EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
13.01.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit August 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt.
Diese Waren sind betroffen
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat mit Ursprung in China und Indien. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10).
Ursprungsland | Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
China | Guizhou Redstar Developing Co., Ltd. | 83,9 | 89SE |
China | Hubei Jingshan Chutian Barium Salts Co., Ltd. | 72,6 | 89SF |
China | Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 78,2 | Siehe Anhang |
China | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 83,9 | 8999 |
Indien | Vishnu Barium Private Limited | 4,6 | 89SH |
Indien | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien | 4,6 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China und Indien geltende Zollsatz Anwendung.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese wird vereinnahmt.
Seit März 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Das Verfahren wurde auf Antrag von der Kandelium Group GmbH im Namen des Wirtschaftszweigs der EU eingeleitet.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/71 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien; ABl. L vom 13. Januar 2026;
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724 der Kommission vom 8. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien; ABl. L vom 11. August 2025;
Durchführungsverordnung (EU) 2025/482 der Kommission vom 14. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien; ABl. C vom 17. März 2025;
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien; ABl. C vom 20. Dezember 2024.