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Recht kompakt | Dänemark | Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht in Dänemark

Die Regelungen über dänische Kapitalgesellschaften sind im Gesellschaftsgesetz (Lov om aktie- og anpartsselskaber – selskabsloven) zusammengefasst.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Aktiengesellschaften

Die Gründung einer Aktiengesellschaft (Aktieselskab – A/S) kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Das Mindestgrundkapital beträgt gemäß § 4 Gesellschaftsgesetz 400.000 dkr (etwa 54.000 Euro). Die AG ist zum Handelsregister (Centrale Virksomhedsregister – CVR) anzumelden. Hinsichtlich der Führung des Unternehmens stehen zwei Modelle zur Wahl: So können die Unternehmensgründer sich dafür entscheiden, einen Verwaltungsrat zur Unternehmensleitung (bestyrelse) einzurichten, der wiederum für das Tagesgeschäft einen Geschäftsführer (direktion) einsetzt. Die Alternative ist, für die Unternehmensleitung eine dreiköpfige Geschäftsführung zu bilden, die von einem Aufsichtsrat (tilsynsråd) überwacht wird, § 111 Abs. 2 Gesellschaftsgesetz. Das Gremium zur Beschlussfassung der Aktionäre ist die Hauptversammlung. Gegenüber den Gläubigern haftet die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gründung einer GmbH (Anpartsselskab – ApS) kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen; die Gründung einer Einmann-GmbH ist also möglich. Die Gesellschafteranzahl ist nicht begrenzt. Das Mindeststammkapital beträgt seit dem 15. April 2019 40.000 dkr (etwa 5.400 Euro), § 4 Gesellschaftsgesetz. Es ist möglich, in Euro zu zeichnen. Die dänische GmbH ist - wie die AG - zur Publizität verpflichtet; ab Eintragung in das Handelsregister besitzt sie Rechtsfähigkeit. Auch für die GmbH gelten die zur Aktiengesellschaft beschriebenen zwei Möglichkeiten der Unternehmensleitung. Allerdings muss die mit der Leitung befasste Geschäftsführung weder zwingend drei Mitglieder haben noch durch einen Aufsichtsrat überwacht werden, § 111 Abs. 3 Gesellschaftsgesetz. Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haften nicht die Gesellschafter, sondern die GmbH mit ihrem Kapital.

Die gesetzliche Vertretungsregelung sieht vor, dass Kapitalgesellschaften von jedem ihrer Aufsichtsratsmitglieder (falls ein Aufsichtsrat besteht) oder einem Geschäftsführer allein oder vom gesamten zentralen Leitungsorgan gemeinschaftlich vertreten werden. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichende Regelungen statuieren.

Weitere Gesellschaftsformen

Die sogenannte „Ein-Kronen-Gesellschaft“ (Iværksætterselskab - IVS), für deren Gründung lediglich ein Kapital von 1 dkr (circa 0,15 Euro) erforderlich war, kann seit dem 15. April 2019 nicht mehr neu gegründet werden. Bestehende IVS müssen bis zum 15. April 2021 in eine ApS umgewandelt werden, wobei das hierfür erforderliche Mindeststammkapital auf 40.000 dkr (circa 5.400 Euro) gesenkt wurde. Geschieht die Umwandlung nicht innerhalb der Zweijahresfrist, wird die bestehende IVS aufgelöst. Weitergehende Informationen zur Abschaffung der IVS hält das Handelsregister bereit (auf Dänisch).

Neben den Kapitalgesellschaften stehen als Personengesellschaft zur Verfügung die Einzelfirma (Enkeltmandsfirma), die Offene Handelsgesellschaft (Interessentskab - I/S) und die Kommanditgesellschaft (Kommanditselskab - K/S). Rechtsgrundlage ist das Gesetz über gewerbetreibende Unternehmen (Lov om visse erhvervsdrivende virksomheden).

Ausländische Gesellschaften können zudem Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Dänemark gründen.

Unternehmensregister

Das dänische Handelsregister ist die zentrale Sammelstelle für Informationen über alle in Dänemark tätigen Unternehmen. Der Abruf der Basisinformationen ist für jedermann kostenlos möglich (in dänischer Sprache). Dänemark ist zudem Mitglied des Europäischen Unternehmensregisters (European Business Registers – EBR), auf dessen Webseite die entsprechenden Informationen auch in englischer Sprache abgerufen werden können.

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