Wirtschaftsrecht | Neuseeland

Recht kompakt Neuseeland

Der Länderbericht Recht kompakt Neuseeland bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

Jan Sebisch

Von Jan Sebisch | Bonn

Neuseeland verfügt über ein stabiles Rechtssystem, das ausländischen Investoren Rechtssicherheit gibt. Im Rule of Law Index 2024 des World Justice Project beleget Neuseeland mit einem Wert von 0,83 im weltweiten Ranking Platz 6.

Vorteile

  • Unternehmensfreundliche Gesetze
  • Rechtsstaatlichkeit und Vertragssicherheit
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
  • Starker Schutz des geistigen Eigentums
  • Schiedsgerichtbarkeit als Alternative

Herausforderungen

  • Strikte Regulierung im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht
  • Komplexes Arbeits- und Einwanderungsrecht
  • Fremdes Steuerrechtssystem
  • Kostenintensive Rechtsstreitigkeiten
  • Unterschiedliche Compliance-Vorgaben (z.B. im Datenschutzrecht)

  • Das Rechtssystem Neuseelands basiert auf dem Common Law-System Englands. (Stand: 28.10.2025)

    Parlamentarisch konstitutionelle Monarchie

    Neuseeland ist eine parlamentarische Demokratie und zugleich eine konstitutionelle Monarchie innerhalb des Commonwealth of Nations. Das bedeutet, dass das Land eine demokratisch gewählte Regierung hat, aber das Staatsoberhaupt formell die britische Monarchin beziehungsweise der britische Monarch ist. 

    Das neuseeländische Parlament besteht nur aus einer Kammer – dem House of Representatives. Die Regierung wird vom Premierminister (Prime Minister) und dem Kabinettsrat (Cabinet) gebildet. Der Premierminister ist in der Regel der oder die Vorsitzende der Partei mit den meisten Sitzen im Parlament oder der führenden Koalition. Die formelle Ernennung der Minister erfolgt durch den Generalgouverneur, der den König im Land vertritt, aber nach demokratischem Brauch auf Anraten des Premierministers handelt. 

    Verfassung und Rechtssystem

    Neuseeland verfügt über kein einheitliches Verfassungsdokument. Der verfassungsrechtliche Rahmen setzt sich aus mehreren Dokumenten zusammen. Diese Verfassungsdokumente haben den Rang von einfachen Gesetzen. Hierzu zählen zum Beispiel der Constitution Act 1986 und der Electoral Act 1993.

    Von verfassungsrechtlicher Bedeutung ist zudem der New Zealand Bill of Rights Act 1990. Dieser hält die Grundrechte fest.

    Hinsichtlich des Rechtssystems gehört Australien dem Rechtskreis des Common Law an. Der Begriff des Common Law bezieht sich auf ein Rechtssystem, das sich aus Gewohnheitsrecht, Richterrecht und kodifiziertem Recht zusammensetzt.

    Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation

    Neuseeland ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO). Die WTO strebt die Liberalisierung des Welthandels an, unter anderem durch einheitliche Regeln zum Waren- und Dienstleistungshandel, öffentlichen Beschaffungswesen und geistigen Eigentum.

    Ferner gehört Neuseeland der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsunion (Asian-Pacific Economic Cooperation – APEC) an.

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  • Das neuseeländische Vertragsrecht basiert im Wesentlichen auf dem englischen Common Law System. (Stand: 28.10.2025)

    UN-Kaufrecht

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist für Neuseeland am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) ist automatisch anwendbar, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 1 ff.); dies ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen der Fall. Allerdings können die Parteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausschließen (Art. 6). Wann ein solcher Ausschluss sinnvoll ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.

    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht enthält die GTAI-Publikation UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport, 2017.

    Anwendbares Recht (Warenkaufverträge)

    Im Rahmen von grenzüberschreitenden Warenkaufverträgen stellt sich oftmals die Frage nach dem anwendbaren Recht. Soll das Recht des Staates des Exporteurs oder das Recht des Staates, in dem der Importeur seinen Sitz hat Anwendung finden? 

    Rechtswahl- und Gerichtsstandklausel

    Es besteht die Möglichkeit sowohl das anwendbare Recht als auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmen Landes vertraglich zu vereinbaren. Sofern nicht das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar sein soll, muss dies ausdrücklich erwähnt beziehungsweise der Ausschluss des CISG im Vertrag ausdrücklich festgelegt werden.

    Grundlagen

    Das neuseeländische Vertragsrecht basiert im Wesentlichen auf dem englischen Common Law System. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es im Verlauf der Zeit zu gewissen Abweichungen gekommen ist. Hinsichtlich dessen ist zum Beispiel der Commercial Law Act 2017, der unter anderem die Beurteilung der Nichtigkeit eines Vertrages wegen Sittenwidrigkeit regelt, zu beachten.

    Vertragsschluss

    Voraussetzung für einen Vertragsschluss sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot (offer) und Annahme (acceptance). Ferner muss der Annehmende dem Anbietenden eine Gegenleistung (consideration) für sein Angebot anbieten.

    Angebot

    Ein Angebot (offer) ist der erste Schritt zum Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Vereinbarung. Es ist Ausdruck der Bereitschaft, einen Vertrag mit einer anderen Person eingehen zu wollen. Ein Angebot kann schriftlich oder auch mündlich abgegeben werden. Vor der Annahme besteht die Möglichkeit, das Angebot zu widerrufen. Sofern das Angebot widerrufen wird, bevor die andere Partei es annimmt, kommt kein rechtsverbindlicher Vertrag zustande.

    Annahme

    Die Annahme des Angebots (acceptance) kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

    Consideration

    Damit ein Vertrag durchsetzbar ist, muss der Annehmende dem Anbietenden eine Gegenleistung (consideration) für sein Angebot anbieten. Die Gegenleistung kann zum Beispiel in einem Anspruch, Vorteil oder der Eingehung von Verbindlichkeiten liegen. Zu beachten ist, dass die Gegenleistung nicht gleichwertig sein muss. Entscheidend ist, dass sie überhaupt einen Wert besitzt.

    Gewährleistungsrecht

    Regelungen zum Gewährleistungsrecht im Rahmen des Warenkaufs finden sich im Contract and Commercial Act 2017. In Bezug auf das Verbraucherrecht ist der Consumer Guarantees Act 1993 vorrangig. Dieser regelt die Rechte von Verbrauchern beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen.

    Contract and Commercial Law Act 2017

    Gesetzliche Vorschriften in Bezug auf das Gewährleistungsrecht in Neuseeland für den Bereich des Warenkaufs finden sich unter anderem im Contract and Commerical Law Act 2017 (CCLA). Diesbezüglich finden sich Regelungen zu Bedingungen und Garantien (conditions and warranties) im Rahmen eines Warenkaufvertrages in Part 3 (Sale of Goods). Nach Part 3 Sec. 132 CCLA kann die Verletzung einer Garantie in einem Kaufvertrag (a breach of a warranty) einen Anspruch auf Schadenersatz begründen, nicht aber das Recht, die Ware zurückzuweisen und den Vertrag als nichtig zu betrachten.

    Sec. 139 CCLA legt fest, dass ein Kaufvertrag die stillschweigende Bedingung enthält, dass die Ware der handelsüblichen Qualität entspricht (implied condition that goods are of merchantable quality), insofern die Ware aufgrund einer Beschreibung des Verkäufers gekauft wird.

    Consumer Guarantees Act 1993

    Gewährleistungsrechte von Verbrauchern finden sich im Consumer Guarantees Act 1993 (CGA). Garantien in Bezug auf die Lieferung von Waren (guarantees in respect of supply of goods) sind in Part 1 CGA geregelt. Nach sec. 6 CGA ist bei der Lieferung von Waren an einen Verbraucher zu gewährleisten, dass die Waren von akzeptabler Qualität sind (guarantee that the goods are of acceptable quality).

    Regressansprüche gegen Lieferanten bei Warenlieferungen sind in Part 2 CGA geregelt. Sofern die gelieferte Ware nicht einer Garantie entspricht, kann der Verbraucher unter anderem den Lieferanten auffordern, die Störung innerhalb einer angemessen First zu beheben (the consumer may require the supplier to remedy the failure within a reasonable time).

    Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung bei der Erbringung von Dienstleistungen (supply of services) finden sich in Part 4 CGA: Unter anderem wird im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung an einen Verbraucher garantiert, dass die Dienstleistung mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis ausgeführt wird (siehe Part 4 sec. 28 CGA). Sofern in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung eine der in Part 4 CGA aufgeführten Garantien nicht erfüllt wird, besteht für den Verbraucher unter anderem die Möglichkeit, dass er vom Dienstleister innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen kann (siehe Part 4 sec. 32 (a)).

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  • Der Hersteller übernimmt gegenüber Verbrauchern die Garantie, dass seine Produkte von akzeptabler Qualität sind. (Stand: 28.10.2025)

    Eine Produkthaftung kann aus dem Consumer Guarantees Act 1993 (CGA) folgen. Hinsichtlich dessen kann ein Verbraucher den Hersteller unter anderem in Anspruch nehmen (right of redress against manufacturers), wenn Produkte des Herstellers nicht der akzeptablen Qualität entsprechen (Section 25 CGA). Der Hersteller übernimmt gemäß Section 6 CGA gegenüber Verbrauchern die Garantie, dass seine Produkte von akzeptabler Qualität sind.

    Ebenso besteht eine Ersatzpflicht, wenn die Produkte nicht den Beschreibungen des Herstellers entsprechen. Der Hersteller ist auch dann einstandspflichtig, wenn der Verbraucher für das gekaufte Gut keine Ersatzteile in Neuseeland erwerben kann (Section 12 CGA). Die Ersatzpflicht entfällt jedoch, wenn der Mangel des Produkts nicht auf einem Fehlverhalten des Herstellers beruht (Section 26 CGA). 

    Der Hersteller kann neben der Produkthaftung im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einer Strafschadensersatzpflicht (punitive damages) unterliegen. Im Gegensatz zu anderen Common Law- Ländern sind die neuseeländischen Gerichte bei der Verhängung von Strafschadensersatz zurückhaltend.

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  • Zum neuseeländischen Vertriebsrecht finden sich kaum gesetzliche Regelungen. (Stand: 28.10.2025)

    Rechtsgrundlage

    Das Vertriebsrecht ist kaum gesetzlich geregelt. Maßgeblich ist in vielen Fällen das Richterrecht. Es existieren verschiedene Optionen durch eine Mittelsperson tätig zu werden. Grundsätzlich kann zwischen einem Handelsvertreter (agent) und einem Vertragshändler (distributor) unterschieden werden.

    Handelsvertreter

    Handelsvertreter (agent) ist jemand, der selbständig auf Provisionsbasis Geschäfte für einen anderen (principal) vermittelt, ohne dabei auf eigene Rechnung zu handeln.

    Grundsätzlich kann ein Handelsvertretervertrag schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Da sich kaum gesetzliche Regelungen zum Handelsvertreter im neuseeländischen Recht finden lassen, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Handelsvertretervertrag abzuschließen, in dem alle Rechte und Pflichten der Parteien umfassend geregelt sind (zum Beispiel das Tätigkeitsgebiet).

    Rechtswahl, Gerichtsstandvereinbarung und Schiedsklausel 

    Im Rahmen eines Vertragsschlusses im internationalen Bereich ist die Wahl des anzuwendenden Rechts eine der ersten zentralen Fragen. Im grenzüberschreitenden Recht gilt hier grundsätzlich die Rechtswahlfreiheit, das heißt, die Parteien können das Recht, das sie für ihre vertragliche Beziehung als sinnvoll erachten, frei wählen. In der EU wird dieser Grundsatz für Handelsvertreterverträge teilweise durch die Handelsvertreterrichtlinie eingeschränkt. Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag allerdings nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, kann etwas anderes vereinbart werden.

    Dementsprechend können deutsche Unternehmen grundsätzlich mit einem neuseeländischen Handelsvertreter das anwendbare Recht frei wählen. Auch der Gerichtsstand kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass im Fall eines Rechtsstreits das zuständige Gericht die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam erklärt, da zum Beispiel das von den Parteien gewählte Recht keinen Bezug zu den konkreten Inhalten des Handelsvertretervertrages hat. In solchen Konstellationen wendet das zuständige Gericht dann dasjenige Recht an, das dem Zweck des Vertrags sowie dem Willen der Parteien am ehesten entspricht.

    Insofern die Parteien keine vertragliche Vereinbarung in Bezug auf das anwendbare Recht getroffen haben, wenden die Gerichte das Recht desjenigen Landes an, das zum Inhalt des Handelsvertretervertrages den größten Bezug aufweist. Üblicherweise wird dies das neuseeländische Recht sein.

    Ferner ist auch die Aufnahme einer Schiedsklausel grundsätzlich möglich. Ob eine Schiedsklausel aufgenommen werden sollte, ist allerdings immer eine Frage des konkreten Einzelfalls und das Ergebnis einer Abwägung der Vor- und Nachteile des Schiedsverfahrens. Vorteilhaft ist unter anderem die Schnelligkeit des Verfahrens.

    Vertragshändler

    Vertragshändler (distributor) ist jemand, der als eigenständiger Unternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren von Herstellern/Lieferanten bezieht und verkauft. Der Warenankauf und das damit verbundene Geschäftsrisiko liegen ausschließlich in der Sphäre des Vertragshändlers. Dementsprechend sind die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers geringer.

    Auch zum Vertragshändlervertrag finden sich kaum gesetzliche Regelungen. Dementsprechend sollten auch in diesem Fall alle Rechte und Pflichten der Parteien in einem schriftlichen Vertrag ausführlich festgehalten werden. Bei der Gestaltung des Vertrages sollten Überlegungen zur strategischen Marktentwicklung getätigt werden. So empfiehlt es sich regelmäßig, den Vertragshändler nur für ein bestimmtes Gebiet mit seiner Tätigkeit zu betrauen. Die üblicherweise vom Vertragshändler geforderte Exklusivität begrenzt sich dann auf das Gebiet, für das die Rechte eingeräumt werden.

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  • Ausländische Investitionen sind in vielen Bereichen zulässig. (Stand: 28.10.2025)

    Ausländische Investitionen werden in Neuseeland generell gefördert, unterliegen aber bestimmten Anmelde- und Genehmigungserfordernissen, wenn sie in den Anwendungsbereich des Overseas Investment Act 2005 und der Overseas Investment Regulations 2005 fallen.

    Nach diesen Vorschriften setzt unter anderem der Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensanteilen (aquisition of enterprises) durch eine ausländische Person (overseas person) eine Genehmigung durch das Overseas Investment Office (OIO) voraus, wenn mindestens 25 Prozent der Geschäftsanteile der neuseeländischen juristischen Person übernommen werden und der Wert der Geschäftsanteile 100 Millionen Neuseeland-Dollar (NZ$) übersteigt (significant business assets). Als overseas person gelten natürliche Personen, die nicht neuseeländische Staatsbürger sind oder eine in Übersee registrierte Gesellschaft (a body corporate that is incorporated outside New Zealand), bei denen 25 Prozent der Anteile von Personen gehalten werden, die nicht neuseeländische Staatsbürger sind.

    Weiterhin existieren spezielle Vorschriften für den Erwerb von sogenannten sensiblen Landflächen (sensitive land). Als sensibel gelten zum Beispiel nichtstädtische Landflächen mit einer Fläche von mehr als 5 Hektar oder Flächen, die als sensibel eingestuft werden, weil sie eine gewisse Nähe zu Naturschutzgebieten, Parks oder historisch bedeutsamen Gebieten haben. 

    Ein entsprechendes Antragsverfahren beginnt mit der Antragsstellung und Zahlung einer Antragsgebühr des Investors beim OIO. Sobald ein Antrag eingereicht ist, prüft das OIO, ob der Antrag vollständig ist und alle notwendigen Informationen enthält. Insofern der Antrag vollständig ist und angenommen wird, teilt das OIO dem Antragsteller mit, wie lange die Prüfung des Antrags voraussichtlich dauern wird. Die Bearbeitungszeit für Anträge in Bezug auf significant business assets beträgt in der Regel drei bis vier Monate. Anträge in Bezug auf den Erwerb von sensitive land können eine Bearbeitungszeit von bis zu neun Monaten haben.

    Hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Antragsverfahrens spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Einer der zentralen Faktoren für die Bewertung des Antrags ist insbesondere der wirtschaftliche Nutzen (economic benefits). In diesem Rahmen wird unter anderem geprüft, ob die Investition neue Arbeitsplätze schafft (create new job opportunities), das Dienstleistungsangebot in Neuseeland stärkt (enhance services available in New Zealand) oder die Produktivität verbessert (create greater productivity).

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  • Das neuseeländische Gesellschaftsrecht kennt als Grundform die limited liability company. Diese ähnelt der deutschen GmbH. (Stand 28.10.2025)

    Partnership

    Die in Neuseeland am häufigsten vorkommende Form der partnership ist die limited partnership. Grundlage ist der Limited Partnerships Act 2008. Dabei handelt es sich um eine partnership, an der neben voll haftenden Partnern (general partner) auch Partner beteiligt sind, die nur mit ihrer Einlagesumme haften (limited partner). Sie entspricht daher weitgehend der Kommanditgesellschaft (KG) im deutschen Recht.

    Company

    Die Company ist körperschaftlich organisiert. Gesetzliche Regelung zur Gründung einer Company finden sich im Companies Act 1993 (CA). Die Grundform ist die limited liability company. Diese ähnelt der deutschen GmbH. Die Gründung erfordert einen registrierungsfähigen Namen (Firma), einen Gesellschaftsanteil, der zumindest von einem Anteilsinhaber gehalten wird, die Benennung eines Geschäftsführers sowie die Festlegung eines Geschäftssitzes oder einer anderen zustellungsfähigen Adresse. Die beschränkte Haftung der Gesellschafter muss dabei durch den Zusatz "Limited" kenntlich gemacht werden, section 21 CA. Die Aufbringung von Mindestkapital oder die Vorlage einer Satzung sind nicht erforderlich. Wird keine Satzung eingereicht, gilt automatisch die gesetzliche Regelung.

    Alternativ ist auch die Gründung einer unlimited liability company möglich (section 97 CA). In der Satzung kann auch ein Höchstbetrag festlegt werden bis zu dem Anteilseigner für Verbindlichkeiten der Company im Insolvenzfall haften, Section 97 (2) (b) CA.

    Zweigniederlassung

    Vorschriften über die Zweigniederlassung finden sich in section 332 f. CA. Diese Vorschriften gelten für ausländische Gesellschaften, die in Neuseeland geschäftlich tätig werden wollen (carrying on business). Solche Gesellschaften müssen sich innerhalb von zehn Werktagen nach Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit beim staatlichen Registrar of Companies registrieren. Dazu sind insbesondere Name und Sitz der Gesellschaft im Ausland sowie die Namen und Adressen der Geschäftsführer anzugeben. Zudem muss die Gesellschaft eine Firma eintragen lassen. Zweigniederlassungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass bei Vertragsabschlüssen immer die Gesellschaft im Ausland berechtigt wird.

    Wettbewerbsrecht

    Das Wettbewerbsrecht in Neuseeland bildet einen zentralen Bestandteil des nationalen Wirtschaftsrecht und verfolgt das Ziel, einen wirksamen und fairen Wettbewerb zu fördern, Verbraucherinteressen zu schützen und langfristig die wirtschaftliche Effizienz zu stärken. Die maßgebliche gesetzliche Grundlage ist der Commerce Act 1986, der seit seinem Inkrafttreten das Fundament der neuseeländischen Wettbewerbspolitik bildet. Er wurde mehrfach reformiert, um internationalen Entwicklungen, digitalen Märkten und moderne ökonomische Erkenntnisse gerecht zu werden. Nach Section 1A des Commerce Act besteht der Zweck des Gesetzes darin, den Wettbewerb in den Märkten zum langfristigen Vorteil der Verbraucher in Neuseeland zu fördern.

    Ein zentraler Bestandteil ist das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Section 36 Commerce Act). Unternehmen mit erheblicher Marktmacht dürfen diese nicht dazu nutzen, den Wettbewerb zu behindern oder Konkurrenten auszuschließen.

    Auch die Fusionskontrolle spielt eine wichtige Rolle im neuseeländischen Wettbewerbsrecht. Nach Section 47 des Commerce Act sind Zusammenschlüsse und Übernahmen unzulässig, wenn sie den Wettbewerb in einem relevanten Markt erheblich verringern können. 

    Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts liegt in der Verantwortung der New Zealand Commerce Commission (NZCC), einer unabhängigen Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung des Commerce Act zuständig ist. Die Kommission verfügt über weitreichende Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, kann Untersuchungen einleiten, Fusionsvorhaben prüfen und bei Wettbewerbsverstößen Sanktionen verhängen.

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  • Neuseelands Gesetze über den Schutz geistigen Eigentums orientieren sich an der Rechtslage in Großbritannien. (Stand: 28.10.2025)

    Urheberrecht

    Der Schutz geistigen Eigentums wird hauptsächlich durch den Copyright Act 1994 in seiner aktuellen Fassung gewährleistet. Nach diesem Act entsteht ein Urheberrecht an jedem Werk, in das Arbeit, besondere Fähigkeiten oder eine unabhängige Beurteilung einfließen. Das Urheberrecht an literarischen, dramatischen, musikalischen und künstlerischen Werken erlischt 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die unautorisierte Reproduktion von Literatur, Musik, Film sowie von Software wird nach dem Copyright Act 1994 rechtlich verfolgt.

    In Anlehnung an den Copyright Act 1994 steht den neuseeländischen Gerichten eine breite Palette von zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zur Verfügung, um geschädigte Urheberrechtsinhaber für nachgewiesene Fälle von Urheberrechtsverletzungen zu entschädigen. Dazu gehören unter anderem einstweilige Verfügungen, Durchsuchungsanordnungen zur Sicherung von Beweismitteln oder der Zuspruch von Schadensersatz. Das Gesetz enthält auch Straftatbestände für die Verletzung von urheberrechtlich geschützten Werken. 

    Patentrecht

    Das Patentrecht in Neuseeland ist im Patents Act 2013 geregelt. Im Rahmen einer Patentanmeldung muss die Erfindung beschrieben werden. Dabei muss die Erfindung neu sein (invention must be novel), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (involve an inventive step) und nützlich sein. Der Patentinhaber hat das exklusive Recht, die Erfindung für bis zu 20 Jahre kommerziell zu verwerten.

    Markenrecht

    Rechtliche Grundlage des Markenschutzes ist der Trade Marks Act 2002 (TMA). Die Eintragung einer Marke unter dem TMA hat für zehn Jahre Bestand, beginnend mit dem Tag der Eintragung, Section 57 (1) TMA. Die Eintragung kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung vor dem Ablaufdatum der Marke erfolgen muss.

    Internationale Überbeinkommen

    Neuseeland ist unter anderem Mitglied der folgenden internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:

    • der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Fassung von 1934;
    • der (revidierten) Berner Übereinkunft zum Schutz von literarischen und künstlerischen Werken (der Beitritt gilt für mehrere Fassungen);
    • des Patentzusammenarbeitsvertrages (Patent Cooperation Treaty) von 1978;
    • des Straßburger Abkommens von 1971 über die internationale Patentklassifikation.
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  • In Neuseeland ansässige Unternehmen unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der neuseeländischen Körperschaftsteuer. (Stand: 25.10.2025)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

    In Neuseeland bilden die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zentrale Bestandteile des nationalen Steuersystems. Beide Steuerarten beruhen im Wesentlichen auf dem Income Tax Act 2007, der die steuerpflichtigen Einkünfte, Steuersätze und Bemessungsgrundlagen regelt. Ergänzt wird dieses Gesetz durch den Tax Administration Act 1994, der die Zuständigkeiten der Behörden, das Verfahren der Steuererhebung sowie die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen festlegt. Die zentrale Verwaltungsbehörde für alle staatlichen Steuern ist das Inland Revenue Department

    Einkommensteuer

    Die Einkommensteuer in Neuseeland wird auf Grundlage des Prinzips der Welteinkommensbesteuerung erhoben. Das bedeutet, dass Personen, die in Neuseeland ansässig sind, ihr gesamtes weltweites Einkommen versteuern müssen, während nichtansässige Personen nur auf ihre in Neuseeland erzielten Einkünfte Einkommensteuer zahlen. Die Steuerpflicht hängt somit vom steuerlichen Wohnsitz (a permanent place of abode in New Zealand) oder gewöhnlichen Aufenthalt (183 days’ presence) ab. Das Einkommen umfasst regelmäßige Einkünfte wie zum Beispiel den Arbeitslohn oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Einkommensteuer ist progressiv ausgestaltet: Die Steuersätze reichen von etwa 10,5 Prozent bei niedrigen Einkommen bis zu 39 Prozent bei hohen Einkommen über 180.000 Neuseeland-Dollar (NZ$) jährlich. 

    Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterhält Australien zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs), unter anderem mit der Bundesrepublik Deutschland. Je nach Abkommen werden ausländische Einkünfte entweder freigestellt oder auf die neuseeländische Steuer angerechnet.

    Körperschaftsteuer 

    Die Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax) gilt grundsätzlich für juristische Personen wie Kapitalgesellschaften. Auch hier richtet sich die Steuerpflicht nach der Ansässigkeit. In Neuseeland ansässige Unternehmen werden auf ihr gesamtes Welteinkommen besteuert, während nichtansässige Unternehmen lediglich ihre inländischen Einkünfte versteuern müssen - etwa Gewinne aus einer Betriebsstätte.

    Der Körperschaftsteuersatz ist einheitlich festgelegt und beträgt 28 Prozent.

    Quellensteuer

    Weiterhin sieht das neuseeländische Steuersystem verschiedene Quellensteuern (Withholding Taxes) vor, insbesondere auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden. Die Höhe der Quellensteuer kann durch Doppelbesteuerungsabkommen, die Neuseeland mit zahlreichen Staaten geschlossen hat, reduziert oder ganz aufgehoben werden.

     

     

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  • Die Goods and Services Tax in Neuseeland umfasst den Handel mit Waren und Dienstleistungen. (Stand: 28.10.2025)

    Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.

    In Neuseeland wird die Umsatzsteuer als Goods and Services Tax (GST) bezeichnet. Die Steuer wird grundsätzlich auf die meisten Lieferungen von Waren und Dienstleistungen erhoben. Das neuseeländische Umsatzsteuersystem ist breit angelegt und zeichnet sich durch einen einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent aus. Einige Umsätze, wie etwa Exporte oder bestimmte Finanzdienstleistungen, sind von der Steuer befreit oder werden mit einem Nullsatz (zero-rated) behandelt.

    Unternehmen, die in Neuseeland wirtschaftlich tätig sind, müssen sich grundsätzlich für die GST registrieren, sobald sie einen Umsatzschwellenwert von 60.000 Neuseeland-Dollar (NZ$) pro Jahr überschreiten. Eine freiwillige Registrierung ist ebenfalls möglich, wenn ein Unternehmen regelmäßige steuerpflichtige Umsätze erzielt, den Schwellenwert aber noch nicht erreicht hat. Auch ausländische Unternehmen die in Neuseeland steuerpflichtige Leistungen erbringen – beispielsweise digitale Dienstleistungen an Privatkunden – können zur Registrierung verpflichtet sein. 

    Die Abgabe der Steuererklärungen erfolgt in regelmäßigen Intervallen, in der Regel monatlich oder zweimonatlich, abhängig vom Umsatzvolumen des Unternehmens. Die Fälligkeit liegt üblicherweise am 28. Tag des Folgemonats nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Die Erklärungen werden elektronisch bei der neuseeländischen Steuerbehörde (Inland Revenue Department) eingereicht. Für Unternehmen mit geringem Umsatz besteht die Möglichkeit, die Steuer nur vierteljährlich zu melden.

    Ein besonderes Augenmerk legt Neuseeland auf die Besteuerung von sogenannte remote services beziehungsweise Ferndienstleistungen, die an neuseeländische Endverbraucher erbracht werden.  Remote Services sind definiert als Dienstleistungen, bei denen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem physischen Standort des Kunden und dem Ort der Leistungserbringung besteht (zum Beispiel elektronische Dienstleistungen). Damit soll die Wettbewerbsneutralität insbesondere zwischen inländischen und ausländischen Anbietern gewährleistet werden.  

     

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  • Den grundsätzlichen gesetzlichen Rahmen für Arbeitsverhältnisse in Neuseeland legt der Employment Relations Act 2000 in seiner aktuellen Fassung fest. (Stand: 28.10.2025)

    Grundlagen

    Arbeitsrechtliche Vorschriften finden sich in Neuseeland in Gesetzen (defined and governed by legislation), dem Gewohnheitsrecht (common law) und in den Arbeitsverträgen (employment agreements). Den grundsätzlichen gesetzlichen Rahmen für Arbeitsverhältnisse legt der Employment Relations Act 2000 (ERA) in seiner aktuellen Fassung fest.

    Neben dem ERA existiert eine Reihe von Gesetzen die spezielle arbeitsrechtliche Themengebiete behandeln, zum Beispiel der Minimum Wage Act 1983, der Holidays Act 2003 und der Safety at Work Act 2015. Das neuseeländische Common Law-System hat seinen Ursprung in England, ist aber von den neuseeländischen Gerichten eigenständig weiterentwickelt worden und enthält eine Reihe von Grundsätzen, Pflichten und stillschweigenden Bedingungen, die Bestandteil eines Arbeitsverhältnisses sind.

    Ferner ist Neuseeland Gründungsmitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)  und hat eine Vielzahl von ILO-Übereinkommen ratifiziert.       

    Arbeitsvertrag

    Gesetzliche Regelungen in Bezug auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags finden sich im ERA. Der ERA legt fest, dass Arbeitsverträge schriftlich geschlossen werden müssen (Section 65 ERA). Zudem muss ein Arbeitsvertrag gewisse Mindestangaben beinhalten, unter anderem die Namen der Parteien, die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das Gehalt des Arbeitnehmers.

    Auch die Befristung eines Arbeitsvertrages ist möglich. Befristete Arbeitsverträge sind zulässig, sofern dem Arbeitgeber sachlich begründete geschäftliche Gründe für die Befristung vorliegen und diese Gründe dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden.

    Im Rahmen des Arbeitsvertrags kann auch eine Probezeit (trial period) festgelegt werden. Die Probezeit kann 90 Tage betragen (Section 67A ERA). Ferner existieren noch sogenannte probationary periods. Probationary periods können im Arbeitsvertrag festgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer einer vollständig neuen Tätigkeit nachgeht oder den Arbeitsplatz beim selben Arbeitgeber wechselt, um herauszufinden, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, die neue Tätigkeit auszuüben. Die probationary period ist nicht auf 90 Tage begrenzt und kann für einen längeren (angemessenen) Zeitraum vereinbart werden.

    Beendigung des Arbeitsvertrags

    Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in Neuseeland unter anderem durch Kündigung möglich. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Kündigungsgrund erforderlich (employment cannot be terminated at will). Insofern ein Arbeitgeber unter Umständen die Kündigung rechtfertigen muss, muss er nachweisen können, dass er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls fair und vernünftig (fair and reasonable) gehandelt hat. In der Regel ist daher erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist nur bei besonders schwerem Fehlverhalten des Arbeitnehmers möglich.

    Auch bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen beziehungsweise im Fall der Umstrukturierung des Betriebs ist der Arbeitgeber gehalten, die Grundzüge eines fairen Verfahrens einzuhalten (the employer must follow a full and fair process). Dies beinhaltet unter anderem, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Umstrukturierungsplänen gibt und vor der Entlassung der betroffenen Arbeitnehmer prüft, ob sie an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen eingesetzt werden können.

    Mindestlohn

    Gesetzliche Regelungen zu den Löhnen in Neuseeland finden sich im Minimum Wage Act 1983 und dem Wages Protection Act 1983. Der Mindestlohn gilt in Neuseeland für alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. April 2025 23,50 Neuseeland-Dollar (NZ$) pro Stunde. Für Berufsanfänger und Auszubildende gilt ein niedrigerer Satz (the starting-out and training minimum wage).

    Arbeitsschutz

    Der Arbeitsschutz in Neuseeland ist im Health and Saftey Work Act 2015 (HSWA) geregelt. Das Gesetz verfolgt das Ziel, einen ausgewogenen Rahmen (balanced framework) für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu schaffen (Part I Section 3 HSWA). Es soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Personen vor gesundheitlichen Schäden, Verletzungen und Risiken schützen, die im Zusammenhang mit Arbeitstätigkeiten oder gefährlichen Anlagen stehen. Der Arbeitsschutz umfasst in diesem Rahmen nicht nur die klassische Unfallverhütung, sondern auch die Förderung von Wohlbefinden und langfristiger Gesundheit am Arbeitsplatz – einschließlich physischer und psychischer Belastung. Damit versteht Neuseeland den Arbeitsschutz als umfassende gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Prävention, Aufklärung und Mitverantwortung in den Mittelpunkt stellt.

    Die zentrale Behörde für den Arbeitsschutz in Neuseeland ist WorkSafe New Zealand. Die Behörde ist verantwortlich für die Einhaltung des HSWA, für Inspektionen, Ermittlungen und Durchsetzungsmaßnahmen bei Verstößen sowie für die Förderung einer positiven Sicherheitskultur in Unternehmen. Darüber hinaus entwickelt und veröffentlicht die Behörde Leitlinien, Verordnungen und Codes of Practice, die den gesetzlichen Rahmen konkretisieren.  

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  • Bei der Planung eines Arbeitseinsatzes in Neuseeland existieren verschiedene arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. (Stand: 28.10.2025)

     

    Entsendevertrag

    Insofern ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Neuseeland entsenden möchte, kommen verschiedene Vertragsvarianten in Betracht. Eine einheitliche Handhabung gibt es hier nicht.

    In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten – zum Beispiel für eine Geschäftsreise oder für einen Montageeinsatz – das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei langfristigen Auslandseinsätzen sind Änderungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses notwendig: Eine weitverbreitete Variante ist der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, diese wird häufig als Entsendevertrag bezeichnet. Dabei besteht der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber fort – lediglich ergänzt um eine zusätzliche Vereinbarung. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass es zum parallelen Abschluss eines (befristeten) Arbeitsvertrages mit der neuseeländsichen Tochtergesellschaft und einer Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber kommt. In der Ruhensvereinbarung wird unter anderem die Reintegration bei Rückkehr des Mitarbeiters geregelt. Angestellt ist der Mitarbeiter dann bei der neuseeländischen Tochtergesellschaft.

    Einreise- und Aufenthalt

    Grundlagen

    Ausländern, die in Neuseeland arbeiten und leben möchten, stehen eine Vielzahl von verschiedenen Visakategorien zur Verfügung. Rechtsgrundlage ist der Immigration Act 2009 in seiner aktuellen Fassung. Zuständige Behörde ist die Immigration New Zealand.

    Work Visa

    Grundsätzlich benötigen Personen, die nicht die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzen, ein work visa, um in Neuseeland arbeiten zu dürfen. Ein solches Visum berechtigt Personen, für einen gewissen Zeitraum (in der Regel 3 Jahre) in Neuseeland arbeiten zu dürfen. Im Rahmen des work visa existieren verschiedene Unterkategorien (zum Beispiel Seasonal work visas). Um sich für ein Arbeitsvisum zu qualifizieren - unabhängig von der Kategorie des Visums - muss der Antragsteller unter anderem einen Reisepass besitzen, der drei Monate über das Ablaufdatum des Visums hinaus gültig ist.

    Business Visitor Visa

    Personen, die sich aus geschäftlichen Gründen für weniger als drei Monate in Neuseeland aufhalten möchten, können anstelle eines Arbeitsvisums (work visa) ein Geschäftsbesuchervisum (business visitor visa) beantragen. Unter den Begriff "geschäftliche Gründe" fällt zum Beispiel die Aufnahme von Vertragsverhandlungen.

    Die Geschäftsbesuchervisumpflicht gilt allerdings nicht für Staatsbürger eines sogenannten visa waiver country (wie zum Beispiel Deutschland). Geschäftsreisende eines visa waiver country können ohne Geschäftsbesuchervisum einreisen, insofern sie sich nicht schon innerhalb des einschlägigen Jahres drei Monate zu geschäftlichen Zwecken in Neuseeland aufgehalten haben. Sie müssen in der Regel nur eine New Zealand Electronic Travel Authority (NZeTA) beantragen. 

    Sozialversicherungsrecht

    Oftmals verlassen sich Mitarbeitende, bei denen der deutsche Arbeitsvertrag im Rahmen der Entsendung weiterhin besteht, darauf, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht die gewohnten gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Im Sozialversicherungsrecht gilt allerdings das sogenannte Territorialprinzip: Wird ein Mitarbeiter in Neuseeland tätig, finden grundsätzlich die neuseeländischen sozialrechtlichen Vorschriften auf ihn Anwendung. Um Doppelversicherungen zu vermeiden hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Zwischen Deutschland und Neuseeland existiert ein solches Abkommen allerdings nicht. 

    Außerhalb des Anwendungsbereichs eines Sozialversicherungsabkommens gelten die deutschen und ausländischen Vorschriften gleichermaßen. Nach den deutschen gesetzlichen Regelungen unterfällt der Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherung weiter, sofern gemäß $ 4 SGB IV eine Ausstrahlung vorliegt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausstrahlung ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer unter Fortgeltung seines inländischen Arbeitsvertrags für einen befristeten Zeitraum im Ausland tätig ist. Die Dauer der Befristung ist gesetzlich nicht genau definiert, kann durchaus über einen Zeitraum von fünf Jahren hinausgehen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Botschaft Wellington und der Deutschen Rentenversicherung

    Besteuerung des Arbeitnehmers

    Ferner kann auch der Mitarbeiter im Rahmen der Entsendung nach Neuseeland persönlich steuerpflichtig werden. Für kurzzeitige Entsendungen findet sich allerdings in Art. 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Neuseeland eine Ausnahme für die Steuerpflicht von Gehaltseinkünften. Insofern sich ein Mitarbeiter für weniger als 183 Tage, des betreffenden Steuerjahrs, in Neuseeland aufhält, die Vergütung von oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Neuseeland ansässig ist und die Vergütung auch nicht von einer Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers getragen wird, unterliegen die auf die Arbeitstage in Neuseeland entfallenden Gehaltseinkünfte nicht der neuseeländsichen Besteuerung.

    Jan Sebisch

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  • Das Datenschutzrecht in Neuseeland stütz sich auf den Privacy Act 2020 und enthält sogenannte Information Privacy Principles. (Stand: 28.10.2025)

    Überblick Datenschutz 

    Der Datenschutz in Neuseeland ist im Wesentlichen im Privacy Act 2020 geregelt. Er regelt den Schutz personenbezogener Daten im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Das Gesetz enthält 13 sogenannte Information Privacy Principles, die in Part 3 Section 22 festgelegt sind. Diese Prinzipien regeln die Erhebung, Nutzung, Weitergabe, Speicherung und den internationalen Transfer personenbezogener Daten und sollen sicherstellen, dass personenbezogene Daten sicher und nur für legitime Zwecke verarbeitet werden.

    Ziel des Gesetzes ist es, das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre zu fördern und zu schützen. Gleichzeitig soll das Gesetz gewährleisten, dass Neuseeland internationale Datenschutzstandards einhält. Es soll einen modernen und ausgewogenen Rahmen für den Schutz von personenbezogenen Daten schaffen, der sowohl die Privatsphäre des Einzelnen wahrt als auch die berechtigten Interessen von Wirtschaft und Verwaltung berücksichtigt.

    Für die Durchsetzung des Datenschutzgesetzes ist das Office of the Privacy Commissioner zuständig. Es überwacht die Einhaltung des Gesetzes, bearbeitet Beschwerden, untersucht Datenschutzverletzungen, erlässt verbindliche Anordnungen und entwickelt Verhaltensrichtlinien (Codes of Practice). Betroffene Personen können sich direkt an das Office wenden, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Datenschutzverletzung vorliegt. 

    Datentransfer

    Der Datentransfer zwischen der Europäischen Union und Neuseeland ist durch einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission geregelt. Bereits am 19. Dezember 2012 hat die Kommission festgestellt, dass Neuseeland ein dem europäischen Datenschutz im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet. Dieser Beschluss basierte auf dem Artikel 25 der früheren EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und gilt auch nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 fort- gemäß Artikel 45 Absatz 9 DSGVO. Die Kommission hat zuletzt im Januar 2024 bestätigt, dass Neuseeland weiterhin über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt. 

    Damit dürfen personenbezogene Daten aus der EU nach Neuseeland ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Standardvertragsklauseln übermittelt werden. Der Angemessenheitsbeschluss erleichtert also Unternehmen und Behörden in der EU den internationalen Datenaustausch mit neuseeländischen Organisationen erheblich.

    Rechtlicher Rahmen für künstliche Intelligenz

    Ein umfassendes, spezielles Gesetz zur Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI) existiert in Neuseeland bislang nicht. Anders als zum Beispiel die Europäische Union hat Neuseeland kein eigenständiges Regelwerk geschaffen, das den Einsatz von KI-Technologien umfassend regelt. Stattdessen wird der Einsatz von KI derzeit durch ein Zusammenspiel von bestehenden Rechtsnormen, Leitlinien und branchenspezifischen Vorschriften abgedeckt. Die neuseeländische Regierung hat 2025 eine Nationale AI Strategy veröffentlicht, die die politische Leitlinie für Staat für Wirtschaft bildet. 

    Virtual Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel. Screen with Artificial intelligence AI, Justice Scales, and Judge's Gavel | © Alexander Sikov - gettyimages.com

    06.08.2026 Ausländisches Wirtschaftsrecht | Künstliche Intelligenz
    Rechtsatlas KI

    Ein weltweiter Überblick über die Entwicklung der Gesetzeslage zum Thema künstliche Intelligenz - KI (Artificial intelligence - AI).

     

    Jan Sebisch

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  • Rechtliche Regelungen zum Umweltrecht finden sich unter anderem im Enviornment Act 1986 sowie im Resource Management Act 1991. (Stand: 28.10.2025)

    Das zentrale Gesetz des Umweltschutzrechts in Neuseeland ist der Enviornment Act 1986. Er bildet die Grundlage der neuseeländischen Umweltverwaltung beziehungsweise die Grundlage für das Ministry for the Environment als führende Regierungsbehörde für Umweltpolitik sowie für das Office of the Pariamentary Commissioner for the Environment, das als unabhängige Kontrollinstanz fungiert und die Regierung in Umweltfragen berät. Im Environment Act 1986 finden sich die wesentlichen Prinzipien des neuseeländischen Umweltschutzes. Er verpflichtet unter anderem dazu, bei allen Entscheidungen über die Nutzung natürlicher und physischer Ressourcen das Ökosystem, die Nachhaltigkeit natürlicher Ressourcen sowie die Bedürfnisse zukünftiger Generationen zu berücksichtigen. Ziel des Gesetzes ist es, ökologische, soziale und wirtschaftliche Interessen in Einklang zu bringen und eine langfristig nachhaltige Umweltpolitik sicherzustellen.    

    Neben diesem Rahmengesetz bildet der Resource Management Act 1991 (RMA) das operative Kernstück des Umweltschutzrechts. Er regelt insbesondere die Nutzung von Land, Wasser, Luft und Küstengewässern sowie die Genehmigungspflicht für Bau- und Infrastrukturprojekte. Der RMA verfolgt den Ansatz der nachhaltigen Bewirtschaftung (sustainable management) und verpflichtet die neuseeländischen Behörden, die Umweltauswirkungen jeder Maßnahme zu prüfen und öffentliche Beteiligungen zu ermöglichen.

    Derzeit befindet sich das neuseeländische Umweltrecht in einem Reformprozess. Ziel ist es, das bisherige System zu vereinfachen und stärker auf ökologische Grenzen und Klimaanpassungen auszurichten. Obwohl die geplanten Nachfolgergesetze des RMA, wie zum Beispiel der Built Enviornment Act 2023 wieder aufgehoben worden sind, arbeitet die neuseeländische Regierung weiterhin an einem modernen, effizienteren Rechtsrahmen, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und eine nachhaltige Entwicklung gleichermaßen gewährleisten soll. 

    Jan Sebisch

    Von Jan Sebisch | Bonn

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  • Neuseeland verfügt nicht über ein klassisches Lieferkettengesetz. (Stand: 28.10.2025)

    In Neuseeland existiert derzeit kein umfassendes Lieferkettengesetz, wie man es etwa aus Deutschland kennt, das Unternehmen ausdrücklich zu einer menschrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltsprüfung (Due Diligence) entlang ihrer gesamten Lieferkette verpflichtet. Stattdessen besteht der Schutz der Menschenrecht und Arbeitsstandards in Neuseeland derzeit aus einer Kombination verschiedener bestehender Gesetze, politischer Initiativen und freiwilligen Maßnahmen.

    Menschenhandel, Zwangsarbeit und Sklaverei sind nach neuseeländischen Strafrecht verboten. Diese Bestimmungen bilden den grundlegenden gesetzlichen Schutz gegen gravierende Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten. Ergänzend dazu sorgt das Arbeitsrecht für Mindeststandards bei Löhnen, Arbeitszeiten und Sicherheit am Arbeitsplatz. Diese Regelungen schützen jedoch in erster Linie Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb Neuseelands und haben nur indirekte Wirkung auf ausländische Zulieferbetriebe.

    Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist das öffentliche Beschaffungswesen. Die neuseeländischen Government Procurement Rules verlangen, dass staatliche Stellen bei der Vergabe von Aufträgen eine angemessene menschenrechtliche und ethische Sorgfaltsprüfung vornehmen. Dadurch werden Unternehmen, die mit der öffentlichen Hand zusammenarbeiten möchten, indirekt zu einer gewissen Transparenz und Risikoprüfung angehalten.

    In den vergangenen Jahren hat die neuseeländische Regierung mehrfach über ein Modern Slavery and Worker Exploitation -Gesetz beraten. Diese Vorhaben sehen bislang vor allem Transparenz- und Berichtspflichten vor, ähnlich dem britischen Modern Slavery Act. Unternehmen müssten demnach offenlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen, um moderne Sklaverei und Ausbeutung in ihren Lieferketten zu verhindern. Eine umfassende rechtliche Pflicht, menschenrechtliche Risiken aktiv zu identifizieren und zu beseitigen ist bisher allerdings nicht verbindlich geregelt. Die Entscheidung über die Einführung eines solchen Gesetzes wurde mehrfach verschoben, und die Ausgestaltung bleibt Gegenstand politischer Debatten.

    Jan Sebisch

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  • Nach dem Reciprocal Enforcement of Judgements Act 1934 können Parteien Urteile in Neuseeland eintragen lassen. (Stand: 28.10.2025)

    Besondere gesetzliche Bestimmungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Neuseeland gelten grundsätzlich nur für Urteile aus Staaten, mit denen ein Gegenseitigkeitsabkommen im Rahmen des Reciprocal Enforcement of Judgements Act 1934 besteht. Deutschland gehört nicht zu diesen Staaten. 

    Nach dem Reciprocal Enforcement of Judgements Act 1934 können Parteien Urteile in Neuseeland eintragen lassen. Nach der Registrierung kann das Urteil dann durch die neuseeländischen Gerichte vollstreckt werden. Für die Zwecke der Vollstreckung hat ein eingetragenes ausländisches Urteil die gleiche Rechtskraft und Wirkung, wie ein Urteil, das vor dem neuseeländischen High Court ergangen ist.

    In Anlehnung an den Senior Courts Acts 2016 existiert ein ähnliches Verfahren für Urteile, die vor einem Gericht eines Commonwealth-Landes ergangen sind.

    Entscheidungen aus anderen Staaten können nur nach den allgemeinen Regeln des common law anerkannt werden. Nach dem common law kann ein Kläger ein ausländisches Urteil nicht ohne weiteres in Neuseeland vollstrecken. Hier ist es erforderlich, dass der Gläubiger auf der Grundlage des ausländischen Urteils eine neue Klage erhebt. Sofern die Klage erfolgreich ist, ordnet das neuseeländische Gericht an, dass die ausländische Entscheidung wie ein Urteil eines neuseeländischen vollstreckbar ist. Eine Vollstreckung wäre unter anderem ausgeschlossen, wenn die Vollstreckung des Urteils mit der öffentlichen Ordnung (public policy) in Neuseeland unvereinbar wäre.

    Jan Sebisch

    Von Jan Sebisch | Bonn

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  • Eine Besonderheit des neuseeländischen Rechtssystem ist das sogenannte Accident Compensation System. (28.10.2025)

    Eine Besonderheit des neuseeländischen Rechtssystems ist das Accident Compensation System, das deliktische Schadensersatzklagen weitgehend ausschließt und durch ein System der staatlichen Entschädigung ersetzt. Eine Ausnahme gilt nur für punitive damages.

    Grundlagen des staatlichen Entschädigungssystems sind der Accident Compensation Act 2001 (ACA) und der Injury Prevention, Rehabilitation, and Compensation Act 2001 (IPRC). Danach hat jeder, der einen Körperschaden erleidet, sei es bei der Arbeit, im Straßenverkehr oder zu Hause, einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat, gleichgültig, ob der Unfall durch ihn selbst oder durch einen Dritten verschuldet worden ist. Ausländer, die sich vorübergehend in Neuseeland aufhalten, fallen ebenfalls unter das Entschädigungssystem.

    Der Geschädigte kann im Falle eines Unfalls einen Antrag auf Entschädigung bei der Accident Compensation Corporation stellen. Besteht ein Entschädigungsanspruch unter diesem System, ist eine private Schadensersatzklage bis auf wenige Ausnahmefälle unzulässig. Das Entschädigungssystem wird durch Fonds finanziert, in die anteilig Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbständige und der Staat einzahlen. Die Beitragshöhe für Arbeitgeber hängt von der Risikoklasse des jeweiligen Gewerbes (risk rating) und den für den Arbeitnehmerschutz getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ab.

    Jan Sebisch

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  • Im Folgenden finden Sie ausgewählte Anlaufstellen bezüglich Neuseeland.

    Im Folgenden finden Sie Kontakte und weitere Informationen zu rechtlichen Fragestellungen in Neuseeland.

    Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt sind online abrufbar

    Jan Sebisch

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