EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Natriumbenzoat mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
11.08.2026
Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 29. Juli 2026.
Diese Waren sind betroffen
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Natriumbenzoat, das in der Regel in die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0023120-9 und die CAS-Nummer (CAS: Chemical Abstracts Service) 532-32-1 eingereiht wird, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2916 31 00 (TARIC-Code 2916 31 00 91).
Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Wuhan Youji Industries Co., Ltd. | 57,6 | 88FK |
Tianjin Dongda Chemical Group Co., Ltd | 75,4 | 88FL |
Shandong TongTaiWeiRun Food Science Tech Co., Ltd. | 63,8 | 88FM |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 116,4 | 8999 |
Voraussetzung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls.
Anwendung firmenspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] Natriumbenzoat von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz.
So sieht der weitere Zeitplan aus
Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern.
Seit Februar 2026 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.
Das Verfahren wird auf Antrag von Lanxess Chemical B.V. im Namen des Wirtschaftszweigs der Union der EU eingeleitet.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1854 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 28. Juli 2026;
Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 der Kommission vom 19. Februar 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 20. Februar 2026;
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 19. Dezember 2025.