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Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt China

Der Länderbericht Recht kompakt China bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.  

  • China: Rechtsquellen

    Das chinesische Rechtssystem basiert im Grundsatz auf der kontinentaleuropäischen Rechtsordnung von Beginn des 20. Jahrhunderts.

    Seit der Öffnung der Volksrepublik im Jahr 1979 für ausländische Geschäftsaktivitäten wird es kontinuierlich weiterentwickelt und enthält zunehmend Elemente des anglo-amerikanischen Rechtskreises.  

    Aufgrund der komplexen Struktur der Gesetzgebung und der Regionen und damit Gesetze zügig in Kraft treten können, sind viele Normen relativ allgemein gehalten. Es besteht ein hoher Bedarf zur Harmonisierung, um Rechtsklarheit zu erzeugen. Dies zeigt sich auch bei der Einführung von neuen Gesetzen, welche häufig im Rahmen einer ständigen Anpassung an die Bedingungen erfolgt.

    Am 28. Mai 2020 wurde das sieben Teile umfassende Zivilgesetzbuch (Civil Code of the People’s Republic of China) verabschiedet. Die Kodifikation trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das chinesische Zivilrecht war zuvor in Einzelgesetzen geregelt.

    Das Handelsrecht wird vom Zivilrecht nicht getrennt.

    Im Jahr 2001 ist China der WTO (Welthandelsorganisation) beigetreten und hat in diesem Zuge eine Vielzahl an wirtschaftsrechtlichen Reformen durchgesetzt. Weiter ist China unter anderem Mitglied bei der ADB (Asian Development Bank), APEC (Asia-Pacific Economic Cooperation), ESCAP (Economic and Social Commission for Asia and the Pacific), FAO (Food and Agriculture Organization), IAEA (International Atomic Energy Agency), IDA (International Development Association), IMF (International Monetary Fund), UNDP, UNESCO, UNIDO, UNIKOM, WB (World Bank) und WHO (Weltgesundheitsorganisation). Mit Deutschland bestehen ein Zollabkommen, ein Investitionsschutzvertrag und ein Doppelbesteuerungsabkommen.

    China ist zudem Mitglied der am 15. November 2020 unterzeichneten Regional Comprehensive Economic Partnership (RCEP). Im April 2021 hat China das RCEP-Abkommen ratifiziert. Es ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht

    Sowohl China als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts.

    Sie sind dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG / Convention on Contracts for the International Sale of Goods) beigetreten. Somit unterliegen Kaufverträge zwischen in China und Deutschland ansässigen Parteien automatisch dem UN-Kaufrecht, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendung des UN-Kaufrechts ausdrücklich abbedungen.  

    Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt das "Gesetz zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung" (IPR-Gesetz) aus dem Jahr 2010. Es deckt insbesondere die Bereiche Sachenrecht, Schuldrecht (inklusive Deliktsrecht) sowie geistiges Eigentum ab. Allerdings regelt das IPR-Gesetz keine internationalverfahrensrechtlichen Fragen wie die der internationalen Zuständigkeit oder die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Das Gesetz wird durch Auslegungsrichtlinien des Supreme People's Court (Oberstes Volksgericht, SPC) zu Inhalt und Grenzen einer Rechtswahl ergänzt. So ist eine Rechtswahl ausgeschlossen, wenn zwingend chinesisches Recht Anwendung findet. Dies ist zum Beispiel ausdrücklich der Fall im Rahmen von Joint Venture-Verträgen (Art. 467 Zivilgesetzbuch).

    Chinesisches Recht findet ferner zwingend Anwendung, wenn die Anwendung eines ausländischen Rechts gegen die gesellschaftlichen und öffentlichen Interessen Chinas verstößt (ordre public-Vorbehalt, Art. 5 IPR-Gesetz). Gemäß dem SPC richten sich daher unter anderem Fragen des Schutzes von Arbeitnehmerrechten und -interessen, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und Sachverhalte mit Bezug zum Wettbewerbs- und Kartellrecht ausschließlich nach chinesischem Recht. Im Schuldrecht besteht hingegen die Möglichkeit der freien Rechtswahl (Art. 41 IPR-Gesetz).

    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht enthalten der GTAI-Bericht Internationale Regeln für internationale Sachverhalte vom 30. November 2020, die GTAI-Publikation "UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport, 2017" sowie das GTAI-Webinar "40 Jahre UN-Kaufrecht" (April 2020).

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Gewährleistungsrecht

    Chinesischem Recht unterliegende Kaufverträge sind im 3. Buch des neuen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt, insbesondere in den Art. 595 ff. ZGB.

    Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB; Civil Code of the People’s Republic of China) am 1. Januar 2021 wurde das Vertragsgesetz von 1999 aufgehoben (Art. 1260 ZGB). Regelungen zum Vertragsrecht finden sich in Teil 3, Art. 463 bis 988 ZGB.

    Die Vertragsparteien können grundsätzlich die Form (dazu Art. 469 ZGB), Sprache (vgl. Art. 466, 596 ZGB) und Streitbeilegungsmodalitäten frei bestimmen und bei Auslandsbezug eine Rechtswahl treffen.

    Das ZGB beinhaltet Ausführungen zu Sach- und Rechtsmangel. Der Verkäufer haftet nach Art. 617 ZGB, wenn er die Ware nicht entsprechend den vereinbarten oder üblichen Qualitätsstandards liefert nach Wahl des Käufers auf Nachbesserung, Neuanfertigung, Neulieferung, Rücktritt oder Minderung. Dazu kommt Schadensersatz, wenn nach den Abhilfemaßnahmen weiterer Schaden besteht.

    Ferner muss der Verkäufer dem Käufer das Eigentum gemäß Art. 612 ZGB frei von Rechten Dritter an der Ware verschaffen und ihm nach Art. 599 ZGB die notwendigen Dokumente übergeben. Kann der Käufer nachweisen, dass Dritte Rechte an der Ware geltend machen können, also ein Rechtsmangel vorliegt, kann er den Kaufpreis entsprechend zurückhalten, wenn der Verkäufer keine geeigneten Sicherheiten stellt (vgl. Art. 614 ZGB).

    Bestimmungen zur Untersuchungs- und Mängelrügepflicht finden sich in Art. 620 bis 624 ZGB. Nach Art. 620 ZGB muss der Käufer den Gegenstand nach Erhalt innerhalb der vereinbarten Untersuchungsfrist untersuchen; ist keine solche Frist vereinbart worden, muss die Ware unverzüglich untersucht werden. Artikel 621 ZGB bestimmt, dass, wenn die Parteien eine Untersuchungsfrist vereinbart haben, der Käufer es dem Verkäufer innerhalb dieser Frist mitteilen muss, wenn der Gegenstand nicht der vereinbarten Menge oder Qualität entspricht. Ist keine solche Frist vereinbart, ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuhalten, nachdem der Käufer entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, dass der Gegenstand nicht der vereinbarten Menge oder Qualität entspricht. Hat der Käufer den Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Gegenstands informiert, gilt die Ware als genehmigt (Ausnahme bei Gewährleistungsfrist). Wusste der Verkäufer oder musste er wissen, dass die Ware nicht vereinbarungsgemäß ist, ist der Käufer nicht an die Benachrichtigungszeiträume gebunden.

    Klassische Dienstleistungsverträge finden keine gesetzliche Regelung. Allgemeine Bestimmungen zur Haftung bei Vertragsverletzungen enthalten die Art. 577 ff. ZGB.

    So kann der Empfänger der Dienstleistung im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung Erfüllung und/oder Abhilfe, Rücktritt, Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Dabei muss die Haftung auf Schadenersatz für Vertragsverstöße dem aufgrund des Verstoßes erlittenen Schaden der anderen Seite entsprechen (siehe Art. 584 ZGB).

    Eine spezielle Mängelgewährleistungsfrist besteht nicht, allerdings muss die Mängelrüge innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, vgl. Art. 580 ZGB.

    Vorschriften zur Verjährung finden sich im Allgemeinen Teil des ZGB in den Art. 188 bis 199 ZGB. Die Verjährungsfrist (Klageverjährung) beträgt gemäß Art. 188 ZGB regelmäßig drei Jahre; andere Gesetze können allerdings spezielle Verjährungsfristen bestimmen. Artikel 594 ZGB sieht eine 4-jährige Verjährungsfrist bei Streitigkeiten aus internationalen Warenkaufverträgen vor. Die Einrede der Verjährung muss erhoben werden, vgl. Art. 193 ZGB.

    Von Julia Merle | Bonn

  • China: Vertriebsrecht

    Ein eigenständiges Handelsvertreterrecht existiert noch nicht. Handelsvertreterverträge sollten daher möglichst detailliert sein und die Rechte und Pflichten der Parteien regeln.

    Im chinesischen Zivilgesetzbuch (ZGB) sind allgemeine Vorschriften zur Vertretung im Allgemeinen Teil, Art. 161 ff. ZGB, enthalten. Außerdem finden sich darin Regelungen unter anderem zu folgenden typischen Verträgen: Geschäftsbesorgungsvertrag, Kommissionsvertrag und Vermittlungsvertrag.

    Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch des Vertreters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung existiert nach chinesischem Recht nicht. Der Kommissionsvertrag wird in einer den § 383 ff. deutsches HGB vergleichbaren Weise geregelt.

    Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des chinesischen Vertragsrechts besteht beim Abschluss eines Handelsvertretervertrages Vertragsfreiheit. Entsprechende Verträge sind nicht registrierungs- oder genehmigungspflichtig. Ein Formerfordernis besteht nicht, dennoch empfiehlt es sich grundsätzlich, die Verträge in Schriftform abzuschließen.

    Im Vertrag sollten unter anderem Fragen wie die territoriale Zuständigkeit, Exklusivität, Probezeit, Geheimhaltungspflichten und Vertragsbeendigung (Kündigungsfristen und -bedingungen, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) geregelt werden. Außerdem sollte im Vertrag geklärt werden, welche Art der Handelsvertretung (agent oder distributor) vorliegt und, ob lediglich eine Berechtigung zur Vermittlung von Geschäften oder zum Abschluss besteht. Ferner sollten insbesondere Regelungen zur Vergütung und zum Ausgleichsanspruch getroffen werden. Zu klären ist auch, ob es sich um ein befristetes, unbefristetes oder verlängerbares Vertragsverhältnis handelt. Es kann auch eine Klausel aufgenommen werden, dass für einen bestimmten Zeitraum nach Vertragsbeendigung ein Wettbewerbsverbot existiert.

    Ausländer können im Binnenvertrieb als Handelsvertreter, Einzelhandels-, Großhandels- oder Franchiseunternehmen tätig werden. Zudem können auch ausländisch investierte Unternehmen und Einzelpersonen mittels einer Registrierung die zum Außenhandel (Export und Import) berechtigende Außenhandelslizenz erwerben.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Produzentenhaftung

    Händler und Hersteller unterliegen der Produzentenhaftung nach dem Produktqualitätsgesetz. Regelungen zur Produkthaftung finden sich zudem im neuen Zivilgesetzbuch. 

    Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB; Civil Code) am 1. Januar 2021 wurde das seit 2010 geltende Deliktshaftungsgesetz aufgehoben (Art. 1260 ZGB). Regelungen zur Haftung finden sich in Teil 7, Art. 1164 bis 1258 ZGB. Die Produkthaftung ist dort im 4. Kapitel, Art. 1202 bis 1207 ZGB geregelt.   

    Der Schutzbereich des Produktqualitätsgesetzes umfasst private Verbraucher sowie gewerbliche Abnehmer der Waren.

    Der Hersteller sowie der Verkäufer einer Sache haften regelmäßig verschuldensunabhängig für die durch einen Produktfehler hervorgerufenen Personen- oder Sachschäden (siehe dazu insbesondere Art. 41 bis 43 des Produktqualitätsgesetzes). Im Sinne des Opferschutzes erfolgt häufig eine gesamtschuldnerische Haftung. Bei reinen Sachschäden sind Haftungsfreizeichnungen für leichte und mittlere Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 506 ZGB). Es ist in bestimmten Fällen möglich, neben einem rein kompensatorischen Schadensersatz nach Art. 1207 ZGB auch Strafschadensersatz zuzuerkennen.

    Nach dem im Jahr 2014 in Kraft getretenen überarbeiteten Verbraucherschutzgesetz bestehen Regelungen für den Datenschutz von Verbrauchern (Art. 29 Verbraucherschutzgesetz), ein Rückrufsystem für defekte Produkte und eine Beweislast für die Mangelfreiheit des Produktes, die bei langlebigen Produkten für die ersten sechs Monate nach dem Kauf dem Verkäufer obliegt (Art. 23 Verbraucherschutzgesetz). Der Schadensersatzanspruch bei Schäden durch Produktfehler kann sich nach Art. 40 des Gesetzes gegen den Produzenten oder den Verkäufer richten. In Art. 48 ff. des Verbraucherschutzgesetzes finden sich Vorschriften zur rechtlichen Haftung des Gewerbetreibenden.

    Bezüglich des Rückrufs fehlerhafter Kfz-Produkte gibt es besondere Regelungen.

    Im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit besteht ein im Jahr 2015 reformiertes und zuletzt am 29. April 2021 geändertes Food Safety Law, um die Qualität von Nahrungsmitteln und den Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten. Es verschärft die Strafandrohungen bei Verstößen gegen Vorgaben der Nahrungsmittelsicherheit und zielt auf die Einführung effektiver Kontrollmechanismen ab.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Sicherungsmittel

    Übliches Zahlungs- und Zahlungssicherungsmittel ist das Akkreditiv. Sicherungsrechte sind insbesondere im Zivilgesetzbuch vorgesehen.

    Zum Akkreditiv bieten chinesische Banken in der Regel nur eine "stille" Bestätigung an, was bedeutet, dass die Akkreditive in der Regel in China zahlbar bleiben. Die beste Absicherung der eigenen Position stellt die Einholung von Auskünften über den chinesischen Geschäftspartner dar, hierbei unterstützt die AHK Greater China. 

    Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) (siehe dazu GTAI-Rechtsbericht vom 15. Juni 2020) am 1. Januar 2021 wurden das Sachenrechtsgesetz und das Sicherheitengesetz aufgehoben (Art. 1260 ZGB). Das Sachenrecht ist nun im 2. Buch des ZGB geregelt. Bestimmungen zu dinglichen Sicherungsrechten sind dort im 4. Teilbuch, Art. 386 ff. ZGB zu finden, insbesondere: Hypothek (Art. 394 ff. ZGB), Pfandrecht (Art. 425 ff. ZGB) und das Zurückbehaltungsrecht (Art. 447 ff. ZGB). Der Akzessorietätsgrundsatz ist in Art. 388 ZGB vorgesehen.

    Die Bestellung eines Pfandrechts ist an beweglichen Sachen (Art. 425 ff. ZGB) und an Rechten (Art. 440 ff. ZGB) möglich.

    Die Vereinbarung einer vom Grundgeschäft unabhängigen Sicherungsgrundschuld ist nicht zulässig. Hypotheken können auch auf verschiedene bewegliche Produkte und Kapitalgüter bestellt werden, nicht jedoch auf Eigentum an Grund und Boden.

    Regelungen zur Bürgschaft (Bürgschaftsvertrag) finden sich nun insbesondere in Art. 681 bis 702 ZGB.

    Die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts ist möglich (Art. 641 ZGB), schützt aber grundsätzlich nicht vor einem gutgläubigen Dritterwerb der Sache. Allerdings kann der Eigentumsvorbehalt nun registriert werden (auf einer Plattform) und diese Eintragung dem gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden, Art. 641 Abs. 2 ZGB. Einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt kennt das chinesische Recht nicht.

    Gerade im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen sollte eine möglichst sichere Zahlungsmethode gewählt werden. Sind die Dienstleistungen einmal erbracht, ohne dass die Vergütung gezahlt wurde, ist es in der Regel schwierig, noch ausstehende Forderungen einzuziehen. Wenn also die Vereinbarung einer umfassenden Anzahlung nebst weiterer Absicherung nicht möglich ist, sollte die Zahlungsabwicklung zumindest über Akkreditive erfolgen.

    Ein weiteres Mittel, sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern, ist die Aufnahme einer abstrakten Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern (Letter of Guarantee).

    Ein Letter of Guarantee kann in China nur seitens chinesischer Geschäftsbanken oder besonders akkreditierter Finanzinstitute erteilt werden. Eine Bankgarantie bietet sich insbesondere für den Fall einer nur prozentualen Anzahlung an, da hiermit der Rest der Forderung abgesichert werden kann.

    Zudem können technische Sicherungen zweckmäßig sein. So wird dem Kunden bei Installation einer Maschine beispielsweise lediglich ein vorläufiges und zeitlich begrenztes Kennwort mitgeteilt; das endgültige Kennwort erhält der Kunde erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Immobilienrecht

    Das Immobiliarsachenrecht wurde durch das Sachenrechtsgesetz aus dem Jahr 2007 erstmals grundlegend kodifiziert. Nunmehr befinden sich Regelungen dazu im neuen Zivilgesetzbuch. 

    Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB; Civil Code) am 1. Januar 2021 wurde das Sachenrechtsgesetz aufgehoben (Art. 1260 ZGB). Regelungen zum Immobilienrecht finden sich seitdem im 2. Buch des ZGB. Gemäß Art. 207 ZGB sind dingliche Rechte des Staates und Privateigentum gesetzlich gleichermaßen geschützt.

    Land steht im Staats- oder Kollektiveigentum (Art. 10 der chinesischen Verfassung); natürliche oder juristische Personen können kein Eigentum an Grundstücken erwerben. Jedoch können Landnutzungsrechte durch unentgeltliche Zuteilung sowie kostenpflichtige Überlassung erworben werden. Unentgeltlich zugeteilte Landnutzungsrechte sind nur beschränkt verkehrsfähig. Entgeltlich zugeteilte, das heißt im Wege von Versteigerung, Vertrag oder Ausschreibung überlassene Landnutzungsrechte, können gemäß Art. 353 ZGB übertragen, verpachtet, mit einer Hypothek belastet oder als Sacheinlage eingebracht werden. 

    Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Eigentum an den Gebäuden, die auf den kraft eines Landnutzungsrechts bewirtschafteten Flächen errichtet werden. Das Eigentum an diesen Gebäuden kann nur zusammen mit dem betreffenden Landnutzungsrecht übertragen werden.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Investitionsrecht

    Für ausländische Investitionen ist vor allem das neue Foreign Investment Law, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, von besonderer Relevanz.  

    Relevante Abkommen

    Seit dem Jahr 2005 gibt es ein bilaterales deutsch-chinesisches Investitionsschutzabkommen, das die Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen regelt und eine gleichberechtigte Investitionslage herstellen soll. 

    Zwischen der Europäischen Union (EU) und China wurden bereits im Jahr 2013 Verhandlungen über ein umfassendes Investitionsabkommen aufgenommen, die erste Verhandlungsrunde fand im Januar 2014 statt. Verbesserungen im Marktzugang sollen darin unter anderem enthalten sein. Beide Seiten einigten sich am 30. Dezember 2020 grundsätzlich über das sogenannte "EU-China Comprehensive Agreement on Investment" (CAI), dazu: GTAI-Rechtsmeldung vom 5. Januar 2021. Der Entwurf des Abkommenstexts ist einsehbar auf der Website der Europäischen Kommission. Darin ist auch vorgesehen, dass die bilateralen Verhandlungen zum Thema Investitionsschutz fortgesetzt werden sollen. Das CAI wurde bislang nicht ratifiziert. 

    Kontrolle ausländischer Investitionen

    Am 1. Januar 2020 ist das am 15. März 2019 verabschiedete "Gesetz der Volksrepublik China über ausländische Investitionen" (Foreign Investment Law, FIL) in Kraft getreten (Englisch). Mit seinem Inkrafttreten wurden die drei bestehenden Gesetze über Sino-Foreign Equity Joint Ventures, Sino-Foreign Contractual Joint Ventures und Wholly Foreign-Owned Enterprises (sogenannte FIE Laws) sowie deren jeweilige Durchführungsbestimmungen aufgehoben und es gilt erstmals ein für alle Investitionsvehikel einheitliches Gesetz.

    Ausländischen Investitionen, die nicht unter die sogenannte Negativliste (Foreign Investment Negative List) fallen, wird nach dem neuen Gesetz Inländerbehandlung vor der Zulassung gewährt (Art. 4 FIL).

    Regelungen zu Investitionsschutz und -förderung sowie zur rechtlichen Haftung und zum Investitionsmanagement sind im FIL enthalten. Insbesondere ist eine Sicherheitsüberprüfung (National Security Review) ausländischer Investitionen durchzuführen (Art. 35 FIL). Zu den seit 18. Januar 2021 geltenden "Measures on Security Review of Foreign Investments" siehe: GTAI-Rechtsbericht vom 4. Februar 2021. Zudem ist die Schaffung eines Systems zur Übermittlung von Investitionsinformationen vorgesehen (Art. 34 FIL).

    Der Zwang zum Technologietransfer soll aufgehoben werden; es dürfen nach Art. 22 FIL keine administrativen Maßnahmen diesbezüglich erfolgen. Vielmehr soll technologische Zusammenarbeit auf Freiwilligkeit basieren. Das FIL verspricht auch den Schutz geistigen Eigentums und insbesondere der Geschäftsgeheimnisse ausländischer Investoren und ausländisch investierter Unternehmen (Art. 22, 23 FIL).

    Erste Durchführungsbestimmungen zum FIL (Implementing Regulations), die dessen allgemeine Regelungen in einzelnen Bereichen näher ausführen, sind ebenfalls seit 1. Januar 2020 in Kraft. Inzwischen gibt es weitere Umsetzungsregelungen, etwa zum Beschwerdemechanismus nach Art. 26 FIL.

    Negativlisten

    Die sogenannten Negativlisten verbieten oder beschränken ausländische Investitionen in bestimmten Branchen. In beschränkten (restricted) Industrien ist ein Tätigwerden nur unter bestimmten Auflagen/Bedingungen erlaubt.

    Die aktualisierten Fassungen der von der National Development and Reform Commission und dem Ministry of Commerce am 27. Dezember 2021 herausgegebenen landesweiten Negativliste ("Special Administrative Measures on Access to Foreign Investment (Negative List) (2021 Edition)") und der in den Freihandelszonen geltenden Negativliste ("Free Trade Zones Special Administrative Measures on Access to Foreign Investment (Negative List) (2021 Edition)") für ausländische Investitionen traten am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ersetzten die Fassungen aus dem Jahr 2020. Die Beschränkungen wurden in der landesweit geltenden Liste von 33 auf 31 und in der Negativliste für die Freihandelszonen von 30 auf 27 reduziert. Die beiden neuen Negativlisten enthalten damit – wie in den letzten Jahren – wieder eine geringere Anzahl von beschränkten Industrien als die Vorjahreseditionen.

    Die Zulässigkeit einer Investition richtete sich in der Vergangenheit nach den Vorgaben des sogenannten Investitionslenkungskatalogs ("Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries"), in dem die Industrien in geförderte, beschränkte und verbotene Branchen aufgeteilt waren. Seit 2019 gibt es den "Katalog der geförderten Branchen für ausländische Investitionen" ("Catalogue of Encouraged Industries for Foreign Investment"). Dieser ersetzte und vereint die beiden früheren Kataloge aus 2017 (den "Catalogue of Encouraged Foreign Investment Industries" als noch bestehenden Teil des "Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries (Revised in 2017)" sowie den "Catalogue of Encouraged Industries in the Central and Western Region"). Bei geförderten Kategorien wird die ausländische Investition etwa mit Steuerbegünstigungen unterstützt. Die Fassung des "Katalogs der geförderten Branchen für ausländische Investitionen" aus Ende 2020 findet seit 27. Januar 2021 Anwendung (dazu: GTAI-Rechtsmeldung vom 7. Januar 2021). Waren zuvor insgesamt 1.108 geförderte Bereiche gelistet, sind es aktuell 1.235 Gegenstände, davon 480 im nationalen Teil. Am 10. Mai 2022 wurde ein neuer Katalogentwurf zur Kommentierung veröffentlicht.

    Daneben bleibt für ausländische und inländische Investitionen insbesondere die Marktzugangsnegativliste ("Negative List for Market Access") in der Fassung vom 25. März 2022 zu beachten. Sie enthält statt der 123 Punkte in der Version aus Dezember 2020 nun 117 Gegenstände (sechs Verbote und 111 Beschränkungen).

    Ebenfalls für in- und ausländische Unternehmen gilt seit 1. Januar 2020 zudem der "Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2019 Edition)", der Branchen in den Kategorien gefördert, beschränkt und obsolet auflistet, wobei letztere beispielsweise solche darstellen, die zu ernster Umweltverschmutzung führen und die daher aufgegeben werden sollen.

    Von Julia Merle | Bonn

  • China: Gesellschaftsrecht

    Wichtigste Formen ausländischer Geschäftstätigkeiten sind Repräsentanz, Limited Liability Company, Joint Venture sowie Aktiengesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft. 

    Rechtsgrundlagen und Rechtsformen

    Das Gesellschaftsrecht ist vor allem geregelt im Gesetz über Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsgesetz, Company Law, CL) in der Fassung vom 26. Oktober 2018, dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften (Partnership Enterprises Law, PEL) und dem Gesetz über Einzelpersonenunternehmen.

    Mit Inkrafttreten des neuen "Gesetzes der Volksrepublik China über ausländische Investitionen" (Foreign Investment Law, FIL) am 1. Januar 2020 wurden die drei bestehenden Gesetze über Foreign Invested Enterprises (FIE) – Sino-Foreign Equity Joint Ventures (1979), Sino-Foreign Contractual Joint Ventures (1988) und Wholly Foreign-Owned Enterprises (WFOEs) (1986) – sowie deren jeweilige Durchführungsbestimmungen aufgehoben. Es gilt anstelle dieser sogenannten FIE Laws erstmals ein für alle Investitionsvehikel einheitliches Gesetz. Erste Durchführungsbestimmungen zum FIL (Implementing Regulations for the Foreign Investment Law, IR) finden ebenfalls seit 1. Januar 2020 Anwendung.

    Eine Übergangsfrist von fünf Jahren läuft (Art. 42 FIL, Art. 44 IR), das heißt bis zum 31. Dezember 2024 haben bestehende ausländisch investierte Unternehmen den institutionellen Rahmen und ihre Organisationsstrukturen anzupassen. Die Regelungen insbesondere des CL sowie des PEL finden dabei Anwendung, Art. 31 FIL.

    Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung (Joint Venture und WFOE) unterlagen auch vor Inkrafttreten des FIL bereits in den nicht durch die FIE Laws abgedeckten Bereichen ebenfalls dem CL, Art. 217 CL. 

    Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten chinesischer Kapitalgesellschaften ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter ist nur in Ausnahmefällen unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.

    Repräsentanz

    Als erstes und einfachstes Markteintrittsvehikel optierten Investoren früher regelmäßig für die Errichtung einer ausschließlich Liaisonzwecken dienenden Repräsentanz. Mit den "Regulations on Administration of Registration of Resident Office of Foreign Enterprises" aus 2010 (zuletzt geändert 2018) wurde das Rechtsregime allerdings empfindlich verschärft.

    Eine Repräsentanz hat keine eigenständige Rechtspersönlichkeit und darf nur sehr beschränkt tätig werden; operative Geschäftstätigkeiten sind ausgeschlossen.

    Gesellschaften mit beschränkter Haftung

    Seit Inkrafttreten des FIL gibt es keine gesondert geregelte Form des WFOE mehr. Auf diese mit der deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaften (Limited Liability Companies), deren Anteile zu 100 Prozent von einem ausländischen Investor (als Alleingesellschafter) beziehungsweise mehreren ausländischen Investoren gehalten werden, findet nun unmittelbar das CL (Art. 23 ff. CL) Anwendung. Auch die Form eines Joint Ventures zwischen ausländischen Anteilseignern ist möglich.

    Die Limited Liability Company wird oft als 100-prozentige Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens in China genutzt.

    Als GmbH aufgestellte Unternehmen müssen einen öffentlich einsehbaren Jahresbericht nach den "Provisional Rules on Enterprise Information Disclosure" mit den wesentlichen Informationen zum Unternehmen vorlegen.

    Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture)

    Ein Joint Venture (JV) lag bislang nur vor, wenn es mindestens ein chinesisches Unternehmen als Gesellschafter gibt. Gemäß Art. 3 IR können nun auch chinesische natürliche Personen JV-Partner sein ("anderer Investor" i.S.d. Art. 2 FIL).

    Es handelt sich um eine chinesische Limited Liability Company mit eigener Rechtspersönlichkeit.

    Bis zum Inkrafttreten des FIL wurden die Formen des Equity JV und des Cooperative oder Contractual JV unterschieden, für beide bestanden eigene Gesetze. Das Equity JV ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung und wurde regelmäßig in Form einer der GmbH ähnlichen Kapitalgesellschaft errichtet. Das Cooperative JV konnte als eigenständige juristische Person oder als Partnerschaft ausgestaltet werden.

    Nach Art. 31 FIL ist nun insbesondere das CL für alle Unternehmen zu beachten, sodass sich hinsichtlich der Organisationsstrukturen vor allem bei Joint Ventures wichtige Änderungen ergeben. Bestand vorher eine zweistufige Organisationsstruktur, ist diese nun dreistufig. Höchstes Entscheidungsorgan beim Equity JV ist fortan die Gesellschafterversammlung (Board of Shareholders) statt wie bisher das Board of Directors (Vorstand). Die Gesellschafterversammlung trifft die wichtigen Entscheidungen, während der Vorstand nur noch als Leitungsorgan fungiert. Für Beschlüsse über die Auflösung des JV, Kapitalerhöhungen oder Satzungsänderungen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, genügt nunmehr eine Zweidrittelmehrheit in der Gesellschafterversammlung statt wie bislang Einstimmigkeit im Vorstand (Art. 43 CL).

    Sonstige Organisationsformen

    Die Aktiengesellschaft (Joint Stock (Limited) Company, AG) kann als börsennotierte Gesellschaft oder nicht börsengängige AG gegründet werden und unterliegt dem CL. Die Gründung erfolgt durch mindestens zwei bis höchstens 200 Gründungsmitglieder, von denen mehr als die Hälfte in China ansässig zu sein hat (Art. 78 CL). In Bezug auf Kapitalgesellschaften bestehen seit 2014 keine Mindestkapitalvoraussetzungen mehr, es sei denn gesetzliche Sonderregelungen finden Anwendung (etwa für Banken und Versicherungen). Organe sind Aktionärshauptversammlung (Art. 98 ff. CL), Vorstand (Art. 108 ff. CL) sowie Aufsichtsrat (Art. 117 ff. CL). Im Insolvenzfall greift das Unternehmenskonkursgesetz.

    Die Partnerschaftsgesellschaft ist als gewöhnliches Partnerschaftsunternehmen mit der deutschen OHG vergleichbar und geregelt im PEL. Sie ist keine juristische Person und nicht rechtsfähig. Vorgeschrieben ist die Beteiligung von mindestens zwei Partnern, auch natürlichen Personen (Art. 14 PEL). Die Gesellschafter haften mit ihrem privaten Vermögen gesamtschuldnerisch und unbeschränkt, sollte das Vermögen des Unternehmens nicht genügen, um dessen Verbindlichkeiten zu decken (Art. 39 PEL).

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht

    Wollen Ausländer in China eine Arbeit aufnehmen, benötigen sie in vielen Fällen ein Arbeitsvisum und eine Arbeitserlaubnis. Derzeit bestehen Einreisebeschränkungen.

    Visum

    Das für die Einreise nach China erforderliche Visum muss zwingend vor der Reise bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) beziehungsweise bei einem der Visa Application Service Center (Berlin, Frankfurt, Hamburg, München, Düsseldorf) persönlich eingeholt werden. Es muss vorher ein Termin vereinbart werden.

    Diese Visa-Kategorien kommen in Betracht:

    • M-Visum: Geschäftsvisum (Business Visum) mit einem Aufenthaltsrecht von bis zu 90 Tagen, auch als 6- oder 12-monatiges Multiple Entry Visum,
    • Z-Visum: Arbeitsvisum (gilt ausschließlich für die tätig werdende Person),
    • D-Visum: erlaubt den ständigen Aufenthalt in China.

    Viele kurzfristige Tätigkeiten, die früher mit Geschäftsreisevisum (Typ M) ausgeübt werden konnten, sind seit 2015 nur noch mit Arbeitsvisum (Typ Z) nach Einholung einer Arbeitserlaubnis möglich. Seit 1. Januar 2015 sind die sogenannten "Vorläufigen Anwendungshinweise betreffend die kurzfristige Arbeitsaufnahme von Ausländern in China" (Notice No. 78 [2014] vom 6. November 2014) des chinesischen Arbeitsministeriums (Ministry of Human Resources and Social Security) und anderer Ministerien anwendbar.

    Danach brauchen Ausländer, wenn sie kurzzeitig in China arbeiten möchten, in vielen Fällen ein Arbeitsvisum und eine Arbeitserlaubnis.

    Nach der Definition in dieser Anweisung handelt es sich grundsätzlich bei bestimmten Vorhaben und bei einer Aufenthaltsdauer von nicht mehr als 90 Tagen um eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme, für die nun ein Z-Visum erforderlich ist. Allerdings kann zum Beispiel in Fällen kurzzeitiger Tätigkeit bei einem Repräsentanzbüro, einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft im Rahmen einer Entsendung oder bei der Installation von nach China verkauften Maschinen jeweils bei einer Dauer von nicht mehr als 90 Tagen immer noch das M-Visum ausreichen. Es soll sich dabei ausnahmsweise nicht um die Erfüllung sogenannter "kurzzeitiger Arbeitseinsätze" handeln.

    Ein Arbeitsvisum (Z-Visum) wäre hingegen erforderlich bei Management- und geschäftsbezogenen wissenschaftlichen Forschungsaufenthalten, selbst wenn diesbezügliche kurzzeitige Besuche eines Partners in China den Zeitraum von 90 Tagen nicht überschreiten, und in der Sport-, Mode- oder Unterhaltungsbranche (Filmaufnahmen (inklusive Werbe- und Dokumentarfilme), Modeschauen, Fotoshootings, Messehostessenservices, Unterhaltungsshows). Auch für Montage- und Servicearbeiten an abgenommenen Anlagen, Baustellenaufsicht, Entsendung von Mitarbeitern zu Tochtergesellschaften oder Repräsentanzen sowie Freiwilligenarbeit oder unentgeltliche Tätigkeiten ab einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ist das Z-Visum erforderlich.

    Familienmitglieder benötigen für Einreise und Aufenthalt ein S-Visum (Familienvisum).

    Das zuständige Konsulat entscheidet über die erforderliche Visakategorie. Die Einreisebestimmungen und welche Dokumente, teils in legalisierter Form, für den Antrag nötig sind, können sich kurzfristig ändern. Ebenfalls sind gegebenenfalls lokale Unterschiede zu beachten.

    Der Mitarbeitende hat sich einer Gesundheitsprüfung zu unterziehen.

    Nach Einreise muss innerhalb von 24 Stunden eine Meldung bei der lokalen Polizeistation erfolgen.

    Hinweis: Informationen zu aktuellen Einreisebestimmungen sind beispielsweise auf der Website des Auswärtigen Amts zu finden.

    Arbeitsgenehmigung

    Um in China arbeiten zu können, bedarf ein Ausländer neben dem Z-Visum einer Arbeitsgenehmigung ("Foreigner´s Work Permit"). Diese ist regelmäßig durch den Arbeitgeber in China zu beantragen.

    Im Beantragungsverfahren findet seit dem Jahr 2017 ein Punktesystem mit den Kategorien A, B und C Anwendung, nach dem abhängig von Qualifikation, den Erfahrungen und Fähigkeiten des Bewerbers Punkte vergeben werden. Nachweise sind einzureichen.

    Die Kategorien sind:

    • A (> 85 Punkte): hochqualifizierte Spitzenkräfte
    • B (≥ 60 Punkte): professionelle Fachkräfte
    • C (< 60 Punkte): ungelernte Arbeitskräfte/Geringqualifizierte oder im Dienstleistungssektor

    Es kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vorkommen, dass der Bewerber als besonderes Talent direkt qualifiziert ist und unabhängig von der Einstufung nach dem Punktekatalog eine Arbeitserlaubnis erhält. Wichtig sind bei der Punktevergabe insbesondere Universitätsabschluss, Jahreseinkommen, Alter, Arbeitsort und Berufserfahrung des Arbeitnehmers. Auch für chinesische Sprachkenntnisse werden Punkte vergeben. In Kategorie A gibt es am wenigsten bürokratischen Aufwand.

    Im jeweiligen Einzelfall ist zu prüfen, welche Unterlagen für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis für den Mitarbeiter benötigt werden, zum Beispiel ein Führungszeugnis, das Universitätsabschlusszeugnis.

    Aufenthaltserlaubnis 

    Außerdem notwendig ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis (Working-purpose Residence Permit). Die Aufenthaltsgenehmigung haben Inhaber eines Z-Visums bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als 30 Tagen innerhalb von 30 Tagen nach Einreise zu beantragen. Es ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige lokale Behörde unterschiedliche Anforderungen an den Antrag und die erforderlichen Unterlagen stellen kann.

    Bei illegaler Aufnahme einer Tätigkeit in China können nach dem "Exit and Entry Administration Law of the People’s Republic of China" vom 30. Juni 2012, in Kraft getreten am 1. Juli 2013, Geld- und Freiheitsstrafen, die Verpflichtung zur sofortigen Ausreise und Wiedereinreisesperren die Folge sein.

    Diese Bestimmungen gelten nicht für Hongkong, Macao und Taiwan.

    Anerkennung von Befähigungsnachweisen in China

    Im Bereich von Berufs- und Hochschulabschlüssen gibt es das deutsch-chinesische Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, in Kraft seit dem Jahr 2004. Es führt dazu, dass die Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse bei den Wirtschaftsunternehmen Chinas zumeist keine Probleme bereitet. Dies ist insbesondere bei der Frage der Erteilung eines Arbeitsvisums von Bedeutung.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Arbeits- und Arbeitsschutzrecht

    Im chinesischen Arbeitsrecht sind das Arbeitsgesetz und das Arbeitsvertragsgesetz die wichtigsten Rechtsgrundlagen. 

    Arbeitsrecht 

    Als wesentliche Rechtsgrundlage wurde das Arbeitsgesetz (Labour Law, AG) aus dem Jahr 1994 durch zahlreiche Durchführungsverordnungen, Auslegungen der Gerichte und Vorschriften diverser Behörden ergänzt und in seinem Anwendungsbereich ersetzt. Diese Bestimmungen sind zwingend auf die innerhalb Chinas ansässigen Arbeitgeber anzuwenden. Bei Arbeitsverträgen mit Auslandsbezug ist entscheidend, wo der Arbeitgeber registriert ist. Folglich kann anderes Recht vereinbart werden, wenn der Einsatzort in China ist, der Arbeitgeber aber nicht in China registriert ist.

    Seit dem Jahr 2012 sehen die "Provisions on Democratic Management of Enterprises" die Einrichtung von sogenannten Betriebsgewerkschaften (Betriebsräten) als Arbeitnehmervertretungen unter bestimmten Voraussetzungen vor.

    Mit Ausnahme von Repräsentanzen dürfen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung eigenständig und direkt Personal einstellen. Repräsentanzen hingegen sind gezwungen, die Dienste von Arbeitsvermittlungsgesellschaften in Anspruch zu nehmen. Diese übernehmen die Personalsuche, -vermittlung und -verwaltung.

    Unterschieden werden unbefristete und befristete Arbeitsverträge sowie auf ein bestimmtes Projekt bezogene Verträge (Art. 20 AG).

    Zu beachten sind vor allem die Vorschriften des seit 2008 geltenden Arbeitsvertragsgesetzes (PRC Labour Contract Law, AVG) in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung.

    Prinzipiell bedürfen Arbeitsverträge der Schriftform (Art. 19 AG, 10 AVG). Mündliche Arbeitsverträge sind nur für Teilzeitarbeitsverhältnisse (bis zu vier Stunden pro Tag) möglich, Art. 68, 69 AVG. Der Arbeitnehmer hat ab dem zweiten Monat der Beschäftigung bis zum Ablauf des ersten Jahres einen Anspruch auf Zahlung des doppelten Monatsgehalts, wird innerhalb eines Monats kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen (Art. 82 AVG). Besteht nach Ablauf von insgesamt zwölf Monaten noch kein schriftlicher Vertrag, gilt nach Art. 14 AVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als geschlossen.

    Arbeitnehmer können aufgrund gesetzlich festgelegter Gründe ordentlich gekündigt werden (Art. 40 bis 42 AVG). Hierzu zählen nach Art. 40 AVG Arbeitsunfähigkeit in Folge von nicht berufsbedingter Krankheit sowie "wesentliche Änderungen der Umstände, die die Basis des Arbeitsvertrages bildeten". Im Regelfall gelten Kündigungsfristen von 30 Tagen. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist in fast allen Fällen eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen (Art. 46 AVG).

    Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine neue justizielle Auslegung des Obersten Volksgerichts hinsichtlich einiger Fragen zur Rechtsanwendung in arbeitsgerichtlichen Verfahren.

    Weitere Informationen zum Arbeitsrecht: GTAI-Länderbericht "Lohn- und Lohnnebenkosten – China".

    Mindestlöhne 

    Mindestlöhne werden in China durch die jeweilige Provinz, Stadt oder Autonome Region festgelegt und in gewissen Abständen angepasst. Es liegen große lokale Unterschiede bei den Mindestlöhnen vor. In der Regel weisen die Provinzhauptstädte die höchsten Mindestlöhne auf. Allerdings liegen die tatsächlich gezahlten Löhne insbesondere für gut ausgebildetes Personal wesentlich darüber.

    Zum Beispiel beträgt der monatliche Mindestlohn in Shanghai 2.590 RMB seit 1. Juli 2021, in Peking seit 1. August 2021 2.320 RMB.

    Ausführliche Informationen dazu: GTAI-Länderbericht "Lohn- und Lohnnebenkosten – China".

    Arbeitsschutz

    China verfügt über eine Vielzahl an nationalen und lokalen Arbeitsschutzregelungen. Das wohl wichtigste ist das branchenübergreifende PRC Law on the Prevention and Control of Occupational Diseases aus 2001, zuletzt geändert im Jahr 2018. Daneben können je nach Branche Sonderregelungen gelten.

    Das Workplace Safety Law wurde am 10. Juni 2021 mit Wirkung ab 1. September 2021 verschärft (siehe dazu: GTAI-Rechtsmeldung vom 12. August 2021).

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Sozialversicherungsrecht

    Im Bereich der Sozialversicherung ist insbesondere das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen China und Deutschland relevant.  

    Sozialversicherungsrecht

    Grundlage des chinesischen Sozialversicherungsrechts ist seit dem Jahr 2011 das Social Insurance Law. Es reguliert fünf Arten der Sozialversicherung: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Arbeitsunfallversicherung, die Rentenversicherung sowie für einheimische Arbeitnehmer die Wohnbaurücklage ("Housing Fund"). 

    Nach Art. 64 der zuletzt geänderten Fassung vom 29. Dezember 2018 ist die Mutterschafts- gemeinsam mit der Krankenversicherung zu entrichten.

    Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden (Art. 84 ff. Social Insurance Law).

    Zuständig für die Beitragserhebung sind neuerdings die Steuerbehörden. 

    Ausländische Arbeitnehmer haben grundsätzlich die fünf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, wenn keine vorrangigen Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden.

    Sozialversicherungsabkommen

    Im deutsch-chinesischen Verhältnis gilt seit 2002 das deutsch-chinesische Sozialversicherungsabkommen (Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung, in Kraft getreten am 4. April 2002; SV-Abkommen), welches verhindern soll, dass Arbeitnehmer gleichzeitig nach dem Recht beider Vertragsstaaten versicherungspflichtig sind. Allerdings deckt das SV-Abkommen lediglich die Verteilung der Versicherungspflicht in den Sachbereichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (Art. 2 des SV-Abkommens). Es betrifft für Deutschland die gesetzliche Renten- sowie die Arbeitslosenversicherung. Von der Geltung des SV-Abkommens ausgenommen sind Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Im Rahmen der Krankenversicherung kann es bei Vorliegen einer echten Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV (sogenannte Ausstrahlung) also zu einer Doppelversicherung kommen.

    Grundsätzlich richtet sich nach Art. 3 des SV-Abkommens die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach dem jeweiligen Recht des Beschäftigungsstaates (Territorialitätsprinzip). Es sind allerdings zwei Ausnahmen vorgesehen, bei denen auch bei Tätigkeit in China weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften hinsichtlich der beiden genannten Sozialversicherungszweige gelten: bei einer Entsendung des Arbeitnehmers während der ersten 48 Kalendermonate (Art. 4 SV-Abkommen) und im Falle einer Ausnahmevereinbarung (Art. 8 SV-Abkommen). In Städten wie Peking, Tianjin, Shenzhen und Nanjing sind die Sozialbeiträge auch für Ausländer aus Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen obligatorisch. In Shanghai gab es bis zum 15. August 2021 eine lokale Sonderregelung, nach der keine Abgabenpflicht bestand. Seit dem 16. August 2021 sind auch in Shanghai tätige Ausländer dort sozialversicherungspflichtig; dazu: GTAI-Rechtsmeldung.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Devisenrecht

    Es erfolgt eine schrittweise Internationalisierung des Renminbi Yuan (RMB).

    Die chinesische Währung RMB ist weiterhin nicht voll konvertierbar. Geschäfte können in Euro fakturiert und gezahlt werden, ohne bei der Auszahlung einen Umweg über eine Drittwährung machen zu müssen. 

    Nach wie vor ist es untersagt, innerhalb von China in Devisen zu bezahlen oder auch nur zu fakturieren.

    Maßgebliche Rechtsgrundlage der Devisenkontrollvorschriften sind die "Foreign Exchange Administration Regulations of the People’s Republic of China" (Decree No. 532 des Staatsrats) von 2008 nebst regelmäßig wechselnder Umsetzungsrichtlinien. Ziel der Fremdwährungsvorschriften ist eine Vereinfachung des internationalen Zahlungsverkehrs bei Handelsgeschäften unter gleichzeitiger Kontrolle und Lenkung ausländischer Investitionen und Schutz vor Währungsspekulationen.

    Kapitalbezogene Devisenzahlungen unterliegen Registrierungspflichten bei der State Administration of Foreign Exchange (SAFE). Importgeschäfte mit einem Zahlungsziel von über 90 Tagen werden als ausländischer Kredit bewertet und sind bei SAFE zu registrieren. Seit Juli 2017 müssen alle Bargeldtransaktionen mit einem Wert von über 50.000 RMB an das Finanzinstitut der Zentralbank gemeldet werden; der Schwellenwert lag vorher bei 200.000 RMB.

    Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können ihren Gewinn ins Ausland transferieren. Grundvoraussetzung sind die Nachweise, dass das registrierte Kapital der Gesellschaft voll eingezahlt wurde, über die Gewinnverteilung und über die Erfüllung der Steuerpflicht und der Wirtschaftsprüferbericht.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Gewerblicher Rechtsschutz

    Der Schutz geistigen Eigentums gewinnt in den letzten Jahren in China immer mehr an Bedeutung. Gesetzesreformen im Patent- und Urheberrecht traten im Juni 2021 in Kraft. 

    Patentrecht

    Die Schutzrechtstypen Patente, Gebrauchsmuster und Design werden alle im Patentgesetz (PG) und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen geregelt. Der Antrag auf Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters ist bei der Patentverwaltungsbehörde des Staatsrates zu stellen (Art. 3 PG). Die Schutzfrist für Erfindungspatente beträgt 20 Jahre, für Gebrauchsmuster zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung (Art. 42 PG).

    Bereits im Dezember 2015 wurde ein Entwurf zur Überarbeitung des PG vorgelegt. Am 1. Juni 2021 sind die am 17. Oktober 2020 verabschiedeten Änderungen des PG in Kraft getreten.

    Zu den Neuerungen gehören insbesondere eine Erhöhung der Schutzdauer von Designs (design patents) von zehn auf 15 Jahre ab Anmeldetag, eine Erhöhung der Entschädigungszahlungen bei Patentverletzungen auf bis zu 5 Millionen RMB sowie die Einführung von sogenanntem "Strafschadensersatz" (punitive damages) in Art. 71 PG.

    Das chinesische Patentamt ist die China National Intellectual Property Administration (CNIPA).

    Markenrecht

    Markenrechte unterliegen dem im Mai 2014 umfassend reformierten Markengesetz (Trademark Law, TL) sowie den Umsetzungsrichtlinien und wurden internationalen Standards angepasst. Die Anmeldung der Marke erfolgt beim Markenamt (bei der CNIPA). Die Schutzfrist beträgt zehn Jahre ab Eintragung mit Verlängerungsmöglichkeit (Art. 39, 40 TL), welche auf elektronischem Weg erfolgen kann.

    Das TL führt das Multi-Class-System ähnlich der Markenanmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ein.

    Materiell-rechtlich soll das TL besser gegen sogenannte "Bad-Faith-Anmeldungen" schützen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die (teils professionell betriebene) Anmeldung einer ausländischen Marke, die in China noch nicht geschützt ist. Die Bösgläubigkeit stand auch bei den am 1. November 2019 in Kraft getretenen Änderungen des TL im Mittelpunkt. In Art. 4 Abs. 1 TL wurde ergänzt, dass bereits Markenanmeldungen, die "in bösem Glauben" und ohne Benutzungsabsicht erfolgen, vom Markenamt abgelehnt werden sollen. Hierbei verfügt dieses über einen weiten Ermessensspielraum. Der ältere Markeninhaber oder jeder interessierte Beteiligte können nach Art. 33 TL innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe einer Markenanmeldung Widerspruch gegen die Eintragung einlegen, wenn sie der Ansicht sind, die Anmeldung verstoße gegen diese Bestimmungen. Liegt ein Verstoß vor, hat das Markenamt die eingetragene Marke für nichtig zu erklären (Art. 44 TL). Nach Art. 68 TL können böswillige Markenanmeldungen Verwaltungsstrafen wie Verwarnungen oder Geldbußen zur Folge haben. Die maximale Höhe des Strafschadensersatzes (punitive damages) für die absichtliche Markenverletzung in bösem Glauben gemäß Art. 63 TL wurde erhöht. Die Höchstsumme der gesetzlichen Entschädigung beträgt 5 statt 3 Millionen RMB.

    Urheberrecht

    Das im Urheberrechtsgesetz (Copyright Law) geregelte Urheberrecht schützt nach Art. 3 Copyright Law in erster Linie Schriftwerke, mündlich vorgetragene Werke, Theater-, Tanz- und Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, Fotografie, Film- und Bildaufzeichnungen, Computersoftware, Diagramme, Landkarten und sonstige Zeichnungen. Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers; für Werke juristischer Personen sowie Filmwerke und ähnliche Werke (Fotografie) gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren seit der ersten Veröffentlichung des Werkes (Art. 21 des Gesetzes).

    Die am 11. November 2020 verabschiedeten Änderungen des Copyright Law sind am 1. Juni 2021 in Kraft getreten. Zum Beispiel beträgt die Höhe des gesetzlichen Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen nun gemäß Art. 54 Copyright Law mindestens 500 RMB und maximal 5 Millionen RMB. Zudem wurde im Falle der vorsätzlichen Verletzung beim Vorliegen schwerwiegender Umstände die Möglichkeit von Strafschadensersatz von bis zum Fünffachen des tatsächlichen Schadens eingeführt.

    Zuständige Behörde ist die National Copyright Administration (NCAC).

    Internationale Mitgliedschaft

    China ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Übereinkommen:

    • der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
    • der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ);
    • des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation (IPC);
    • des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT);
    • des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken;
    • des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken;
    • des WIPO Urheberrechtsvertrages (WCT);
    • des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger;
    • des TRIPS-Übereinkommens der WTO (Hinweis: GTAI-Informationen zum Thema TRIPS sind abrufbar unter WTO und geistiges Eigentum).

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und China über geografische Angaben trat am 1. März 2021 in Kraft.

    Außerdem sind am 5. Mai 2022 zwei weitere internationale Verträge im Bereich des Design- sowie im Urheberrecht für China in Kraft getreten, dazu: GTAI-Rechtsmeldung vom 25. Februar 2022.

    IP-Spezialgerichte

    Auf Beschluss des Nationalen Volkskongresses wurden 2014 Spezialgerichte in Peking, Shanghai und Guangzhou eingerichtet. Diese IP-Gerichte sind örtlich für die entsprechende Stadt zuständig, das in Guangzhou für die gesamte Provinz Guangdong außer für die Stadt Shenzhen. Sachlich zuständig sind die IP-Gerichte für das Patentrecht und andere Bereiche, die einen hohen Spezialisierungsgrad erfordern (wie etwa Patente auf Pflanzensorten oder Halbleiterdesign).

    Anfang 2021 entstand mit dem "Hainan Free Trade Port Intellectual Property Court" das vierte IP-Spezialgericht.

    Inzwischen bestehen daneben "IP Tribunals" in verschiedenen Städten sowie seit Januar 2019 das landesweit zuständige "IP Appellate Tribunal" des Obersten Volksgerichts.

    Spezielle Internetgerichte in Hangzhou (seit August 2017), Peking und Guangzhou sind mit Online-Internetstreitfällen über IP-Verletzungen befasst.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Wettbewerbsrecht

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind in China vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Antimonopolgesetz von Relevanz. Daneben gelten Umsetzungsbestimmungen. 

    Lauterkeitsrecht

    Zentrale Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Anti-Unfair Competition Law, AUCL) aus dem Jahr 1993. Am 23. April 2019 hat China eine überarbeitete Fassung des Gesetzes verabschiedet. Die erste Revision fand im Jahr 2017 statt.

    Nach Art. 2 AUCL haben Unternehmen bei ihren Produktions- und Distributionsaktivitäten die Grundsätze des freien Willens, der Gleichheit, der Fairness und des guten Glaubens zu befolgen sowie die Gesetze und Geschäftsmoral einzuhalten. Eine "Handlung des unlauteren Wettbewerbs" meint danach, dass ein Unternehmen bei diesen Aktivitäten gegen das Gesetz verstoßend die Ordnung des Marktwettbewerbs stört und den Rechten und berechtigten Interessen anderer Unternehmen oder Verbraucher Schaden zufügt.

    Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen stand bei der letzten Überarbeitung des Gesetzes im Vordergrund. Bedeutende Änderungen haben sich insbesondere in Art. 9 AUCL ergeben: Konnten bislang lediglich Geschäftstreibende (business operators) das Geschäftsgeheimnis verletzen, wurde der Kreis möglicher Verletzer ausdrücklich auf juristische Personen, nichtrechtsfähige organisatorische Einheiten und natürliche Personen, damit insbesondere (ehemalige) Arbeitnehmer, ausgedehnt. Auch die im AUCL festgelegte Definition des Geschäftsgeheimnisses wurde erweitert. 

    Das Eindringen auf elektronischem Wege fällt fortan unter die aufgeführten unzulässigen Mittel (Diebstahl etc.) zur Erlangung und Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse.

    Zudem wurde Strafschadensersatz (punitive damages) als mögliche Rechtsfolge der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eingeführt (Art. 17 AUCL) und die Höchstbeträge der im Ermessen des Gerichts liegenden gesetzlichen Entschädigung sowie der Geldbußen auf 5 Millionen RMB erhöht (Art. 21 AUCL).

    Kartellrecht

    Kartellrechtliche Regelungen finden sich im Antimonopolgesetz (Anti-Monopoly Law, AML) vom 30. August 2007, das am 1. August 2008 in Kraft getreten ist.

    Nach Art. 2 AML ist das Gesetz anwendbar auf monopolistische Verhaltensweisen bei wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb Chinas sowie auf monopolistische Verhaltensweisen außerhalb Chinas, soweit diese die Ausschließung oder Beschränkung des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt bewirken. Was dabei unter solchen Verhaltensweisen zu verstehen ist, wird in Art. 3 AML definiert, unter anderem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen. Artikel 17 Abs. 2 AML (Art. 22 Abs. 3 n.F.) bestimmt, wann eine marktbeherrschende Stellung angenommen wird; Art. 18 AML (Art. 23 n.F.) enthält Faktoren zur Prüfung des Vorliegens im Einzelfall und Art. 19 AML (Art. 24 n.F.) sieht widerlegliche Vermutungen vor.

    Das AML wurde jüngst zum ersten Mal reformiert: Im Januar 2020 hatte die "State Administration for Market Regulation" (SAMR) einen Überarbeitungsentwurf zur Kommentierung veröffentlicht. Mit Beschluss vom 24. Juni 2022 hat der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses Änderungen des AML verabschiedet. Die Gesetzesreform trat am 1. August 2022 in Kraft. Unter anderem erfolgte eine deutliche Erhöhung der möglichen Sanktionen bei Verstößen. Siehe dazu: GTAI-Rechtsmeldung vom 16. August 2022.

    Von Julia Merle | Bonn

  • China: Öffentliche Vergabe

    Das chinesische Vergaberecht wird im Wesentlichen durch zwei Kerngesetze geregelt: das Vergabegesetz sowie das Ausschreibungsgesetz. 

    China ist kein Mitglied des Government Procurement Agreements. Seit 2007 laufen allerdings Beitrittsverhandlungen.

    Rechtsgrundlagen

    Das Vergabegesetz (Government Procurement Law (VergG), zuletzt überarbeitet im Jahr 2014) regelt die Auftragsvergabe seitens zentraler oder lokaler Regierungseinheiten und öffentlicher Träger, das Ausschreibungsgesetz (Public Bidding Law oder Tendering and Bidding Law (AusschreibungsG) von 1999, zuletzt überarbeitet mit Wirkung ab dem 28. Dezember 2017, ist Rechtsgrundlage für die Vergabe von Aufträgen seitens State-Owned Enterprises, vorrangig in Bezug auf infrastrukturelle Großprojekte. Überarbeitungen beider Gesetze sind geplant: Ende 2019 wurde ein Überarbeitungsentwurf des AusschreibungsG veröffentlicht. Der aktuelle Änderungsentwurf des VergG konnte bis 14. August 2022 kommentiert werden (Chinesisch).

    Das öffentliche Beschaffungswesen wird fast ausschließlich in chinesischer Sprache abgewickelt und die grundsätzliche Vorzugsbehandlung inländischer Anbieter ist gesetzlich vorgeschrieben. So darf die Durchführung von Baudienstleistungen nur durch ansässige Unternehmen erfolgen. Das VergG schreibt in Art. 10 die Bevorzugung einheimischer Güter und Dienstleistungen vor, es sei denn (unter anderem), diese seien in China nicht verfügbar. Zudem können zentrale und regionale Behörden nur die im jeweiligen Central Procurement Catalogue gelisteten Güter und Dienstleistungen ordern. Auch unter dem AusschreibungsG gelten Local-Content-Voraussetzungen. Zur erfolgreichen Teilnahme an einem Vergabeverfahren ist regelmäßige Mindestvoraussetzung, eine eigene Niederlassung in China zu unterhalten.

    Artikel 16 des am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Foreign Investment Law bestimmt, dass der Staat gewährleistet, dass ausländisch investierte Unternehmen im Einklang mit dem Gesetz durch fairen Wettbewerb an öffentlichen Beschaffungsaktivitäten teilnehmen können. Innerhalb Chinas produzierte Waren und angebotene Dienstleistungen ausländisch investierter Unternehmen sollen dabei gleichberechtigt behandelt werden.

    Projekte der internationalen Zusammenarbeit, die beispielsweise von der Weltbank, der Asian Development Bank oder deutschen Institutionen wie der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) finanziert werden, unterliegen eigenen Vergabevorgaben und gerade nicht den Voraussetzungen des chinesischen Rechts. Informationen zu internationalen Projekten finden sich auf der GTAI-Länderseite China in den Rubriken "Ausschreibungen" und "Entwicklungsprojekte".

    Ausschreibungsinformationen

    Das VergG unterscheidet die zentralisierte und die dezentralisierte Vergabe. Erstere führen Zentrale Vergabestellen für die den Auftrag vergebende öffentliche Stelle durch, dezentralisierte Verfahren können wahlweise durch die den Auftrag vergebende Behörde selbst, eine zwischengeschaltete Vergabestelle oder eine der Zentralvergabestellen durchgeführt werden.

    Eine zentrale Anlaufstelle für Ausschreibungen fehlt. Die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen von weniger als 200.000 RMB läuft über ein Online-Bidding-System. Es existieren - häufig unterstützt durch Ministerien - wenige einschlägige Webseiten für Projektinformationen und Ausschreibungen. Staatliche Vergabeprojekte werden über ein Portal veröffentlicht. Ausschreibungen unter dem AusschreibungsG finden sich regelmäßig auf "Chinabidding.com" (chinesische Seiteenglische Seite registrierungspflichtig), regionale Projekte werden meist lediglich auf lokalen Seiten bekanntgegeben.

    Vergabeverfahren

    Die Erteilung eines öffentlichen Auftrages hat durch ein Vergabeverfahren zu erfolgen, wenn bestimmte - durch den Staatsrat beziehungsweise die regionale Volksregierung festgesetzte - Schwellenwerte überschritten werden. Artikel 26 VergG unterscheidet fünf Arten der Vergabe: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsverfahren, freihändige Vergabe sowie Preisabfrage, wobei die Vergabe vorzugsweise im Wege der öffentlichen Ausschreibung erfolgen soll.

    Um an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu können, muss ein Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Art. 22 VergG). Es muss zivilrechtlich in die Haftung genommen werden können, über einen guten geschäftlichen Leumund und Glaubwürdigkeit verfügen, in finanzieller Hinsicht leistungsfähig sein und eine ordnungsgemäße Buchführung vorweisen können. Zudem muss es über die notwendige Ausstattung sowie die professionelle und technische Erfahrung verfügen, um das Projekt durchführen zu können, es muss regelmäßig Steuern und Sozialabgaben bezahlt und darf sich in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keines schwerwiegenden Gesetzesverstoßes schuldig gemacht haben. Mehrere Anbieter können sich zu einem Bieterkonsortium zusammenschließen, erfüllt jedes einzelne Mitglied die Voraussetzungen des VergG.

    Wird der Zuschlag erteilt, ist der Beschaffungsvertrag danach innerhalb von 30 Tagen durch die Parteien zu unterschreiben. Öffentliche Aufträge sind privatrechtliche Verträge (vgl. Art. 43 VergG). Die Kündigung durch eine Partei ist nur dann erlaubt, wenn durch die Vertragserfüllung das nationale oder öffentliche Interesse bedroht wird (Art. 50 VergG). 

    Rechtsmittel

    Ein Vergabenachprüfungsverfahren soll auch möglich sein, Art. 51 bis 58 VergG. Es verläuft in drei Stufen: Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren, der seine Rechte als verletzt erachtet, muss Beschwerde gegen die Auftragsvergabe bei der vergebenden Behörde einlegen. Gegen deren Erwiderung kann der Beschwerdeführer Widerspruch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, gegen deren Entscheidung er wiederum gerichtlich vorgehen kann. Die Einlegung von Beschwerde und Widerspruch hat nicht per se aufschiebende Wirkung; diese können aber die Vergabeaufsichtsbehörden für höchstens 30 Tage anordnen.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Körperschaftsteuer und Einkommensteuer

    Steuerzahler sind natürliche und juristische Personen sowie Wirtschaftsorganisationen. Nachfolgend werden Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Quellensteuer dargestellt. 

    Körperschaftsteuer 

    Nach dem Körperschaftsteuergesetz (Enterprise Income Tax Law, EITL) beträgt der einheitliche Steuersatz 25 Prozent (Art. 4 EITL). Anstelle einer Förderung nach der Herkunft der Investition erfolgt eine gezielte Steuerförderung nach Branche. Kleine und finanzschwache Unternehmen (small low-profit enterprises) unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent; Unternehmen im Bereich Hochtechnologie werden mit einem Steuersatz von 15 Prozent belegt. Auch Investitionen in den Sparten Umwelt und Energie können von steuerlichen Erleichterungen profitieren.

    Artikel 2 und 3 EITL enthalten ein Konzept zur steuerlichen Ansässigkeit ("Tax residency"): Unternehmen, die als "resident enterprise" gelten, werden mit ihren weltweiten Einkünften, nicht ansässige Unternehmen lediglich mit Einkünften aus chinesischen Quellen besteuert. Die Ansässigkeit des Unternehmens bestimmt sich nach dem Ort der Eintragung der Gesellschaft oder dem Ort der effektiven Geschäftsführung. Auch ausländische Unternehmen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in China werden somit mit ihren weltweiten Einkünften besteuert.

    Bei Partnerschaftsgesellschaften ist nicht die Partnerschaftsgesellschaft als solche steuerpflichtig, sondern die Teilhaber der sogenannten Partnership; das anwendbare Steuerregime ist abhängig davon, ob die Partner natürliche (dann nach Individual Income Tax Law) oder juristische Personen sind.

    Deutsche Unternehmen ohne Firmensitz in China (also: non-resident enterprise), die direkt in China tätig werden, dürfen in China nur besteuert werden, wenn sie mit ihren Aktivitäten eine Betriebsstätte ("permanent establishment") im Sinne des chinesisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) begründen. Grundsätzlich wäre auch in diesen Fällen eine buchmäßige Gewinnermittlung möglich, in der Praxis wird jedoch meist der Gewinn nach der sogenannten "Deemed-Profit"-Methode "geschätzt". Unter anderem begründen Bauausführungen und Montagen mit einer Dauer von über zwölf Monaten eine Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 3 DBA).

    Einkommensteuer

    Das Einkommensteuergesetz (Individual Income Tax Law, IITL) wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert. Darin ist nun ein sogenannter "183-Tage-Test" anstelle der vorherigen 1-Jahres-Regel zur Bestimmung der Steueransässigkeit vorgesehen (Art. 1 IITL): Natürliche Personen unterliegen der chinesischen Einkommensteuer (IIT), wenn sie einen Wohnsitz in China haben oder sich insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Steuerjahres in China aufgehalten haben. Steueransässig sind danach also grundsätzlich auch Personen ohne Wohnsitz in China, die sich insgesamt mindestens 183 Tage in einem Steuerjahr in China aufhalten. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, es gilt das Welteinkommensprinzip.

    Bei einem Aufenthalt von weniger als 183 Tagen pro Steuerjahr wird nach chinesischem Einkommensteuerrecht bei "non-tax residents" hingegen nur das Einkommen aus chinesischen Quellen besteuert.

    In China lebende und arbeitende Ausländer müssen IIT bezahlen, wenn dieses Einkommen in China getragen wird - wenn also eine chinesische Firma die ausländischen Mitarbeitenden für ihre Tätigkeit in China bezahlt. Dies gilt damit für alle deutschen Arbeitnehmer, welche direkt bei einem chinesischen Unternehmen beziehungsweise FIE angestellt sind oder für eine Betriebsstätte arbeiten. Auch Hauptrepräsentanten und Geschäftsführer ausländischer Niederlassungen in China sind ab dem ersten Tag steuerpflichtig. Seit 1. Oktober 2018 gilt für alle Steuerpflichtigen ein einheitlicher monatlicher Steuerfreibetrag von 5.000 RMB beziehungsweise 60.000 RMB im Jahr (resident taxpayers).

    Die Steuersätze betragen ab 1. Januar 2019 für Löhne/Gehälter:

    Stufe

    Steuersatz (%)

    Monatseinkommen in RMB

    1

    3

    Bis zu 3.000

    2

    10

    3.001 – 12.000

    3

    20

    12.001 – 25.000

    4

    25

    25.001 – 35.000

    5

    30

    35.001 – 55.000

    6

    35

    55.001 – 80.000

    7

    45

    Über 80.000

    Quelle: Individual Income Tax Law, Anhang 1 (dort Jahreseinkommen).

    Zur "Besteuerung des Arbeitnehmers bei Entsendung nach China" siehe: GTAI-Rechtsbericht.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Seit dem 1. Januar 2017 findet zwischen Deutschland und China das reformierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Anwendung.

    Dadurch reduziert sich die Quellensteuer auf Dividenden von 10 Prozent auf 5 Prozent, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA).

    Die relevante Steuerperiode für den Schwellenwert für eine Dienstleistungsbetriebsstätte sowie eine selbständige Tätigkeit beträgt 183 Tage innerhalb eines 12-Monatszeitraumes. Bei einer Bauausführungsbetriebsstätte verlängert sich dieser auf zwölf Monate. Mehr dazu: GTAI-Rechtsbericht "China: Projektbesteuerung".

    Quellensteuer/Withholding Tax

    Auf in China erwirtschaftetes Einkommen ausländischer Gesellschaften ohne dauernde Niederlassung in China wird eine Quellensteuer (Withholding Tax) erhoben. Dividenden, die an nicht in China ansässige Unternehmen gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuersatz von 10 Prozent. Die Quellensteuer ist von der auszahlenden Organisation in China einzubehalten und abzuführen ("Withholding (Tax) Agent"), Art. 37 EITL. Führt der lokal Ansässige die Steuer nicht ab, hat das ausländische Unternehmen auf Anweisung der Steuerbehörden die Einkommensteuer zu bezahlen, eine automatische Fälligkeit mit Sanktionen entfällt. Die Quellensteuer auf reinvestierte Gewinne ist seit dem 1. Januar 2017 ausgesetzt (siehe "Caishui [2018] Nr. 102"). Doppelbesteuerungsabkommen können Beschränkungen des Quellensteuersatzes vorsehen. 

    Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte nicht vor, so ist zu beachten, dass die reduzierten Steuersätze nicht einschlägig sind, wenn das Unternehmen hauptsächlich zum Zweck der niedrigeren Steuersätze gegründet wurde. Dann gilt ein Gesellschafter in Form einer juristischen Person nicht als wirtschaftlicher Eigentümer und es erfolgt keine Reduktion der Quellensteuer auf Dividenden.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Projektbesteuerung

    Die Verteilung des Rechts der Besteuerung unternehmerischer Betätigungen ist im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China geregelt. 

    Das seit dem Jahr 2017 anwendbare reformierte DBA vom 28. März 2014 bietet insbesondere für den Bereich Betriebsstätten Erleichterungen.

    In China erbrachte Montage-/Ingenieursdienstleistungen können gemäß Art. 7 DBA der chinesischen Körperschaftsbesteuerung unterfallen, wenn durch die in China zu erbringende Dienstleistung eine Betriebsstätte errichtet wird (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA). Wann eine Betriebsstätte vorliegt, ist in Art. 5 DBA geregelt. Die Frist, innerhalb derer im anderen Land eine Bauausführung oder Montage erfolgen kann, ohne eine Betriebsstätte zu begründen, beträgt zwölf Monate (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA). Bei Beratungsdienstleistungen gilt eine 183-Tage-Regelung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten (Art. 5 Abs. 3 Buchst. b DBA). Wird durch Montagedienstleistungen in China durch das deutsche Unternehmen keine Betriebsstätte errichtet, besteht grundsätzlich kein Besteuerungsrecht des chinesischen Fiskus. Um aber in China nach Maßgabe des DBA von einer Gewinnbesteuerung befreit zu sein, bestehen seit dem Jahr 2009 besondere steuerliche Anmeldevoraussetzungen für Projekttätigkeiten in China:

    So hat die State Administration of Taxation das "Decree 19, Interim Measures for Tax Administration on Contracted Engineering Operation and Provision of Labor Services of Non-Residents" (im Folgenden: Decree 19) erlassen. Ergänzt wurde Decree 19 seit 2015 durch "SAT Announcement [2015] (SAT Gong Gao) No. 60" und seit 2018 durch "SAT Announcement [2018] No. 31".

    Decree 19 sowie Announcement 60 ändern an den Vorgaben des DBA nichts, stellen allerdings steuerverwaltungstechnische Anforderungen auf, die grundsätzlich von allen in China tätig werdenden Unternehmen beachtet werden müssen. So müssen nicht in China ansässige Unternehmen, die in China Einkommen generieren, im Wege der Selbstveranlagung darlegen, ob sie abkommensrechtliche Vorgaben zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllen. Dabei ist gegenüber den Behörden zu erklären, ob und inwieweit das Unternehmen aufgrund seiner Tätigkeit in China steuerpflichtig ist. 

    Ab dem 1. Januar 2020 wurden das Announcement 60 und das Announcement 31 durch das "Announcement of the State Taxation Administration on Issuing the Measures for the Administration of Non-resident Taxpayers' Enjoyment of Treaty Benefits" (SAT Announcement [2019] No. 35) vom 14. Oktober 2019 aufgehoben.

    Danach muss nur noch ein sehr vereinfachtes Berichtsdokument von nicht in China ansässigen Steuerzahlern ohne weitere Unterlagen bei der Steuererklärung eingereicht werden. Ergänzende Unterlagen sind dennoch vorzubereiten und aufzubewahren.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Besteuerung des Arbeitnehmers bei Entsendung

    Bei einer Mitarbeiterentsendung nach China stellen sich zahlreiche steuerrechtliche Fragen, beispielsweise zur Doppelbesteuerung und zum chinesischen Steuerrecht.  

    Allgemeines

    Werden Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, so tritt bei der Besteuerung der Vergütungen des Arbeitnehmers neben den Fiskus des Wohnsitzstaates als weiterer Berechtigter der Fiskus des Tätigkeitsstaats. In diesen Fallkonstellationen kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, das heißt derselbe Steuerpflichtige, in diesem Fall der Arbeitnehmer, unterliegt für denselben Steuertatbestand (das Beschäftigungsverhältnis) in demselben Zeitraum (dem Zeitraum der Entsendung) dem Besteuerungsrecht mehrerer Staaten (Deutschland und China).

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung unter anderem der Einkünfte des Arbeitnehmers hat Deutschland mit der Volksrepublik China ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen.

    Die Besteuerung unselbständiger Arbeit richtet sich nach Art. 15 DBA. Artikel 15 DBA bestimmt, dass grundsätzlich das Besteuerungsrecht bei dem Staat liegt, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieses Besteuerungsrecht fällt nur dann an den Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Arbeitnehmers zurück, wenn

    • der Arbeitnehmer sich im Lauf von 12 Monaten nicht länger als 183 Tage im Arbeitsortstaat aufhält;
    • der Arbeitgeber nicht im Arbeitsortstaat ansässig ist, und
    • die Vergütungen des Arbeitnehmers nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsortstaat hat.

    Die Steuerbefreiung für eine Tätigkeit von weniger als 183 Tagen in China gilt jedoch nur (Art. 15 Abs. 2 c) DBA), wenn das Gehalt von einer ausländischen Einheit getragen wird. Erfolgt die Gehaltszahlung durch ein chinesisches Unternehmen (wozu auch ein chinesisch-deutsches Joint Venture oder ein vollständig ausländisch finanziertes Unternehmen zählt), ist der Expatriate vom ersten Tag des Aufenthaltes in China steuerpflichtig.

    Chinesisches Einkommensteuerrecht

    Eine geplante Entsendung von insgesamt mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten führt ab dem ersten Tag zum Besteuerungsrecht Chinas.

    Chinesisches Einkommenssteuerrecht findet Anwendung. Zum sogenannten "183-Tage-Test" zur Bestimmung der Steueransässigkeit siehe: GTAI-Rechtsbericht "China: Steuerrecht - Körperschaftsteuer und Einkommensteuer".

    Liegt ihr Aufenthalt pro Jahr zwar bei über 183 Tagen, jedoch bei unter sechs aufeinanderfolgenden Jahren, müssen ausländische Arbeitnehmer in China, deren Gehalt ein ausländischer Arbeitgeber trägt, dieses nach den neuen Implementierungsvorschriften zum Einkommensteuergesetz nicht in China versteuern, Art. 4 der Durchführungsverordnung "Order No. 707 of the State Council of the People's Republic of China" vom 18. Dezember 2018 (Befreiung von der Welteinkommensbesteuerung). Die Frist beginnt unter bestimmten Voraussetzungen neu. Das heißt, insbesondere wenn man sich in einem Jahr, in dem man insgesamt mindestens 183 Tage in China ist, einmal für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen außerhalb Chinas aufhält.

    Daneben gibt es inzwischen auch Bekanntmachungen des Finanzministeriums, die diese Regelungen näher erläutern.

    In China zu versteuernde Einkünfte aus Löhnen und Gehältern werden progressiv besteuert. Der Steuersatz beginnt bei 3 Prozent (bei 1 RMB) und endet bei 45 Prozent (ab 80.001 RMB). Siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht "China: Steuerrecht - Körperschaftsteuer und Einkommensteuer".

    Freibeträge für Expatriates

    Bisher gibt es im chinesischen Einkommensteuerrecht verschiedene steuerfreie Zuwendungen für ausländische Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber in China angestellt sind - insbesondere Schulgeld für die Kinder (children´s education allowance) oder auch Wohngeld (housing allowance).

    Der diesbezüglich für die sogenannten Expatriates im seit 2019 geltenden Einkommensteuerrecht vorgesehene Übergangszeitraum von drei Jahren sollte ursprünglich am 1. Januar 2022 enden. Ab dem Zeitpunkt sollte eine Gleichbehandlung mit chinesischen Arbeitnehmern greifen.

    Grundlage hierfür ist eine Mitteilung des chinesischen Finanzministeriums und der State Administration of Taxation vom 27. Dezember 2018 (Caishui [2018] No. 164: Chinesisch).

    Die zuständigen Stellen verlängerten die Frist allerdings kurz vor ihrem Ablauf bis zum 31. Dezember 2023.

    Im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 haben in China ansässige ausländische Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen den besonderen steuerfreien Leistungen (tax-exempt benefits) und den seit 2019 bereits für chinesische Arbeitnehmer geltenden zusätzlichen Sonderabzügen (special additional deductions). Innerhalb eines Steuerjahres darf die einmal getroffene Entscheidung nicht geändert werden.

    Die Mitteilung sieht in Ziffer 7 Abs. 2 vor, dass nach Fristablauf ausländische natürliche Personen keine steuerlichen Vergünstigungen für Wohngeld, Sprachkurse und Bildung der Kinder mehr genießen, sondern sie stattdessen die Sonderabzüge geltend machen können.

    Dann sollen bestimmte, bislang steuerfreie "Benefits" für in China ansässige Expatriates wie bei chinesischen Mitarbeitern auch besteuert werden: Das heißt, sie können nicht mehr vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, sondern werden dessen Bestandteil. Für alle "tax residents" sollen dann dieselben festgelegten Freibeträge pro Monat gelten:

    Die Wohnungsmiete kann dann in Höhe von bis zu 1.500 RMB pro Monat (abhängig vom Wohnsitz) vom gesamten Einkommen in Abzug gebracht werden, die Ausgaben für die Ausbildung der Kinder in Höhe von monatlich 1.000 RMB je Kind. Auch die für ausländische Arbeitnehmer zuvor steuerfreien Ausgaben für Sprachkurse (language training allowance) stellen künftig in bestimmter Höhe einen Sonderabzug dar. Hinzu kommen werden einige Abzugsposten, die bislang nicht für ausländische Arbeitnehmer gelten.

    Des Weiteren soll der jährliche Bonus statt separat besteuert zu werden in Zukunft zu dem zu versteuernden Einkommen gezählt werden (siehe Ziffer 1 der Mitteilung).

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Umsatzsteuer

    Sämtliche Dienstleistungen und Warenlieferungen unterliegen der Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT). Seit dem 1. April 2019 gelten neue Steuersätze. 

    Die Umsatzsteuer (Value Added Tax, VAT) wurde mit der VAT-Reform zum 1. Mai 2016 eingeführt und wird auf alle früher der Business Tax unterliegenden Leistungen erhoben. Die chinesische VAT ist eine Allphasensteuer mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit.

    Rechtsgrundlage sind bislang die "Interim Regulations on Value-Added Tax" (Übergangsbestimmungen). Das Ministry of Finance und die State Taxation Administration veröffentlichten am 27. November 2019 einen Konsultationsentwurf eines VAT-Gesetzes, das diese in Zukunft ersetzen soll. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren.

    Der Standardsteuersatz der VAT liegt seit dem 1. April 2019 bei 13 Prozent, reduzierte Sätze von 9 beziehungsweise 6 Prozent sind möglich.

    Der Standardsteuersatz umfasst neben dem Warenverkauf und -import auch Reparaturdienstleistungen und die Vermietung beweglicher Gegenstände. Grundversorgungsmittel (unter anderem Grundnahrungsmittel, Wasser, aber auch Bücher und Periodika etc.) unterliegen einem ermäßigten Satz von 9 Prozent.

    Ermäßigte VAT-Sätze auf Dienstleistungen betragen zwischen 3 und 9 Prozent.

    Art der Dienstleistung

    Steuersatz in %

    Baudienstleistungen (inkl. Installations- und Montagedienstleistungen)

    9

    Vermietung beweglicher Gegenstände

    13

    Finanzdienstleistungen

    6

    Unterhaltungsdienstleistungen

    6

    Lifestyle-Dienstleistungen (Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Gesundheit, Reisen, Unterhaltung, Catering etc.)

    6

    Transportdienstleistungen

    9

    Forschungs- und Technologiedienstleistungen

    6

    IT-Dienstleistungen

    6

    Kultur- und Mediendienstleistungen (inkl. Designdienstleistungen, Übertragung von Marken- und Urheberrechten, Werbedienstleistungen und Messetätigkeiten)

    6

    Zertifizierungs- und Beratungsdienstleistungen

    6

    Postdienstleistungen

    9

    Basis-Telekommunikationsdienstleistungen

    9

    Ausgewählte Telekommunikationsdienstleistungen (u.a. wertschöpfende)

    6

    Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest

    Die chinesische VAT auf Dienstleistungen verfügt über einen weiten Anwendungsbereich. Danach ist VAT-steuerpflichtig, wer in China Dienstleistungen im Bereich Transport oder in anderen benannten modernen Dienstleistungsbranchen erbringt. Als in China erbracht gelten Dienstleistungen bereits dann, wenn der Dienstleistungsempfänger oder Dienstleistungserbringer in China ansässig ist.

    Wurde die Dienstleistung im Ausland erbracht, das heißt der Steuerpflichtige ist aus der EU und der Leistungsempfänger ist in China ansässig, wird die Dienstleistung an dem Ort besteuert, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 59 a.F. MwStRL). Die deutsche Mehrwertsteuer ist somit nicht auszuweisen. Es liegt steuerlich eine in China getätigte und damit in China steuerpflichtige Dienstleistung vor. Dementsprechend können ausländische, nicht in China ansässige Dienstleistungserbringer oder -empfänger zur Zahlung von VAT verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn sie in China nicht steuerlich registriert sind und keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

    Ist der Erbringer der Leistung nicht in China ansässig oder anderweitig als Steuerzahler registriert, muss die VAT durch den in China ansässigen Vertreter des ausländischen Erbringers abgeführt werden. Hat das ausländische Unternehmen keinen Vertreter vor Ort, agiert der chinesische Dienstleistungsempfänger als Withholding Agent. Als solcher ist er verpflichtet, die entsprechende Steuer von der Rechnung einzubehalten und an den Fiskus weiterzuleiten. Der Nachweis der Steuerzahlung ist regelmäßig Voraussetzung dafür, dass der zu zahlende Rechnungsbetrag ins Ausland überwiesen werden kann.

    Dienstleistungen, die im nicht-chinesischen Ausland erbracht werden (Offshore-Projekte), unterliegen entweder dem Nullsteuersatz (mit der Folge, dass Vorsteuer geltend gemacht werden kann) oder sind steuerfrei gestellt (in diesem Fall ist kein Vorsteuerausgleich zulässig).

    Für Kleinunternehmer ("small-scale taxpayer") ist grundsätzlich ein VAT-Satz von 3 Prozent möglich; bis Ende des Jahres 2022 gelten für sie zeitweise Umsatzsteuerbefreiungen (siehe Announcement No. 15 [2022] auf Chinesisch).

    Bei Software ist zu beachten, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Software an einen Abnehmer im Ausland von verschiedenen Kriterien abhängt. So kann beispielsweise je nachdem, ob es sich um Standardsoftware oder um angepasste Individualsoftware handelt und ob die Software von einem Server heruntergeladen oder auf physischen Datenträgern übermittelt wird, umsatzsteuerlich eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegen. Dies ist von Bedeutung für die Frage, wo dieser Umsatz ausgeführt wird und damit in welchem Land der Umsatz überhaupt steuerbar ist.

    Auf die VAT werden eine Urban Maintenance and Construction Tax (Infrastrukturabgabe) in Höhe von bis zu 7 Prozent der VAT abhängig vom Ansässigkeitsort des Steuerzahlers sowie eine Education Tax (Bildungsabgabe) in Höhe von weiteren 3 Prozent der VAT und eine lokale Education Tax von 2 Prozent der VAT aufgeschlagen. Siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht "China: Steuerrecht - Steuerzuschläge und sonstige Steuern".

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Steuerzuschläge und sonstige Steuern

    Auf die chinesische Umsatzsteuer (VAT) werden Abgaben aufgeschlagen. Zu einigen sonstigen Steuern, die zuvor nur in Übergangsbestimmungen geregelt waren, entstanden eigene Gesetze.

    Steuerzuschläge

    Seit dem Jahr 2010 werden auf verbrauchs- und umsatzsteuerpflichtige Umsätze sogenannte Zuschläge für Städtebau und Bildung erhoben (Urban Maintenance and Construction Tax und Education Surcharge). China zieht seitdem auch von ausländisch investierten Unternehmen diese beiden Zuschläge ein. Damit ist die letzte seit den 1980er Jahren bestehende steuerliche Besserstellung ausländischer Unternehmen aufgehoben.

    Der Steuersatz der Urban Maintenance and Construction Tax (Infrastrukturabgabe) beträgt 7 Prozent, 5 Prozent oder 1 Prozent des an indirekten Steuern (Verbrauchs- oder Umsatzsteuer) abzuführenden Betrages. Welcher Steuersatz im Einzelnen Anwendung findet, variiert regional beziehungsweise bestimmt sich danach, ob das Unternehmen in einer Stadt, einer Gemeinde oder auf dem Land angesiedelt ist.

    Es gab lediglich Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Urban Maintenance and Construction Tax. Am 11. August 2020 wurde das "Urban Maintenance and Construction Tax Law" verabschiedet, das diese Regelungen seit dem 1. September 2021 ersetzt.

    Die Bildungsabgabe fällt in Höhe von 3 Prozent der VAT an zuzüglich gegebenenfalls einer lokalen Education Surtax von 2 Prozent der VAT.

    Die Zuschläge sind zusammen mit den sonstigen Mehrwertsteuern abzuführen.

    Stempelsteuer

    Die Stempelsteuer (stamp duty oder stamp tax) wird auf bestimmte Verträge und Rechtsdokumente erhoben und beträgt zwischen 0,005 Prozent und 0,1 Prozent, für Kaufverträge beispielsweise 0,03 Prozent.

    Das neue "Stamp Tax Law" wurde am 10. Juni 2021 verabschiedet (zum Gesetzesentwurf siehe: GTAI-Rechtsmeldung vom 4. März 2021). Es trat am 1. Juli 2022 in Kraft und ersetzt die bisher geltenden Übergangsvorschriften zur Stempelsteuer.

    Umweltschutzbezogene Steuern

    Bezüglich der Steuer auf die Verwertung natürlicher Ressourcen wurde am 26. August 2019 das "Resource Tax Law" verabschiedet, das am 1. September 2020 in Kraft trat. Die Steuersätze der Ressourcensteuer variieren je nach Rohstoff.

    Eine weitere Steuer zum Zwecke des Umweltschutzes ist die "Environmental Protection Tax", deren zugrundeliegendes Gesetz seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist. Besteuert werden Unternehmen mit umweltbelastender Produktion bei direkter Einleitung von Schadstoffen in die Umwelt. Es gelten unterschiedliche Steuersätze je nach Region sowie Art und Ausmaß der Belastung (Luft, Lärm, Wasser und feste Abfälle).

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: E-Commerce und Datenschutz

    Seit 1. Januar 2019 ist das E-Commerce Law anwendbar. Im Bereich des Datenschutzes sind vor allem das Cybersecurity Law und zwei neue Gesetze aus dem Jahr 2021 zu beachten.

    In den letzten Jahren haben datenschutzrelevante Bestimmungen Eingang in verschiedene chinesische Gesetze und Verordnungen (auch branchenspezifische) gefunden. 

    Das E-Commerce Law (ECL) vom 31. August 2018 reguliert E-Commerce-basierte Transaktionen sowie Dienstleistungen und formuliert Verbraucherschutzvorgaben. Es ist einschlägig, wenn eine chinesische Partei beteiligt ist (Crossborder E-Commerce/CBEC). Das Gesetz gibt Standards für Sammlung und Nutzung der im Rahmen von E-Commerce generierten Daten vor, Art. 23 ff. ECL. Hinsichtlich der erforderlichen Lizenzen ist beim Vertriebskanal zu unterscheiden, ob der Vertrieb aus dem Ausland erfolgt und über eine eigene Online-Plattform. Bei B2C-Geschäften ist zwischen dem Vertrieb mittels eines Webshops über einen Dritten (platform) oder dem Verkauf über eine selbst betriebene Webseite (operator) abzugrenzen. Die chinesischen E-Commerce-Anbieter als Pendant zu Amazon (beispielsweise Taobao, Tmall) verfügen über eine sehr hohe Marktstellung und bieten für Verkäufer eigene Stores in verschiedenen Formaten an. Weitere Regelungen des ECL betreffen den elektronischen Zahlungsverkehr und die Zustellung, die Haftungsregelungen des Verkäufers entsprechend den üblichen Bestimmungen.

    Die überarbeiteten "Measures for Supervision and Administration of Online Transactions" betreffend den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen über das Internet traten am 1. Mai 2021 in Kraft. Sie schreiben beispielsweise die vorherige oder gleichzeitige Einwilligung der Nutzer von E-Commerce-Plattformen in die Datenverarbeitung sowie gegebenenfalls weitere Einwilligungen in Bezug auf sensible persönliche Informationen vor.

    Verbraucher haben gemäß Art. 24 Verbraucherschutzgesetz ein siebentägiges Rückgaberecht, ohne Gründe angeben zu müssen. Artikel 29 des Gesetzes betrifft die Datenverarbeitung.

    Zu elektronischen Unterschriften existiert das "Electronic Signature Law".

    Im seit 1. Januar 2021 geltenden Zivilgesetzbuch (Civil Code; ZGB) ist geregelt, dass das Schriftformerfordernis auch beim elektronischen Vertragsschluss gewahrt sein kann (Art. 469 ZGB). Den Abschluss von Verträgen bei Bestellung im Internet sieht Art. 491 Abs. 2 ZGB vor (vgl. Art. 49 ECL). 

    Für Unternehmen generell zu beachten ist das am 1. Juni 2017 in Kraft getretene Cybersicherheitsgesetz vom 7. November 2016 (Cybersecurity Law; CL). Es dient vor allem dem Schutz der Cybersicherheit sowie der nationalen Sicherheit, enthält jedoch für seinen Anwendungsbereich auch Datenschutzbestimmungen. Art. 37 CSL bestimmt, dass persönliche Informationen und "wichtige Daten", die Betreiber kritischer Informationsinfrastruktur innerhalb des Gebiets der VR China sammeln und erstellen, grundsätzlich innerhalb Chinas gespeichert werden müssen (Pflicht zur "Datenlokalisierung"). Um von den Bestimmungen erfasst und als Netzwerkbetreiber definiert zu werden, reicht bereits der Betrieb eines Servers in China aus. Dann müssen alle erhobenen Kundendaten sowie wichtige Geschäftsinformationen in China gespeichert werden. Diese Daten dürfen nur in besonderen Fällen außer Landes exportiert werden. Netzwerkbetreiber müssen nach Art. 41 CSL bei Sammlung und Nutzung persönlicher Informationen bestimmte Prinzipien befolgen (vgl. Art. 1035 ZGB).

    In Bezug auf das CL gibt es inzwischen einige Regulations und Measures, in denen einzelne Bereiche detaillierter geregelt werden; zum Teil liegen untergesetzliche Regelungen und Richtlinien als Entwurf vor. So gilt seit dem 15. Februar 2022 eine neue Fassung der "Measures for Cybersecurity Review", die am 1. Juni 2020 in Kraft getreten waren. Die Schaffung eines solchen Systems zur Überprüfung der nationalen Sicherheit hinsichtlich Betreibern kritischer Informationsinfrastrukturen ist in Art. 35 CL vorgesehen.

    Das am 26. Oktober 2019 verabschiedete Kryptografiegesetz (Encryption oder Cryptography Law) gilt seit 1. Januar 2020 und betrifft insbesondere die kommerzielle Verschlüsselung. 

    Das ZGB schreibt insbesondere das Recht auf Privatsphäre ausdrücklich fest. Das vierte Buch zu den Persönlichkeitsrechten – beispielhaft in Art. 990 ZGB aufgezählt – umfasst im 6. Kapitel (Art. 1032 bis 1039 ZGB) zudem grundsätzliche Bestimmungen zum Schutz persönlicher Informationen. Artikel 1034 ZGB enthält etwa eine Definition der persönlichen Informationen; die Voraussetzungen ihrer rechtmäßigen Verarbeitung schreibt Art. 1035 ZGB, die Rechte der natürlichen Personen Art. 1037 ZGB vor. Verstöße sollen grundsätzlich zur zivilrechtlichen Haftung nach Art. 995 ZGB führen (Ausnahmen in Art. 1036 ZGB). In einer justiziellen Auslegung zum ZGB legte das Oberste Volksgericht fest, dass Streitigkeiten über den Schutz persönlicher Informationen einen Klagegrund bilden können.

    Seit 1. Oktober 2020 ist eine neue Fassung des "National Standard of Information Security Technology – Personal Information Security Specification" (GB/T 35273-2020), der Parallelen zu EU-, und OECD- Richtlinien aufweist, in Kraft. Er ersetzte die seit 2018 geltende Version. Darin werden Richtlinien zur Datenverarbeitung aufgestellt. Es wird zwischen sensiblen persönlichen Daten, bei deren Verletzung wesentliche Nachteile entstehen (ID, Biometrik, Anschauungen, Gesundheit, Finanzen) und generellen unterschieden. Geregelt werden Erhebung, Speicherung, Weitergabe von Daten und das Informationsrecht der Nutzer. Ist die Datenverarbeitung Hauptgeschäft und sind mehr als 200 Mitarbeitende angestellt oder werden über 1 Million individuelle Datensätze oder sensible Daten von über 100.000 Personen verarbeitet, ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen (Ziff. 11.1).

    Am 10. Juni 2021 wurde das Datensicherheitsgesetz (Data Security Law) verabschiedet, es trat am 1. September 2021 in Kraft.

    Das am 20. August 2021 erlassene "Gesetz zum Schutz persönlicher Informationen" (Personal Information Protection Law) ist seit dem 1. November 2021 in Kraft.

    Die Entwicklungen im Datenschutzrecht bleiben dynamisch; es ist weiter mit Umsetzungsbestimmungen zu den Gesetzen zu rechnen.

    Von Julia Merle, Robert Herzner

  • China: Technische Normen

    China verfügt über ein eigenes Normungssystem, welches der Standardization Administration of the People's Republic of China unterliegt.

    Für den Import von Produkten nach China oder die lokale Produktion für den chinesischen Markt ist es daher unabdingbar, zutreffende chinesische Normen zu identifizieren und auf mögliche Abweichungen von den EN/DIN-Normen zu untersuchen. Alle staatlichen Zertifikate und Lizenzen, wie zum Beispiel das CCC-Zeichen (China Compulsory Certification), setzen zwingend die Einhaltung der jeweiligen chinesischen Normen voraus. 

    Diese Standards werden auf vier Stufen erlassen: nationale, berufsständische und regionale Standards sowie Industriestandards einzelner Unternehmen. Dabei verdrängen höherrangige Standards unterrangige.

    Ein Großteil der nationalen Standards sind lediglich Richtstandards. Durch Bezugnahme in Gesetzen oder anderweitigen Regulierungen erhalten bisweilen aber auch freiwillige Standards den Rang von Pflichtvorgaben. Für in den Verkehr gebrachte Produkte ist eine CCC-Zertifizierung erforderlich. Siehe zu diesem Thema: GTAI-Zollbericht "CCC-Zertifizierung".

    Die Standardization Administration of the People's Republic of China (SAC) ist die für die Normierung nationaler Standards zuständige Institution. Eine Abfrage der anwendbaren nationalen Standards ist auf einer Website der SAC möglich, außerdem gibt es dazu eine Informationsplattform.

    Das deutsch-chinesische Normeninformationsportal stellt weitergehende Informationen zur Verfügung.

    Das in Zusammenarbeit zwischen Europa und China entwickelte Portal für Standards und Normen "Europe-China Standardization Information Platform" informiert über Standards und Normen unter anderem in den Branchen Elektroartikel, Medizinprodukte, Maschinen, Umweltschutz, Verpackungen, Aerosolbehälter, Textil, Spielzeug und Kinderpflegeprodukte. Informationen zum chinesischen System von Standards und Normen sind zudem auf den Seiten des American National Standards Institute abrufbar.

    Hinweis: Ergeben sich Fragen zu technischen Normen in China, so wenden Sie sich bitte an den GTAI-Zollbereich.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Insolvenzrecht

    Das Insolvenzrecht ist für alle Unternehmen im Unternehmenskonkursgesetz (Enterprise Bankruptcy Law; UKG) geregelt.

    Wird ein Insolvenzverfahren in China eröffnet, fordert das Insolvenzgericht die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe von Forderungsanmeldungen auf. Bekannte Gläubiger werden persönlich benachrichtigt (Art. 14 UKG). Die Frist zur Forderungsanmeldung wird vom Gericht bestimmt und beträgt zwischen 30 Tagen und drei Monaten (Art. 45 UKG). 

    Weitere Informationen zum chinesischen Insolvenzrecht finden Sie im GTAI-Bericht "China: Coronavirus und Insolvenz". 

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Arbeits- und Entsendevertrag

    Die Erforderlichkeit und Ausgestaltung eines Entsendevertrags ist von verschiedenen Faktoren abhängig. 

    Dies können unter anderem die veranschlagte Dauer des Auslandsaufenthaltes des Mitarbeiters und die möglicherweise bereits enthaltenen Regelungen zu Entsendungen im bestehenden Arbeitsvertrag sein. Kurzfristige Auslandsaufenthalte sind grundsätzlich weniger regulierungsbedürftig als Aufenthalte, die sich über mehrere Monate erstrecken und weitreichende visums-, sozialrechtliche sowie steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an. Gegebenenfalls sollte anwaltliche Beratung hinzugezogen werden. 

    Kurzfristige Aufenthalte können gegebenenfalls im Rahmen der hausinternen Dienstreiseregelungen abgedeckt werden. Auch in diesem Fall ist aber für eine hinreichende Auslandskrankenversicherung zu sorgen.

    Bei längeren Entsendungen bietet sich oftmals der Abschluss eines Entsendevertrages (auch Entsendungsvertrag genannt) zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Mitarbeiter in Ergänzung zu dem in Deutschland bestehenden Anstellungsvertrag oder sowie gegebenenfalls zusätzlich eine Ruhensvereinbarung hinsichtlich des inländischen Arbeitsvertrages an.

    Auch möglich ist bei längeren Aufenthalten ausschließlich ein lokaler Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen in China bzw. der selbständigen chinesischen Tochtergesellschaft, wo der Mitarbeiter direkt angestellt wird. Da dieser Schritt insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht einschneidende Konsequenzen nach sich zieht, sollte professionelle Beratung hinzugezogen werden. Der Arbeitsvertrag richtet sich dann regelmäßig nach chinesischem Recht. Teilweise scheint der Abschluss bzw. die Vorlage eines lokalen Arbeitsvertrages bei den chinesischen Behörden notwendig zu sein, um ein Arbeitsvisum bzw. eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten zu können.

    Je nach Einsatzort des Mitarbeiters können sehr unterschiedliche lokale Regelungen Anwendung finden und auch die Anwendungspraxis kann variieren.

    Informationen zum Thema Entsendung können Sie zudem der Aufzeichnung des GTAI-Webinars "Entsendung ins Ausland" entnehmen. 

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Vertragsrecht bei Dienstleistungserbringung in China

    Im Verhältnis zu China ist die Erstellung einer detaillierten Dokumentation der Geschäftsbeziehungen von wesentlicher Bedeutung.

    Allgemeines

    Grundlegend ist beispielsweise der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, in dem die Details der Auftragserteilung klar erkennbar sind. Setzt sich der Vertrag aus Liefer- sowie Dienstleistungselementen (beispielsweise Verkauf einer Anlage/Maschine und folgende Montage/Schulung) zusammen, kann es günstig sein, Einzelverträge in Bezug auf jedes Element abzuschließen. Dies bietet sich bereits aus steuerrechtlichen Gründen an; so unterliegen Dienstleistungen der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, deren Steuersatz von der auf Lieferungen anwendbaren (Einfuhr-)Umsatzsteuer abweicht. 

    Ebenfalls aus steuerrechtlichen, aber auch aus devisenrechtlichen Gründen ist zudem auf die Einhaltung eventueller Registrierungsvoraussetzungen des Projektes zu achten. Werden diese nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass der chinesische Vertragspartner die geschuldete Vergütung nicht an den deutschen Auftraggeber transferieren kann oder dass die vereinbarte Vergütung nur gekürzt um teils erhebliche Forderungen der chinesischen Steuerbehörden erbracht wird. 

    Abgrenzung (Kauf-, Werk- und Dienstleistungsvertrag)

    Das chinesische Vertragsrecht war bislang im Vertragsgesetz aus dem Jahr 1999 grundlegend normiert. Mit Inkrafttreten des chinesischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Januar 2021 wurde dieses Gesetz aufgehoben (Art. 1260 ZGB). Regelungen zu Verträgen finden sich nun im 3. Buch des ZGB (Art. 463 bis 988 ZGB). Wie auch zuvor im Vertragsgesetz sind dort Sonderregelungen für den Kaufvertrag (9. Kapitel, Art. 595 ff. ZGB) sowie den Werkvertrag (17. Kapitel, Art. 770 ff. ZGB) vorgesehen. Die Konstellation, dass der Werkunternehmer das Material stellt (Werklieferungsvertrag), ist in Art. 774 ZGB geregelt. Ein Verweis auf kaufrechtliche Regelungen in Bezug auf die Lieferelemente des Werkvertrags erfolgt nicht.

    Das ZGB regelt wie das Vertragsgesetz Dienstleistungen nicht gesondert. Der Hauptfall des Dienstvertrags, das Arbeitsrecht, unterliegt dem Arbeitsgesetz und dem Arbeitsvertragsgesetz. Die freien Berufe (Ingenieure, Ärzte, Anwälte) finden keine gesetzliche Regelung.

    Die Abgrenzung des Werkvertrages vom Dienstvertrag ist nicht immer eindeutig.

    Die gesetzlichen Vorgaben sind dispositiv und können von den Parteien abbedungen oder durch anderweitige Vereinbarungen ersetzt werden.

    UN-Kaufrecht

    Bei gemischten Verträgen, welche sowohl kaufrechtliche als auch werk- oder dienstvertragsrechtliche Bestandteile beinhalten, findet UN-Kaufrecht dann Anwendung, wenn der Vertrag auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gerichtet ist. Besteht hingegen ein überwiegender Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen, unterliegt der Vertrag nicht den Vorgaben des UN-Kaufrechts.

    Bei kombinierten Liefer- und Dienstleistungsverträgen sollten getrennte Verträge in Bezug auf die jeweilige Vertragskomponente geschlossen werden. Dies dient nicht nur einer größeren Klarheit im Hinblick auf das anwendbare Recht, sondern bietet sich bereits aus steuerlichen Gründen an. So unterliegen Warenlieferungen und Dienstleistungen in der Regel unterschiedlichen Steuern. Während Warenlieferungen in der Regel der Einfuhrumsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer unterfallen, erhebt der chinesische Fiskus in Bezug auf Dienstleistungen eine vorsteuerabzugsfähige VAT (Value-Added Tax) mit abweichenden Steuersätzen. Siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht "China: Steuerrecht - Umsatzsteuer"

    Rechtswahl- und Gerichtsstandklausel

    Das chinesische Vertragsrecht steht einer Rechtswahl offen. Dabei ist es möglich, jegliches gewünschte Recht zu wählen. Die Wahl einer Rechtsordnung mit Bezug zum zugrundeliegenden Geschäft ist nicht erforderlich.

    Von der Vereinbarung einer Gerichtsstandklausel, insbesondere mit Gerichtsstand Deutschland, ist abzusehen, da deutsche Urteile in China nicht vollstreckt werden. Vielmehr sollte im Geschäftsverkehr mit China die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart werden.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Gewerberechtliche Voraussetzungen bei Dienstleistungen

    Gewerberechtliche Voraussetzungen sind bei zulässigen grenzüberschreitenden Projekttätigkeiten mit privaten Vertragspartnern nicht gegeben.

    Anderes kann gelten, wenn der deutsche Dienstleister für öffentliche Auftraggeber tätig wird. Welche Voraussetzungen öffentliche Auftraggeber aufstellen, ist in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert. Gleiches gilt für Aufträge, die durch ein Joint Venture, an denen ein State-Owned Enterprise beteiligt ist (beispielsweise in der Automobilbranche), erteilt werden. 

    Gewerberechtliche Vorgaben gelten regelmäßig nur dann, wenn eine Niederlassung in China errichtet werden soll. Die Errichtung einer Dienstleistungsniederlassung unterliegt gesonderten investitions- und gewerberechtlichen Anforderungen. Unter anderem begründen Bauausführungen und Montagen mit einer Dauer von über zwölf Monaten eine Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Deutsch-Chinesischen Doppelbesteuerungsabkommens).

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Rechtsverfolgung

    Das Gerichtssystem Chinas unterscheidet sich stark vom deutschen oder anderen westlichen Gerichtssystemen. Außergerichtliche Streitbeilegung spielt eine große Rolle. 

    Gerichtssystem

    Es bestehen Volksgerichte auf lokaler, mittlerer und höherer Ebene sowie das Oberste Volksgericht (Supreme People´s Court). Rechtsstreitigkeiten sind schwierig durchzusetzen und empfehlen sich nur als allerletztes Mittel. Viele Verfahren enden als Vergleich.

    Ab Juni 2018 richtete das Oberste Volksgericht ein Internationales Handelsgericht (China International Commercial Court (CICC)) mit Sitz in Shenzhen und Xi´an ein, um über internationale Handelsfälle mit einem Streitwert von mindestens 300 Millionen RMB zu entscheiden.

    Mediation

    Die außergerichtliche Streitbeilegung (Mediation) hat in China einen grundsätzlich höheren Stellenwert als in Deutschland.

    Die sogenannte Volksschlichtung ist geregelt im Volksschlichtungsgesetz aus dem Jahr 2010.

    Das 2013 reformierte und zuletzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 geänderte Zivilprozessgesetz institutionalisiert Mediationsverfahren. So soll hiernach jedem Gerichtsverfahren, wenn dies angemessen erscheint, ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet werden. Auch wird die gerichtliche Bestätigung und Durchsetzung von Schlichtungsvereinbarungen und Vergleichen gestärkt.

    Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen

    Das chinesische Zivilprozessgesetz sieht in Art. 281, 282 rechtlich die Grundlagen und Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsurteilen vor, dennoch kommt diese in der Praxis sehr selten vor.

    Gerichtsentscheidungen von Gerichten Hongkongs oder der VR China in Bezug auf Geldleistungen sind in Hongkong und der VR China seit 2008 vollstreckbar. Rechtsgrundlage ist das "Arrangement on Reciprocal Recognition and Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters by the Courts of the Mainland and the HKSAR pursuant to Choice of Courts Agreements between Hong Kong and Mainland China". Am 18. Januar 2019 wurde eine neue Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen unterzeichnet. Sie soll die bisher bestehende Vereinbarung von 2006 ersetzen.

    China hat am 12. September 2017 das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (Haager Vereinbarung) unterzeichnet, jedoch bislang noch nicht ratifiziert.

    Anwaltliche Beratung und Vertretung

    Für ausländische Parteien ist ein Anwaltszwang nicht vorgesehen. Ausländisch investierte Unternehmen (FIE) sind chinesische juristische Personen, sie gelten grundsätzlich als Inländer. Ausländische Rechtsanwälte, die keine chinesische Rechtsanwaltszulassung und Geschäftslizenz haben, können keine förmliche juristische Vertretung in Gerichtsverfahren übernehmen. Das gilt auch für angestellte chinesische Anwälte ausländischer Kanzleien. Ausländische Parteien müssen sich deswegen durch lokale Rechtsanwälte einer chinesischen Kanzlei vertreten lassen.

    In der Regel trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten; bei teilweisem Unterliegen kann Kostenteilung erfolgen. Kosten für die außergerichtliche Beratung können vertraglich frei vereinbart werden.

    Hinweis: GTAI stellt unter "Anwälte im Ausland" die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten zum Download bereit.

    Vollstreckung chinesischer Gerichtsurteile

    Chinesische Gerichtsurteile werden durch das Gericht erster Instanz auf Antrag vollstreckt. Anders als in Deutschland ist das Verfahren in erster Linie ein Beugeverfahren. Vermögensgegenstände werden gepfändet oder versiegelt. Erst danach hat der Vollstreckungsschuldner Gelegenheit, den Vollstreckungstitel zu erfüllen. Unterlässt er das, werden die Gegenstände verwertet.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    China ist seit 1987 Mitglied des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958. Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist demnach möglich, allerdings nur dann, wenn der Schiedsort in einem Vertragsstaat des Abkommens liegt. Es müssen Handelssachen gemäß der Definition im chinesischen Recht vorliegen. 

    In China gibt es über 250 Schiedsinstitutionen. Was die Schiedskommission betrifft, ist die CIETAC (China International Economic and Trade Arbitration Commission) die prominenteste und auch international anerkannte Schiedsinstitution. Hiervon haben sich die Schiedskommissionen in Shanghai (SHIAC) und Shenzhen (SCIA) abgespalten. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten hat das Oberste Volksgericht im Jahr 2015 eine Auslegung erlassen. Zudem gibt es beispielsweise noch die "Beijing Arbitration Commission / Beijing International Arbitration Center" (BAC).

    Regelungen zu Schiedsverfahren finden sich in Art. 271 bis 275 des Zivilprozessgesetzes.

    Daneben besteht das Schiedsgesetz (Arbitration Law) aus dem Jahr 1994, zuletzt überarbeitet 2017. Ein neuer Änderungsentwurf wurde am 30. Juli 2021 veröffentlicht.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

  • China: Nachhaltigkeit/Umweltschutzrecht

    Nachstehend erhalten Sie einen ersten Überblick über chinesische Gesetze im Bereich des Umwelt- und Energierechts.

    Umweltschutzrecht

    Die Verfassung der Volksrepublik China verfügt über umweltbezogene Bestimmungen (Übersicht in englischer Sprache). So sieht zum Beispiel Art. 9 der Verfassung unter anderem vor, dass der Staat den vernünftigen Gebrauch natürlicher Ressourcen sicherzustellen hat und es Organisationen und Individuen untersagt ist, diese Ressourcen zu schädigen. Nach Art. 26 der Verfassung hat der Staat beispielsweise Lebensräume und Umwelt zu schützen und zu verbessern sowie Umweltverschmutzung vorzubeugen und zu kontrollieren.

    Den gesetzlichen Rahmen im Bereich des Umweltschutzes bildet insbesondere das Environmental Protection Law in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (Text auf Chinesisch). Umweltschutz ist nach dem reformierten Gesetz eine grundlegende nationale Aufgabe (Art. 4). Mit der Gesetzesreform vom 24. April 2014 wurden unter anderem die möglichen Sanktionen im Vergleich zu dem aus dem Jahr 1989 stammenden Gesetz erweitert. Das Gesetz legt außerdem den 5. Juni als Tag der Umwelt fest (Art. 12). In Art. 45 des Gesetzes ist die Einrichtung eines Verwaltungssystems von Genehmigungen zur Abgabe von Schadstoffen vorgesehen. Auch Verpflichtungen zur Offenlegung von Umweltinformationen sind geregelt.

    Die Ende des Jahres 2021 erlassenen "Measures for the Administration of Legal Disclosure of Enterprise Environmental Information" (Chinesisch) traten am 8. Februar 2022 in Kraft. Die "Regulations on the Administration of Pollution Discharge Permits" (Chinesisch) gelten seit 1. März 2021.

    Daneben bestehen Spezialgesetze unter anderem in Bezug auf die Prävention und Kontrolle der Luftverschmutzung (Chinesisch), der Wasserverschmutzung (Englisch), der Lärmbelastung (Chinesisch, in Kraft seit 5. Juni 2022), der Verunreinigung des Bodens (Englisch), der Wüstenbildung (Chinesisch), der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle (Chinesisch) sowie hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt (Chinesisch). Es existieren ferner ein Wassergesetz (Chinesisch) und ein Waldgesetz (Englisch).  

    Das Environmental Impact Assessment Law (Chinesisch) in der Fassung vom 29. Dezember 2018 schreibt vor, dass Bauprojekte mit möglichen Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen haben und eine entsprechende Genehmigung benötigen. Welche Dokumente vorzulegen sind, hängt auch vom potentiellen Ausmaß der Auswirkungen auf die Umwelt ab (siehe dazu Art. 16 des Gesetzes). Haftungsvorschriften bei Zuwiderhandlungen sind in den Art. 29 ff. des Gesetzes zu finden.

    Seit dem Jahr 2003 gilt ein Gesetz zur Förderung einer saubereren Produktion (Cleaner Production Promotion Law; Chinesisch).

    Das neue Zivilgesetzbuch (ZGB) enthält an verschiedenen Stellen umweltbezogene Regelungen (Übersicht in englischer Sprache). Insbesondere wurden Vorschriften zur deliktischen Haftung bei Umweltverschmutzung, die zuvor im mit dem ZGB aufgehobenen Deliktshaftungsgesetz enthalten waren, in das ZGB aufgenommen (Art. 1229 ff. ZGB). So haftet der Verletzer verschuldensunabhängig, wenn ein anderer durch Umweltverschmutzung geschädigt wird (Art. 1229 ZGB). Auch möglich ist nach Art. 1232 ZGB nun Strafschadensersatz bei erheblichen Folgen vorsätzlicher Verschmutzung der Umwelt.

    In den letzten Jahren wurden einige bestehende Gesetze im Umweltbereich geändert und neue erlassen. Zu den jüngsten Umweltgesetzen gehört zum Beispiel das Wetlands Protection Law vom 24. Dezember 2021 (Chinesisch), das am 1. Juni 2022 in Kraft trat. Des Weiteren ist unter anderem ein Gesetz über Nationalparks geplant.

    Es existieren außerdem lokale Vorschriften sowie zahlreiche Verwaltungsvorschriften.

    Auf dem Gebiet des Steuerrechts besteht in China insbesondere die Umweltschutzsteuer sowie die sogenannte Ressourcensteuer basierend auf dem am 1. September 2020 in Kraft getretenen Resource Tax Law (Englisch).

    China ist im Bereich internationaler Abkommen unter anderem Vertragspartner des Pariser Klimaabkommens und der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen.

    Zu den mit Umweltschutzbelangen befassten Behörden zählen unter anderem das Ministry of Ecology and Environment (MEE) und das Ministry of Natural Resources (Website). Auf der Website des MEE findet sich auch eine Übersicht umweltbezogener Gesetze.

    Energierecht/Energieeffizienz

    Das aus dem Jahr 1995 stammende Elektrizitätsgesetz wurde zuletzt im Dezember 2018 geändert (Chinesisch). Es schreibt in Art. 5 unter anderem vor, dass bei der Produktion und Nutzung elektrischer Energie die Umwelt zu schützen und Umweltverschmutzung zu verhindern und zu kontrollieren ist; außerdem fördert und unterstützt der Staat nach dieser Vorschrift die Nutzung erneuerbarer und sauberer Energien zur Stromerzeugung.

    Ein eigenes Energiegesetz befindet sich noch in Planung, ein Entwurf war im April 2020 zur Kommentierung veröffentlicht worden.

    Das Renewable Energy Law (Englisch), in Kraft getreten am 1. Januar 2006 und zuletzt geändert im Jahr 2009, bezweckt gemäß Art. 1 insbesondere die Förderung der Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien sowie den Schutz der Umwelt und die Realisierung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Nach Art. 4 des Gesetzes hat der Staat der Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien in der Energieentwicklung Vorrang einzuräumen und die Errichtung eines Marktes für erneuerbare Energien zu fördern.

    Es besteht ferner ein Energieerhaltungsgesetz (Energy Conservation Law; Chinesisch), zuletzt geändert im Jahr 2018, nebst Umsetzungsbestimmungen.

    Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Circular Economy Promotion Law; Chinesisch) trat im Jahr 2009 in Kraft.

    Von Julia Merle | Bonn

  • China: Informationen über China/Kontaktadressen

    Im Folgenden finden Sie ausgewählte Adressen bezüglich China.

    Kontaktadressen

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe "Recht kompakt" sind unter www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar. Ergänzende Informationen, insbesondere für "Dienstleistungserbringer", finden Sie unter www.gtai.de/dienstleistungsrecht.

    Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

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