Zollbericht Brasilien Kennzeichnungsvorschriften
Kennzeichnungsvorschriften
Einfuhrwaren müssen mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. Das Verbraucherschutzgesetz sieht weitere Kennzeichnungsvorschriften vor.
10.06.2025
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Der Exporteur hat gemäß Art. 69 des Gesetzes 10.833/03 vom 29. Dezember 2003 in den Einfuhrdokumenten jeder Warensendung folgende Informationen anzugeben:
- genaue Angaben zu sämtlichen Personen, die am Ausfuhr- und Einfuhrvorgang beteiligt sind, etwa dem Exporteur, dem Importeur, Empfänger bzw. Käufer, Lieferant, Hersteller, Handelsvertreter,
- den Verwendungszweck der Waren in Brasilien (Verarbeitung oder Konsumgut),
- eine genaue Warenbeschreibung (Bezeichnung, Marke, Modell, wissenschaftlicher Name),
- Ursprungs-, Herkunfts- und Erwerbsland,
- den Verschiffungs- und Ankunftshafen.
Der brasilianische Zoll kann bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erhebliche Geldbußen erheben.
Sonstige Kennzeichnungsvorschriften
Darüber hinaus sieht Art. 31 des Verbraucherschutzgesetzes vom 11. September 1990 vor, dass die Etiketten sämtlicher in Brasilien eingeführter und verkaufter Produkte für den Verbraucher korrekte, gut lesbare Informationen in portugiesischer Sprache über:
- den Namen und Standort des Importeurs,
- die Qualität,
- die Menge,
- die Zusammensetzung,
- den Preis,
- die Garantie, gegebenenfalls Lebensdauer,
- den Ursprung,
- Risiken für die Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers
aufweisen müssen. Umschließungen von Importwaren etwa Behälter und Schachteln müssen unter anderem die Nettomenge der Waren ausweisen.
Ferner gelten in Brasilien spezifische Etikettierungsvorschriften für eine Vielzahl von Produkten. Für die Verpackungen und Etiketten importierter Nahrungsmittel finden die Bestimmungen der Gesundheitsbehörde ANVISA (Seite 15) Anwendung. Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen gemäß den Vorgaben des Landwirtschaftsministeriums MAPA etikettiert und verpackt sein. Dies nur um einige Beispiele zu nennen.