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EuGH zur Geldwäscherichtlinie: Datenschutz gegen Transparenz

Die Geldwäscherichtlinie aus 2015 schafft ein "Register der wirtschaftlich Berechtigten". In einem Detail ist der luxemburgische Gesetzgeber dabei zu weit gegangen, sagt der EuGH.  

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Die Richtlinie (EU) 2015/849 dient der Bekämpfung der Geldwäsche. Ein Mittel ist die Schaffung eines Registers der wirtschaftlich Berechtigten. Dieses soll Transparenz und somit Zurechenbarkeit schaffen und so das diskrete Geldwäschegewerbe untergraben. In Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie ist geregelt, wer Einsicht in das Register der wirtschaftlich Berechtigten hat. Buchstabe c): „alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.“

Richtlinien müssen immer in nationales Recht umgesetzt werden. Im luxemburgischen Umsetzungsakt gibt es eine Regelung, die es allen erlaubt, die Daten einzusehen. Dies geschieht kostenlos im Internet, siehe Artikel 7 Absatz 1 der großherzoglichen Verordnung vom 15. Februar 2019, Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen.

Hierzu sagt der EuGH, dass eine Abwägung erforderlich ist, und zwar zwischen den Interessen der Öffentlichkeit an der Verhinderung von Geldwäsche einerseits, und den Interessen der - zumeist nicht kriminellen - wirtschaftlich Berechtigten andererseits. Im Ergebnis fällt die Abwägung zugunsten der wirtschaftlich Berechtigten aus, denen der Gerichtshof einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 7 und 8 der europäischen Grundrechtecharta) attestiert. Für die Verhinderung der Geldwäsche ist eine öffentliche Information hingegen nicht zwingend, hier kommt es vor allem darauf an, dass die zuständigen Behörden Kenntnis haben.  

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