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Portal 21 Dänemark

Vertragsrecht

Bei Verträgen nach dänischem Recht zwischen dänischen Dienstleistern und unternehmerisch tätigen Dienstleistungsempfängern aus Deutschland sind unter anderem folgende Punkte relevant:

UN-Kaufrecht

Schließen ein deutscher Dienstleistungsempfänger und ein dänischer Dienstleister einen Vertrag, können unter Umständen auch die Regelungen des sogenannten "UN-Kaufrechts" zu beachten sein. Diesem internationalen Übereinkommen sind sowohl Deutschland als auch Dänemark beigetreten. Weiterführende Erläuterungen diesbezüglich enthält der Artikel "UN-Kaufrecht" aus der Rechtsdatenbank von Germany Trade & Invest. Bei der Ratifikation des UN-Kaufrechts hatte Dänemark zunächst erklärt, dass dessen Teil II, der sich mit dem Vertragsschluss befasst, für Dänemark nicht verbindlich sei. Zum 1. Februar 2013 hat Dänemark diesen Vorbehalt zurückgenommen. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden sich im Anhang 1 des Internationalen Kaufgesetzes (International købelov), derzeit in der Bekanntmachung Nr. 733 vom 7.12.1988 mit nachfolgenden Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter "Senere ændringer til forskriften" oben in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Allgemeines Vertragsrecht

Ist weder deutsches Sachrecht noch das UN-Kaufrecht anwendbar oder einschlägig, sind im nationalen Recht Dänemarks unter anderem die Regeln des dänischen Vertragsgesetzes (Aftaleloven), derzeit in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 193 vom 2.3.2016 mit nachfolgenden Änderungen zu beachten. 

Verträge werden durch Angebot und Annahme geschlossen (§ 1 Aftaleloven). Grundsätzlich gibt es keine bestimmten Formvorschriften. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch stets ein schriftlicher Vertrag. Eine Besonderheit findet sich unter anderem in § 9 Aftaleloven: Wenn eine Person in einer Erklärung, die anderenfalls als Angebot ausgelegt würde, ihren fehlenden Bindungswillen beispielsweise durch die Worte "uden forbindtlighed" oder "uden obligo" ausdrückt, gilt diese Erklärung nur als eine Aufforderung an den Empfänger, selbst ein dementsprechendes Angebot abzugeben. Erfolgt dieses Angebot binnen angemessener Frist, muss der ursprünglich Auffordernde den nunmehr Anbietenden unverzüglich informieren, wenn er das Angebot nicht annehmen will. Anderenfalls wird das Angebot als angenommen betrachtet.

In den §§ 28 ff.--folgende Aftaleloven sind Sachverhalte geregelt, die zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen können. Hier geht es um Tatbestände wie zum Beispiel Zwang oder Täuschung. Darüber hinaus gibt es im Vertragsgesetz zwei Generalklauseln (§§ 33 und 36), die den Gerichten die Anpassungen des Vertrages oder sogar dessen Unwirksamkeitserklärung ermöglichen, wenn die Geltendmachung einer Willenserklärung gegen Treu und Glauben verstoßen würde oder bestimmte Klauseln unbillig sind.

Vorschriften zum E-Commerce enthält das E-Commercegesetz Nr. 227 vom 22.4.2002 vom (E-Handelsloven). Dort ist unter anderem geregelt, dass der Dienstanbieter bestimmte Informationen über sich bereitstellen und Preise deutlich ausweisen muss, wobei anzugeben ist, ob er exklusive oder inklusive Steuern / Versandkosten zu verstehen ist.

Allgemeine Vorschriften zur Verjährung von Forderungen enthält das Verjährungsgesetz (Lov om forældelse af fordringer), derzeit in der Bekanntmachung Nr. 1238 vom 9.11.2015 samt nachfolgenden Änderungen. Forderungen verjähren nach dessen § 3 grundsätzlich nach 3 Jahren, für bestimmte Tatbestände gibt es allerdings auch längere Verjährungsfristen.

Kaufvertragsrecht

Für Kaufverträge sieht das dänische Kaufgesetz (Lov om Køb) weitere Vorschriften vor. Das Kaufgesetz liegt derzeit in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 140 vom 17.2.2014 vor. Nachfolgende Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter "Senere ændringer til forskriften" oben in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmern regelt § 5 Lov om Køb beispielsweise, dass der Käufer, sofern es keine konkrete Absprache zum Kaufpreis gibt, den Preis zu zahlen hat, den der Verkäufer verlangt, solange dieser nicht unangemessen ist.

Vereinbaren Verkäufer und Käufer nichts Konkretes zum Ort, an den die Lieferung erfolgen soll, hat der Verkäufer den verkauften Gegenstand an seinem Wohnsitz oder Unternehmenssitz zur Abholung durch den Käufer bereitzuhalten (sogenannte Holschuld). Befand sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschluss an einem anderen Ort und war dies für den Käufer offensichtlich oder hätte es zumindest sein müssen, dann muss der Käufer den Gegenstand dort abholen (§ 9 Lov om Køb). Der Verkäufer hat dann mit der Bereitstellung der Kaufsache alles seinerseits für die Vertragserfüllung Erforderliche getan. Wird der Gegenstand vom Verkäufer an den Käufer versandt, so gilt die Lieferung grundsätzlich als erledigt, sobald der Verkäufer die Kaufsache an den Frachtführer übergeben hat, der sich um den Transport der Sache zum Käufer kümmern wird (sogenannte Schickschuld) (§ 10 Lov om Køb). Die Vertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass die Lieferung erst dann als erledigt angesehen werden soll, wenn der Käufer tatsächlich in den Besitz der Kaufsache gelangt (sogenannte Bringschuld) (§ 11 Lov om Køb).

Sobald der Verkäufer all das getan hat, was je nach §§ 9, 10 oder 11 Lov om Køb von ihm im Zusammenhang mit der Lieferung der verkauften Sache verlangt werden darf, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs dieser Sache auf den Käufer über. Konkret heißt das, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt die Sache grundsätzlich selbst dann bezahlen muss, wenn sie beschädigt wird, verloren- oder untergeht (§ 17 Absatz 1 Lov om Køb).

Haben Käufer und Verkäufer für die Bezahlung des Kaufpreises oder die Lieferung des Kaufgegenstandes keinen genauen Zeitpunkt bestimmt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Einzelfalles, dass die Erfüllung so schnell wie möglich erfolgen soll, so geschieht dies nach Aufforderung (§ 12 Lov om Køb). Hat keine der Vertragsparteien eine Frist gesetzt, ist der Verkäufer nicht zur Lieferung verpflichtet, solange der Käufer nicht gleichzeitig den Kaufpreis begleicht. Umgekehrt ist der Käufer solange nicht zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet, solange der Verkäufer die Kaufsache nicht zur Verfügung stellt (§ 14 Lov om Køb).

Meldet der Käufer nach Vertragsschluss Insolvenz an, darf der Verkäufer die Kaufsache u.a.--unter anderem zurückbehalten, obwohl der Kaufpreis gestundet ist, bis der Käufer die Kaufpreissumme hinreichend gesichert hat. Wird die Lieferung fällig, hat der Käufer aber keine solche Sicherheit gestellt, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten (§ 39 Absatz 1 Lov om Køb). Dasselbe gilt, wenn sich im Wesentlichen herausstellt, dass der Käufer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Schulden zu begleichen (§ 39 Absatz 2 Lov om Køb). Weitere Informationen bietet der Abschnitt "Insolvenzrecht" dieses Länderberichts.

Auf Verbraucherverträge dürfen einige Vorschriften des Lov om Køb nicht angewandt werden. Darüber hinaus enthalten das Lov om Køb (insbesondere in seinen §§ 72-87) sowie das Gesetz zu Verbraucherverträgen (Lov om forbrugeraftaler), derzeit in der Bekanntmachung Nr. 1457 vom 17.12.2013 weitere spezifische verbraucherschutzrelevante vertragsrechtliche Vorschriften.

Verträge im Baubereich

Bei vielen Kauf- und Werkverträgen im Baubereich wird in Dänemark vertraglich die Geltung der Standardbedingungen der dänischen Bauindustrie vereinbart (Almindelige Betingelser for arbejder og leverancer i bygge- og anlægsvirksomhed / Allgemeine Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau). Seit Januar 2019 gelten sie in der Fassung AB 18 (Allgemeine Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen) sowie ABT 18 (Allgemeine Bedingungen für Totalunternehmerverträge.Ausführliche Informationen der dänischen Bauindustrie zu den AB/ABT 18 finden sich unter diesem Link. Die Standardbedingungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Die Abbedingung einzelner Klauseln ist möglich. Sie regeln überdies folgende Bereiche:

  • Sicherheitsleistung und Versicherung (mehr hierzu im Abschnitt Pflichtversicherung dieses Länderberichts),
  • Ausführung,
  • Zahlungsverpflichtungen des Bauherren
  • Fristverlängerung und Verzug
  • Abnahme
  • Mängel (mehr hierzu im Abschnitt Gewährleistung dieses Länderberichts)
  • Ein- und Fünfjahresbesichtigung (mehr hierzu im Abschnitt Gewährleistung dieses Länderberichts)
  • Kündigung
  • Streitigkeiten (mehr hierzu im Abschnitt außergerichtliche Streitbeilegung dieses Länderberichts).

Germany Trade & Invest (Stand: 21.6.2021)

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