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Zollbericht Ecuador Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Zollbehörde kann Warensendungen elektronisch freigeben aber auch physisch überprüfen.

Von Susanne Scholl | Bonn

Die Ein- oder Ausreise von Personen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren und Transportmitteln in oder aus Ecuador ist nur über die von der Direktion der ecuadorianischen Zollverwaltung vorgeschriebenen und genehmigten Punkte (Zollstellen) und nur an den von der Direktion genehmigten Tagen erlaubt.

Jedes Transportmittel und jede Transporteinheit, die im ecuadorianischen Zollgebiet eingeht, unterliegt der Überwachung durch die SENAE und hat über die vorgeschriebenen Grenzzollstellen, Zollhäfen oder -flughäfen zunächst zu einem vorläufigen Lager (bodega de almacenamiento temporal - Art. 129 und Art. 134 des "Codigo Orgánico de la Producción, Comercio e Inversiones") verbracht zu werden. Nachdem die Waren entladen sind, werden sie zunächst in den vorläufigen Lagern gelagert.

Die Eigentümer oder Empfänger der Waren (propietario o consignatorio) beziehungsweise der Importeur müssen entweder persönlich oder durch einen Zollagenten das Einfuhrzollverfahren bei der Zollstelle, bei der die Waren gestellt worden sind, durch Eingabe der Zollanmeldung "Declaración Aduanera de Importación" (DAI) in das elektronische Formularbearbeitungs und -überwachungssystem ECUAPASS beantragen. In Einzelfällen ist auch eine Anmeldung in Papierform möglich.  

Verschiedene Abfertigungsformen möglich

Die Anmeldung hat in dem Zeitraum von 15 Tagen bis zu 30 Tagen nach Eingang der Waren zu erfolgen (Art. 66 Durchführungsbestimmungen zu Zollvereinfachungen zu Buch V des COPCI) .

Der Anmelder beziehungsweise sein Zollagent ist persönlich verantwortlich für die Korrektheit aller bei der Zollanmeldung an die Zollbehörde weitergeleiteten Angaben und für die Entrichtung der Einfuhrabgaben.

Nach der elektronischen Übermittlung der Zollanmeldung entscheidet sich, welche Art von Abfertigung vorgenommen wird: Die Mitarbeiter des für die Verzollung zuständigen Zollamtes prüfen die Inhalte der Zollanmeldung auf Korrektheit und Vollständigkeit und vergleichen die Angaben in der Zollanmeldung mit den Angaben in den übrigen Warenbegleitdokumenten. Ergeben sich keine Abweichungen oder andere Auffälligkeiten, wird die Anmeldung akzeptiert, mit Datum und Nummer versehen und anschließend gemäß einer Risikoanalyse (perfilador de riesgo) über die Form der Abfertigung entschieden.

Die Zollbehörde kann die Waren ohne physische Kontrolle elektronisch freigeben, kann aber auch entscheiden, dass die Warenbegleitdokumente kontrolliert oder die Waren physisch untersucht werden. (Art. 67 der Durchführungsbestimmungen zu Zollvereinfachungen zu Buch V des COPCI - canal de aforo automático, canal de aforo electrónico, canal de aforo documental, canal de aforo fisico). Die Entscheidung über die Abfertigungsform hängt unter anderem vom Charakter der Waren ab.

Verderbliche Waren oder lebende Tiere werden zum Beispiel häufig physisch untersucht. Die physische Untersuchung kann sich auf die Untersuchung von Warenmustern beschränken oder die genaue Prüfung der gesamten Warensendung umfassen.  Je nach Sachlage setzt die Zollbehörde für die Prüfung Scanning-Systeme und Röntgengeräte ein.

Weitere Zollverfahren

Neben der Überlassung zum freien Verkehr können weitere Zollverfahren genutzt werden. Dazu zählen das Versandverfahren, die vorübergehende Verwendung, die aktive und passive Veredelung, das Zolllagerverfahren, die Möglichkeit der Verbringung von Waren in eine Zollfreizone, die vorübergehende Ausfuhr und die Ausfuhr aus dem Zollgebiet. Das Carnet ATA kann für die vorübergehende Verwendung von Waren in Ecuador nicht genutzt werden.

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