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Der Europäischer Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die Entsenderichtlinie ab
Die ursprüngliche Entsenderichtlinie aus dem Jahr 1996 wurde durch die Entsenderichtlinie aus dem Jahr 2018 teilweise geändert. Dagegen legten Ungarn und Polen Klage ein.
15.12.2020
Von Marcelina Nowak
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Bonn
Die Klagen (Jahr 2018) wurden in der Rechtssache C‑620/18 (Ungarn) und C‑626/18 (Polen) durch den Europäischer Gerichtshof in vollem Umfang abgewiesen.
Der europäische Gesetzgeber verfolgt mit der Reform der Entsenderichtlinie das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort". Dieser rechtlich verankerter Grundgedanke soll das Lohn- und Sozialdumping in der Europäischen Union verhindern. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass insbesondere nicht nur die festgelegten Mindestlohnsätze des Tätigkeitsstaates ausgezahlt werden sollen, sondern die dort vorgesehene gesamte Entlohnung.
Ungarn führte in seiner Nichtigkeitsklage unter anderem an, dass die bevorstehende Reform der Entsenderichtlinie die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sehr beeinträchtigen würden. Polen hat sich weitestgehend der Argumentation angeschlossen.
Der Europäischer Gerichtshof hat in seiner Presseerklärung vom 8. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des Binnenmarkts nach den schrittweisen Erweiterungen der Union eine Neubewertung der Interessen der Unternehmen, die vom freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen, erforderlich mache.
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