Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Rechtsmeldung | EU | Markenrecht

Unterscheidungskraft von Hörmarken

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erstmals mit der Eintragung einer Hörmarke befasst, die im Audioformat beim EUIPO als Unionsmarke angemeldet wurde.

Von Helge Freyer | Bonn

Der EuGH weist in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 in der Rechtssache T-668/19 darauf hin, „dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, da Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht zwischen diesen verschiedenen Kategorien unterscheidet. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken sind daher keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden“.

Wann also hat danach ein Hörzeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne vom Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001, so dass es von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist? Das ist der Fall, wenn Verbraucher durch die bloße Wahrnehmung nicht auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung schließen können.

Unterscheidungskraft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich – wie im dem Urteil zugrundeliegenden Fall -  bei der angemeldeten Marke um ein Hörzeichen handelt, „das der Abfolge des Klangs des Öffnens einer Getränkedose, etwa einer Sekunde ohne Geräusch und des Klangs eines Prickelns von Perlen von etwa neun Sekunden entspricht“.

Zum Thema:

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.