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Zollbericht EAWU Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Von Karin Appel | Bonn

Zollanmeldung

In der gesamten EAWU, und damit auch in Kirgisistan, gilt das Residentenprinzip: Für eine erfolgreiche Zollabfertigung muss der Importeur bei dem jeweiligen Zolldienst des Mitgliedstaates registriert sein. Darüber hinaus müssen Unternehmen eine Bescheinigung über die Registrierung des steuerpflichtigen Importeurs beim staatlichen Steuerdienst einholen.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Zollanmelder laut dem Zollkodex der EAWU Zoll- und Steuerschuldner ist und gleichzeitig für die Einhaltung der nichttarifären Maßnahmen verantwortlich ist.

Die Anmeldung der Waren muss spätestens nach Ablauf der Frist der vorübergehenden Verwahrung, also nach maximal vier Monaten, erfolgen. Die Zollanmeldung kann vom Importeur selbst oder vom Zollrepräsentanten bei der zuständigen Zollstelle abgegeben werden.

Nur in zwei Ausnahmefällen darf eine ausländische Person die Zollanmeldung durchführen, und zwar wenn eine ausländische natürliche Person Waren für den Eigenbedarf einführt oder wenn eine ausländische juristische Person, welche eine Repräsentanz auf dem Gebiet der Zollunion hat, die ihrerseits die Waren entweder für den Eigenbedarf einführt oder es sich um einen Reexport bzw. um die vorübergehende Einfuhr handelt. Nur in diesen ausdrücklich benannten Ausnahmefällen darf eine ausländische Person die Zollanmeldung durchführen (vgl. Art 186 Zollkodex der EAWU).

Begleitpapiere

Bei den Begleitpapieren wird unterschieden zwischen den Dokumenten, die generell für die Zollkontrolle vorgehalten werden müssen und solchen, die mit der elektronischen Zollanmeldung eingereicht werden müssen.

Bei der elektronischen Zollanmeldung müssen nur noch folgende Begleitpapiere vorgelegt werden:

  • Vollmacht des Zollanmelders;
  • Kaufvertrag;
  • Handelsrechnung, Pro-forma-Rechnung;
  • Pack- und Ladelisten - sind für alle Exporte in fünffacher Ausfertigung (ein unterschriebenes Original und vier  Kopien) erforderlich;
  • Transport-/Frachtpapiere (CMR, CIM-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtbrief);
  • ggf. Präferenznachweise oder Ursprungszeugnis bei Waren, die Schutzmaßnahmen wie Anti-Dumping unterliegen.

Zur Einreichung in elektronischer Form reichen auch eingescannte Originale. Die elektronische Einreichung gilt jedoch nicht für folgende Dokumente:

  • Konformitätszertifikate und -erklärungen;
  • Tiergesundheits- und Pflanzengesundheitszeugnisse;
  • staatliche Registrierungsnachweise und Lizenzen.

Für die Zollwertbestimmung nach dem Transaktionswert werden zwingend folgende Dokumente benötigt:

  • Gründungsdokumente des Käufers (zum Beispiel Gesellschaftsvertrag);
  • vollständiger Kaufvertrag nebst aller Anhänge und Anlagen;
  • Handelsrechnung;
  • Kontoauszüge oder andere Bescheinigungen über die Zahlung des Kaufpreises.

Ursprungsnachweise

Der Ursprung einer Ware ist maßgebend für die Anwendung von Zoll- und Zollregulierungsmaßnahmen. Dazu zählen auch Verbote und Beschränkungen, Maßnahmen zum Schutz des Inlandsmarktes und die Gewährung von Zollpräferenzen. Sofern der Ursprung Zollvergünstigungen zur Folge hat, spricht man vom „präferenziellen Ursprung“, ansonsten (insbesondere bei Zollverschärfungen (zum Beispiel Antidumpingzöllen)) vom „nicht präferenziellen Ursprung“.

Das Ursprungszeugnis ist unter anderem für den Nachweis erforderlich, welchen Ursprung Güter haben, die durch das Territorium Kirgisistans transportiert werden. Außerdem gilt es als Nachweis für den Verarbeitungsgrad von Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft unter 40 Prozent, als Nachweis für den Ursprung von Waren aus Ländern, die ohne entsprechende Vereinbarungen mit Kirgisistan importiert werden oder als Nachweis, wenn die Produktionskosten in einer Warencharge 20 Tausend Rubel übersteigen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Zollkodex ergaben sich bedeutende Änderungen in Bezug auf die Bestimmung des Warenursprungs.

Am 12. Januar 2019 ist der Beschluss Nr. 49 des Rates der eurasischen Wirtschaftskommission (ergänzt durch Beschluss Nr. 57 vom 10. Juli 2020) in Kraft getreten und wird nun von den einzelnen EAWU-Staaten umgesetzt. Danach müssen bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen bezüglich der Einfuhr bestimmter Waren in die EAWU-Mitgliedsstaaten zusätzlich zum Ursprungsland auch Hinweise zu den der Ursprungsermittlung zugrundeliegenden Vornachweisen angegeben werden. 

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (d.h. die Möglichkeit, ohne zollamtliche Überwachung über die Ware frei zu verfügen) kann bereits an der Grenze der EAWU oder beim Bestimmungszollamt im Binnenland erfolgen.

Es sind Einfuhrabgaben wie Zoll, Zollabfertigungsgebühren, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern zu entrichten. Außerdem sind handelspolitische Regelungen, wie Verbote und mengenmäßige Beschränkungen, Lizenzpflichten und Zertifizierungen zu beachten (siehe „Einfuhrverbote und Beschränkungen“). Die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren bekommen den zollrechtlichen Status der Ware der EAWU und können im Zollgebiet Kirgisistans und in anderen Mitgliedsstaaten der EAWU ohne Beschränkungen frei verwendet werden.

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