EU Customs & Trade News EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Änderungen bei den Lieferantenerklärungen im Pan-Euro-Med-Raum
Lieferantenerklärungen ohne Vermerk "Übergangsregeln" können für die Ursprungsermittlung nach den Übergangsregeln verwendet werden.
20.12.2022
Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
Seit 1. September 2021 können Exporteure neben den bisherigen PEM-Regeln auch alternative Ursprungsregelungen nutzen. Zwischen diesen beiden Systemen bestand jedoch bisher keine Durchlässigkeit. Das hat sich mit der neuen Verordnung (EU) 2022/2234 vom 29. November 2022 geändert.
Demnach können Lieferantenerklärungen, die keinen Vermerk “Übergangsregeln/Transitional Rules” aufweisen, für die Ursprungsermittlung nach den Übergangsregeln verwendet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Lieferantenerklärung keinen positiven Kumulationsvermerk hat und sich auf Waren der Kapitel 1, 3 und 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) sowie der Kapitel 25-97 bezieht. Damit können fast alle vorhandenen Lieferantenerklärungen auch für die Ermittlung der neuen Regeln (Übergangsregeln) verwendet werden
Die Änderungen treten am 20. Dezember 2022 in Kraft und gelten rückwirkend zum 1. September 2021.
Bisher war der entsprechende Vermerk "Übergangsregeln/Transitional Rules” auf allen Nachweisen, wie Lieferantenerklärung, Ursprungserklärung und EUR.1 zu vermerken, sofern die Ursprungsermittlung auf Grundlage der Übergangsregeln erfolgte. Fehlte dieser Vermerk, so galt die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Der Lieferant sollte in der Lieferantenerklärung nämlich stets den zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogenen Rechtsrahmen angeben.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334; ABl. L 309 vom 29. November 2022