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Rechtsmeldung | China | E-Commerce-Recht

Entwurf von Änderungen des chinesischen E-Commerce-Gesetzes

China hat Änderungsvorschläge zum E-Commerce-Gesetz (ECL) zur Kommentierung veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht dabei der Schutz geistigen Eigentums.

Von Julia Merle | Bonn

Die vorgeschlagenen Änderungen in Art. 43 und 84 ECL betreffen die Haftung bei Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum. Sie können noch bis zum 14. Oktober 2021 kommentiert werden.

Wenn jemand seine Rechte des geistigen Eigentums für verletzt hält, hat der E-Commerce-Plattformbetreiber nach Benachrichtigung diese an die auf der Plattform tätigen Verkäufer weiterzugeben und unverzüglich notwendige Maßnahmen zu ergreifen (Art. 42 ECL). Tut er dies nicht, droht nach Art. 84 ECL gegebenenfalls eine Geldbuße von bis zu 2 Millionen RMB.

Der auf der Plattform tätige Verkäufer kann gegenüber dem Plattformbetreiber erklären, dass ein rechtsverletzendes Verhalten nicht vorliegt, Art. 43 ECL. Diese Gegenanzeige muss der Plattformbetreiber an den Berechtigten mit Hinweis auf dessen Beschwerde- oder Klagemöglichkeiten weiterleiten. Der Rechtsinhaber hat dann wiederum 15 Tage Zeit, den Plattformbetreiber über die Einleitung rechtlicher Schritte zu informieren, bevor die Maßnahmen einzustellen sind. Diese Frist soll künftig 20 Tage betragen. Bei unrichtigen Erklärungen über das Nichtvorliegen einer Verletzung soll der auf der Plattform Tätige doppelt für jeden daraus entstehenden Schaden des Rechtsinhabers haften.

Bei besonders schwerwiegenden Umständen soll künftig auch der Widerruf der Online-Geschäftslizenz möglich sein.

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