Zollbericht China Einfuhrverbote und Beschränkungen
Fristverlängerung für Hersteller von Lebensmitteln
Anmeldefrist verlängert bis 30. November 2021
11.10.2021
Die chinesische Generalzolldirektion GACC hat kurzfristig mitgeteilt, dass eine Nachmeldung von Unternehmen, die in der ersten Runde des Pre-Listings nicht gemeldet wurden, bis zum 30. November 2021 möglich ist. Ferner besteht die Möglichkeit, bereits übermittelte Betriebsinformationen zu ändern beziehungsweise zu erweitern.
Die Möglichkeit zum Pre-Listing besteht weiterhin nur für die folgenden 14 Produktkategorien: Därme, Bienenerzeugnisse, Eier und Eierzeugnisse, essbare Fette und Öle, gefüllte Teigwaren, essbares Getreide, Produkte der Getreidemühle-Industrie und Malz, frisches und getrocknetes Gemüse sowie getrocknete Bohnen, ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen, Gewürze, Nüsse und Samen, Trockenobst, diätetische Lebensmittel und Lebensmittel zur Gesundheitsvorsorge (Functional Food).
Nach hier vorliegenden aktuellen Informationen betrifft die Listungspflicht alle Unternehmen, die verantwortlich für die Herstellung, Verarbeitung und Verpackung von ausgeführten Lebensmitteln (Endprodukte, Zwischenerzeugnisse/Zutaten) der o.g. Kategorien sind. Kühlhäuser sind ausdrücklich ebenfalls betroffen. Reine Lagerungsbetriebe sowie Händler müssen nicht registriert werden.
Im Rahmen des Pre-Listing-Verfahrens können weiterhin nur Unternehmen berücksichtigt werden, die bereits seit dem Stichtag 01. Januar 2017 Produkte der o.g. Kategorien aus der Bundesrepublik Deutschland in die Volksrepublik China exportiert haben. Diese Angabe wird durch GACC überprüft. Bei unzutreffenden Angaben ist mit einer Ablehnung der Registrierung im Rahmen des Pre-Listings zu rechnen.
Alle an einer Nachmeldung im Rahmen des laufenden Pre-Listing-Verfahrens interessierte Unternehmen, auf die die oben genannten Teilnahmebedingungen zutreffen, beziehungsweise Unternehmen, die zuvor gemeldete Angaben korrigieren oder erweitern möchten, werden gebeten, sich umgehend an ihre für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde zu wenden, um die verfahrensrelevanten Unterlagen zu erhalten und über diese bei BVL einzureichen. Eine Übermittlung der Antragsunterlagen von den Unternehmen direkt an das BVL ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Unterlagen, die von den Unternehmen direkt an das BVL übermittelt werden, können aufgrund der kurzen Frist nicht bearbeitet werden.
Diese und weitere Fachmeldungen sind über die Homepage des BVL unter www.bvl.bund.de/Fachmeldungen_Exportabrufbar.