EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen)
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.
15.04.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 16. April 2026.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glasstapelfasern mit Ursprung in Ägypten, Bahrain und Thailand. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26, 7019 12 00 39), 7019 14 00 und 7019 15 00.
Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
Bahrain | CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L. | 11,8 | 89XI |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Bahrain | 11,8 | 8999 |
Ägypten | Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. | 11,0 | 88BA |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten | 11,0 | 8999 |
Thailand | Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd. | 25,4 | 89XJ |
| Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd. | 15,3 | 89XK |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand | 25,4 | 8999 |
Anwendung firmenspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.
Keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle
Die EU erfasst alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand einer Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung sind. Mit einer zollamtlichen Erfassung ist es möglich, Antidumpingzölle unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend zu erheben. Da in diesem Verfahren keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, waren die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls nicht erfüllt.
Das Verfahren wurde auf Antrag vom Verband Glass Fibre Europe (GFE) eingeleitet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 der Kommission vom 14. April 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand; ABl. L vom 15. April 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/890 der Kommission vom 15. Mai 2025 über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand; ABl. L vom 16. Mai 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand; ABl. C vom 17. Februar 2025.