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Rechtsbericht EU Arbeitnehmerentsendung

Neue Pflichten beim Entsendevertrag

Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 wurde u.a. das deutsche Nachweisgesetz geändert. Die erweiterten Informationspflichten eines Arbeitgebers betreffen auch den Entsendevertrag. 


Von Marcelina Nowak | Bonn

Im deutschen Nachweisgesetz sind Informations- und Dokumentationspflichten für einen Arbeitgeber verankert. Schon vor der Gesetzesänderung hat es bei der Entsendung eines Arbeitnehmenden ins Ausland eine große Rolle gespielt. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wurden die Nachweispflichten des Arbeitgebers nun noch erweitert. 

Die Nachweispflichten bestehen unter der Voraussetzung, dass Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland zu erbringen haben. Zukünftig sind die Arbeitnehmenden in diesen Fällen über:

  • das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und
  • die geplante Dauer der Arbeit,
  • die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
  • sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
  • die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmenden  vorgesehen ist, und
  • gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr

zu unterrichten.

Fällt die Entsendung in den Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes, so ist der Arbeitnehmende zusätzlich über die Vergütung zu unterrichten, die er nach dem geltenden Recht im Aufnahmestaat beanspruchen darf. Ferner ist dem Arbeitnehmenden ein Link zu der offiziellen nationalen Webseite des Aufnahmestaates nach dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bekannt zu geben. Nachfolgend finden Sie einige offizielle nationale Webseiten aus Osteuropa, die aufgenommen werden müssen:

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