EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - 1,4-Butandiol mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Auch Einfuhren aus Saudi-Arabien und den USA sind betroffen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Juni 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 6. Februar 2026.

Diese Waren sind betroffen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um 1,4-Butandiol, das in der Regel unter der CAS-Nummer 110-63-4 des Chemical Abstracts Service erfasst und in der Regel im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) unter der EG-Nummer 203-786-5 eingereiht wird, mit Ursprung in China, Saudi-Arabien und den USA. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2905 39 26 und 2905 39 28. 

Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Ursprungsland

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

China

Xinjiang Markor Chemical Industry Co., Ltd.

105,6

88AL

Wanhua Chemical (Sichuan) Co., Ltd

113,7

88AM

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

107,5

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

113,7

8999

Saudi-Arabien

International Diol Company

52,4

88AN

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Saudi-Arabien

52,4

8999

USA

Lyondell Chemical Company

135,7

88AO

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den USA

142,5

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/270

So sieht der weitere Zeitplan aus

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen; in diesem Fall bis spätestens August 2026. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern. 

Seit August 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.

Das Verfahren wurde auf Antrag von INEOS Solvents SA eingeleitet.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 der Kommission vom 4. Februar 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. L vom 5. Februar 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1718 der Kommission vom 5. August 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. L vom 6. August 2025;
  • Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika; ABl. L vom 6. Juni 2025.
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