EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Kerzen mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
26.01.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit August 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt. Die endgültigen Zollsätze unterscheiden sich von den vorläufigen Antidumpingzöllen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Betroffen sind Kerzen (Lichte). Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 3406 00 00.
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Ningbo Kwung’s Home Interior & Gift Co., Ltd. | 56,7 | 89UK |
Ningbo Kwung’s Wisdom Art & Design Co., Ltd., einschließlich Anhui Fenyuan Aromatic Technology Co., Ltd. | 56,7 | 89UI |
Qingdao Kingking Applied Chemistry Co. Ltd. | 60,3 | 89UJ |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 58,1 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 60,3 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe in der verwendeten Einheit) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) im betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Seit März 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Das Verfahren wurde auf Antrag von EU-Herstellern eingeleitet, auf die mehr als 25 Prozent der gesamten Unionsproduktion entfallen.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/157 der Kommission vom 23. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 26. Januar 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 der Kommission vom 13. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 14. August 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/511 der Kommission vom 20. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 21. März 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 19. Dezember 2024.