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Schiedsverfahren

Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit einem dänischen Dienstleister haben deutsche Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. Zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen stehen zur verbindlichen, außergerichtlichen Streitentscheidung im Falle von Auseinandersetzungen der Parteien bereit: Beispielhaft benannt seien hier die Internationale Handelskammer (ICC – International Chamber of Commerce), in Deutschland etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und in Dänemark unter anderem das Dänische Schiedsinstitut (Voldgiftsinstituttet). Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die in Verträge aufgenommen werden können.

Eine Vereinbarung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens ist auch nach dem nationalen dänischen Recht möglich.

Zum einen enthalten Verträge im Baubereich, die auf der Grundlage der dänischen Standardbedingungen "AB 18" geschlossen werden (mehr hierzu im Abschnitt Vertragsrecht dieses Länderberichts), eine Schiedsvereinbarung. Nach § 69 AB 18 ist für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien nämlich die Schiedsgerichtsbarkeit zuständig.

Zum anderen sieht das Schiedsverfahrensgesetz Nr.--Nummer 553 vom 24.6.2005 (Lov om voldgift) Regelungen zum Schiedsverfahren vor. Die Vorschriften des Schiedsverfahrensgesetzes können sowohl für dänische als auch für internationale Schiedsverfahren Anwendung finden, sofern die Parteien nichts Anderes vereinbaren und sich der Schiedsort in Dänemark befindet (§ 1 Absatz 1 und § 2 Lov om voldgift). Einige Regelungen können selbst dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Schiedsort im Ausland befindet (§ 1 Absatz 2 Lov om voldgift).

Die Schiedsvereinbarung (voldgiftsaftale) kann Rechtsstreitigkeiten der Parteien betreffen, sofern sie hierüber verfügen dürfen (§ 6 Lov om voldgift). Es kann sowohl um bereits bestehende als auch zukünftige Streitigkeiten gehen (§ 7 Lov om voldgift). Die Schiedsabrede darf u.a.--unter anderen Regelungen zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts (§§ 10 und 11 Lov om voldgift), zu den Umständen, wann ein Schiedsrichter abgelehnt werden darf (§ 13 Lov om voldgift) und zu Verfahrensregeln (§§ 19, 20 und 22 Lov om voldgift) enthalten. Sind diese Fragen nicht ausdrücklich geregelt, gelten die gesetzlich festgeschriebenen Vorschriften.

Haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen, erklärt sich das Gericht, das nichtsdestotrotz angerufen wird, auf Antrag einer Partei grundsätzlich als unzuständig (§ 8 Lov om voldgift). Das Schiedsgericht kann jedoch auf Antrag vorläufige und sichernde Maßnahmen erlassen (§ 9 Lov om voldgift).

Das Schiedsgericht entscheidet per Schiedsspruch (voldgiftskendelse) (§ 32 Lov om voldgift). Dieser ergeht schriftlich, ist von den Schiedsrichtern unterzeichnet, begründet und muss einigen inhaltichen Mindestanforderungen entsprechen (§ 31 Lov om voldgift). Darüber hinaus entscheidet das Schiedsgericht über die Kosten (§§ 34 und 35 Lov om voldgift). Der Schiedsspruch hat bindende Wirkung (§ 38 Absatz 1 Lov om voldgift).

Die Parteien können nur eingeschränkt gegen einen Schiedsspruch vorgehen. Das angerufene Gericht kann den Schiedsspruch nur in einigen wenigen abschließend aufgezählten Fällen aufheben (§ 37 Absatz 2 Lov om voldgift). Wenn es der Auffassung ist, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs verhindert werden kann, kann es die Sache an das Schiedsgericht verweisen (§ 37 Absatz 5 Lov om voldgift).

Die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch erfolgt nach den Zwangsvollstreckungsregeln, d.h. nach den §§ 478 ff.--folgende der dänischen Prozessordnung (Retsplejelov), derzeit in der Bekanntmachung Nr. 1445 vom 29.9.2020 (§ 38 Absatz 1 Lov om voldgift). Weitere Informationen zur Zwangsvollstreckung bietet der Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts. Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs kann das Vollstreckungsgericht (fogedret) nur in abschließend aufgezählten Fällen ablehnen (§ 39 Absatz 1 Lov om voldgift). Da sowohl Deutschland als auch Dänemark Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 sind, können in Dänemark ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt). Dies ist ausdrücklich in § 2 der Verordnung Nr. 117 vom 7.3.1973 (Bekendtgørelse om anerkendelse og fuldbyrdelse af udenlandske voldgiftskendelser og om international handelsvoldgift) festgehalten.


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