommen größtenteils im OHADA-Acte uniforme portant sur le droit commercial général umgesetzt, das auch in Côte d’Ivoire gilt. Weitere Informationen zum Handelskauf (vente commercial) in der OHADA finden Sie im GTAI-Rechtsbericht OHADA: Das allgemeine Handelsrecht. Eine CISG-Statustabelle ist auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) abrufbar.

Nichtsdestotrotz ist es möglich, dass auf einen Vertrag mit einem ivorischen Geschäftspartner das UN-Kaufrecht anwendbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Prüfung des anwendbaren Rechts ergibt, dass deutsches Recht gilt und das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Weitere Informationen finden Sie auch in dem GTAI-Rechtsbericht Rechtliche Aspekte bei Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland sowie in der GTAI-Publikation Anwendbares Recht und UN-Kaufrecht.

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