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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Bariumcarbonat mit Ursprung in China und Indien

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 12. August 2025.

Diese Waren sind betroffen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10). 

Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Ursprungsland

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

China

Guizhou Redstar Developing Co., Ltd.

83,9 

89SE

China

Hubei Jingshan Chutian Barium Salts Co., Ltd.

72,6 

89SF

China

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

78,2 

Siehe Anhang

China

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

83,9 

8999

Indien

Vishnu Barium Private Limited

4,6 

89SH

Indien

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land

4,6 

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. 

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China und Indien geltende Zollsatz Anwendung.

So sieht der weitere Zeitplan aus

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen, in diesem Fall bis Mitte Februar 2026. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern. 

Seit März 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.

Das Verfahren wird auf Antrag von der Kandelium Group GmbH im Namen des Wirtschaftszweigs der EU eingeleitet.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1724 der Kommission vom 8. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien; ABl. L vom 11. August 2025;

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/482 der Kommission vom 14. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien; ABl. C vom 17. März 2025;

  • Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien; ABl. C vom 20. Dezember 2024.

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