Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Chile | Vertriebsrecht

Chile: Vertriebsrecht

Ausländischen Unternehmen stehen verschiedene Arten von Vertriebspartnerschaften zur Verfügung wie die Handelsvertretung oder die Kommission.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Rechtsgrundlagen

Eine eigene Gesetzgebung für das Handelsvertreterrecht gibt es in Chile nicht. Die rechtlichen Grundlagen werden dem Zivilgesetzbuch (Código Civil - CC) und dem Handelsgesetzbuch (Código de Comercio - CDC) entnommen, insbesondere den Regelungen über Schuldverhältnisse und Verträge (Art. 1.437 ff. CC), den Vorschriften über den Auftrag (Art. 2.116 ff. CC) sowie den Regelungen über den Handelsauftrag (Art. 233 ff. CDC). 

Handelsvertreterrecht

Ein Handelsvertreter ist eine Person, die in dauerhafter Weise gegen Zahlung einer Provision und auf Rechnung ihres Vertragspartners dessen Geschäftsabschlüsse in einem bestimmten Bereich fördert und ermöglicht.  

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Bei dem Vertrag zwischen Handelsvertreter und dem Auftraggeber handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Handelsvertreter hat für von ihm vermittelte Geschäftsabschlüsse einen Anspruch auf Provision. Diesen hat er grundsätzlich auch hinsichtlich solcher Geschäftsabschlüsse, die sein Geschäftsherr in dem ihm zuerkannten Vertragsgebiet ausführt, ohne dass er selbst mitgewirkt hätte. Die Verweigerung oder Vereitelung der Durchführung von den vom Handelsvertreter vermittelten Geschäftsabschlüssen seitens des Prinzipals berühren den Provisionsanspruch theoretisch nicht. In der Praxis wird jedoch häufig ausdrücklich vereinbart, dass ein Provisionsanspruch nur bei abgeschlossenen Geschäften anfällt.

Handelsvertreter dürfen nicht verschiedene Prinzipale im selben Geschäftsbereich und im selben räumlichen Bezirk vertreten und keine untereinander konkurrierenden Waren anbieten. Wettbewerbs- beziehungsweise Kartellrechtsverletzungen können strafrechtlich geahndet werden.

Handelsvertretervertrag

Der Vertretervertrag bedarf keiner besonderen Form, zu Beweiszwecken ist allerdings immer ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen. Dabei sollten grundsätzlich Regelungen über den Vertragsgegenstand, zur Vertragsdauer, zu den Rechten und Pflichten der Parteien, Angaben zur Exklusivitätsvereinbarung, Angaben zur Berechnung und Zahlung der Provision, Angaben zur Kündigung und eine etwaige Gerichtsstandklausel enthalten sein.

Kündigung des Handelsvertretervertrages

Verträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden, können von jeder Seite gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist ist entweder zwischen den Parteien vertraglich geregelt oder aber sie ergibt sich aus den Geschäftsgebräuchen. Auf jeden Fall hat die Frist angemessen zu sein. Zeitverträge enden mit Zeitablauf. Vor diesem Zeitpunkt kann gekündigt werden, wenn dies der Vertragstext gestattet oder ein Vertragsbruch der Gegenseite die Kündigung rechtfertigt.

Kündigt der Geschäftsherr seinem Handelsvertreter ohne dass dieser hierfür einen Anlass gegeben hätte, so steht diesem eine Ausgleichszahlung zu. Deren Höhe hinsichtlich des entgangenen Gewinns bemisst sich anteilig nach dem Betrag der Provisionssumme, die ein Handelsvertreter während der Vertragsdauer erhalten hatte. Auch ist der unmittelbar mit der Kündigung entstandene Schaden zu ersetzen.

Recht des Kommissionärs

Das Recht des Kommissionärs ist im Handelsgesetzbuch geregelt (Art. 233 ff. CDC). Ein Kommissionsvertrag kann ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden. Der Kommissionär ist unter anderem verpflichtet, den erteilten Auftrag auszuführen (unterschieden wird gemäß Art. 268 CDC, ob dem Kommissionär explizite Anweisungen erteilt wurden oder nicht), dem Kommittenten den Stand der Geschäfte mitzuteilen (Artikel 250 CDC) und dem Kommittenten eine detaillierte Rechnung und Aufstellung seiner Ausgaben und Arbeit auszuhändigen (Artikel 279 ff. CDC). Er darf ohne Erlaubnis des Kommittenten die Ausführung des Geschäfts keiner anderen Person übertragen.

Darüber hinaus sind im Handelsgesetzbuch Bestimmungen über weitere Hilfspersonen im Handelsverkehr enthalten (Art. 325 ff. CDC), und zwar solchen, die selbstständig (factores de comercio) oder unselbständig (etwa der kaufmännische Angestellte, dependientes de comercio) agieren.

 

 

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.