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Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein. Die Antisubventionsmaßnahmen gelten seit März 2022, Antidumpingzölle bestehen seit November 2021.
14.08.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien unterliegen sowohl Antisubventions- als auch Antidumpingmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/433 sowie 2021/2012 eingeführt wurden.
Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung für beide Maßnahmen ein: Es besteht der Verdacht, dass vom Antidumping- beziehungsweise Ausgleichszoll betroffene Ware mit Ursprung in Indonesien über Taiwan, die Türkei und Vietnam versandt und somit die Maßnahmen umgangen werden.
Der Antrag wurde vom Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER eingereicht.
Die betroffenen Einfuhren werden für einen Zeitraum von neun Monaten zollamtlich erfasst. Wird bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt, können ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumping- beziehungsweise Ausgleichszölle erhoben werden.
Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung (15. August 2023) Kontakt mit der Europäischen Kommission aufnehmen. Stellungnahmen und Anträge sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen einzureichen.
Quellen:
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. März 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.
Land | Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Indien | Jindal Stainless Limited | 4,3 | C654 |
Jindal Stainless Hisar Limited | 4,3 | C655 | |
Chromeni Steels Private Limited | 7,5 | C656 | |
Alle übrigen indischen Unternehmen | 7,5 | C999 | |
Indonesien | PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy | 21,4 | C657 |
PT. Jindal Stainless Indonesia | 0 | C658 | |
Nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen | 13,5 | Siehe Anhang 2 | |
Alle übrigen indonesischen Unternehmen | 20,5 | C999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese Rechnung muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/433; ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 24.
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 19. November 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein. Mit der Einführung der Antisubventionsmaßnahmen werden die Antidumpingzölle geändert.
Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Indien | Jindal Stainless Limited | 10,0 | C654 |
Jindal Stainless Hisar Limited | 10,0 | C655 | |
Chromeni Steels Private Limited | 35,3 | C656 | |
Alle übrigen indischen Unternehmen | 35,3 | C999 | |
Indonesien | PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy | 9,3 | C657 |
PT. Jindal Stainless Indonesia | 20,2 | C658 | |
Andere Unternehmen, die im Antisubventionsverfahren mitarbeiten, jedoch nicht im Antidumpingverfahren | 19,3 | Siehe Anhang 2 | |
Alle übrigen indonesischen Unternehmen | 19,3 | C999“ |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 35,3 beziehungsweise 19,3 Prozent Anwendung.
Seit März 2021 wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Der endgültige Antidumpingzoll gilt nicht rückwirkend. Seit September 2021 gilt zudem ein vorläufiger Antidumpingzoll. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr war von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Diese Sicherheitsleistungen werden einbehalten.
Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die den vorliegenden Maßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:
Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll (25 Prozent) höher als der kombinierte Antidumping- und Ausgleichszoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumping- und Ausgleichszölle werden ausgesetzt.
Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der kombinierte Antidumping- und Ausgleiszoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- beziehungsweise Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- und Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
Quelle:
Die Europäische Kommission führte im Mai 2021 vorläufige Antidumpingzölle ein: Durchführungsverordnung (EU) 2021/854; ABl. L 188 vom 28. Mai 2021, S. 61.
Seit März 2021 wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst: Durchführungsverordnung (EU) 2021/370; ABl. L 71 vom 2. März 2021, S. 18.
Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im Februar 2021 ein: Bekanntmachung; ABl. C 57 vom 17. Februar 2021, S. 16.
Die Europäische Kommission leitete das Antidumpingverfahren im September 2020 ein: Bekanntmachung; ABl. C 322 vom 30. September 2020, S. 17.