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Arbeitnehmerentsendung
Nichtigkeitsklage gegen Entsenderichtlinie soll abgewiesen werden
Der Generalanwalt hat am 28. Mai 2020 seine Schlussanträge vorgelegt und dem Europäischen Gerichtshof vorgeschlagen, die eingereichten Nichtigkeitsklagen abzuweisen.
29.06.2020
Von Marcelina Nowak
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Bonn
Die reformierte Entsenderichtlinie (EU) 2018/957 vom 28. Juni 2018 hat von Anfang an die Mitgliedstaaten in zwei Lager gespalten. Auf der einen Seite waren zum Beispiel Frankreich, Luxemburg, Deutschland und Österreich, die die Reform begrüßt haben, und auf der anderen Seite die Skeptiker, wie zum Beispiel Polen, Ungarn, die Tschechische Republik und Rumänien.
Schlussendlich hat Ungarn im Oktober 2018 als erster Mitgliedstaat eine Nichtigkeitsklage gegen die Änderungen der Entsenderichtlinie erhoben. Danach folgte Polen. Beide Mitgliedstaaten argumentierten, dass die Änderungsrichtlinie gegen die in den Verträgen der EU verankerte Dienstleistung verstoße und beantragten, sie insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären.
Der Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona hat dem EuGH nun vorgeschlagen, die von Ungarn und Polen erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen die Richtlinie abzuweisen. In seinen Schlussanträgen (Rechtssachen: C-620/18 und C-626/18) macht er, neben vielen Rechtsargumenten für eine Abweisung, vor allem deutlich, dass durch die Entwicklung der Arbeitsmärkte aufgrund der EU-Erweiterungen eine Reform der Entsenderichtlinie notwendig wurde.
Ein Urteil des EuGH wird mit Spannung erwartet.
Die Entsenderichtlinie muss bis zum 30. Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.
Zum Thema:
- GTAI Rechtsmeldung: "Ungarn und Polen klagen vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Reform der Entsenderichtlinie" (29. November 2018)