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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Molybdändrähte mit Ursprung in China

Die EU-Kommission führt endgültige Antidumpingzölle nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung ein. Auch Einfuhren aus Malaysia sind betroffen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in China gelten Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission die Maßnahmen mit Wirkung vom 27. Juli 2022.

Zollsatz und betroffene Waren

Der Antidumpingzollsatz beträgt 64,3 Prozent.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um

  • Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm;
  • Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mindestens 97 GHT, aber weniger als 99,95 GHT und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm;
  • Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102 96 00 19, 8102 96 00 20, 8102 96 00 30 und 8102 96 00 40).

Ausweitung auf Einfuhren aus Malaysia

Der Antidumpingzoll gilt auch für aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.

Betroffen ist Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102 96 00 11).

Quellen: 

Vorherige Verfahrensschritte

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im Oktober 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 30. Juni 2021 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 327 vom 5. Oktober 2020, S. 18.

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2010 eingeführt und 2016 verlängert: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046; ABl. L 170 vom 29. Uuni 2016, S. 19.

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