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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Alkylphosphatester mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im August 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 10. April 2024.

Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Alkylphosphatester, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa·s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet werden. Die Ware hat ihren Ursprung in China und wird derzeit unter dem folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919 90 00 50 und 2919 90 00 65) und (TARIC-Code 3824 99 92 38). 

Vorläufige Antidumpingzölle

vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll in Prozent

TARIC-Zusatzcode

Anhui RunYue Technology Co., Ltd.

45,1  

89AL

Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co.

68,4  

89AM

Shandong Yarong Chemical Co., Ltd.

63,0  

89AN

Andere nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind

59,1  

 

Alle übrigen Unternehmen

68,4  

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern.

Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter Alkylphosphatester von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 68,4 Prozent Anwendung.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 10. April 2024.
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 282 vom 11. August 2023, S. 4.
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