EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
08.07.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Die EU-Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 8. Juli 2026.
Die Antidumpingmaßnahmen gelten fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um neue Luftreifen aus Kautschuk von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) und für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 4011 10 00 und 4011 20 10.
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Hankook Group:
| 4,3 | 88CO |
| Shandong Yongsheng Rubber Group Co., Ltd | 45,3 | 88CP |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 24,4 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 45,3 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind." Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren geltende Zollsatz Anwendung.
Keine rückwirkende Erhebung
Seit Juli 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Das Verfahren wurde auf Antrag der Coalition against Unfair Tyre Imports im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Reifen für Personenkraftwagen und leichte Lastkraftwagen eingeleitet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 der Kommission vom 6. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren neuer Luftreifen aus Kautschuk von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger (im Folgenden Reifen) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 7. Juli 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1538 der Kommission vom 25. Juli 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren neuer Luftreifen aus Kautschuk von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 28. Juli 2025;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren neuer Luftreifen aus Kautschuk von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 21. Mai 2025.