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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Natriumcyclamat mit Ursprung in China und Indonesien

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Juli 2021 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nun führt die Kommission mit Wirkung vom 12. Oktober 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in China ein. 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Natriumcyclamat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929 90 00 10) eingereiht wird. 

Endgültige Antidumpingzölle

Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll (in EUR je Kilogramm)

TARIC-Zusatzcode

China

Golden Time Enterprise (Shenzhen) Co. Ltd, Shanglilang, Cha Shan Industrial Area, Buji Town, Shenzhen City, Guangdong Province; Golden Time Chemical (Jiangsu) Co., Ltd, No. 88, Panyao Road, Nanjing Chemical Industry Park, Nanjing, Jiangsu Province.

0,23

A473

Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited, Gong Le Industrial Estate, Xixian County, Bao An, Shenzhen, 518102

1,17

A471

Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, Da Lian Dong Lu, Economic and Technology Zone, Yangquan City, Shanxi 045000.

1,17

A472

Alle übrigen Unternehmen

0,26

A999

Indonesien

PT. Golden Sari (Chemical Industry), Mitra Bahari Blok D1-D2, Jalan Pakin No 1, Sunda Kelapa, Jakarta 14440

0,24

A502

Alle übrigen Unternehmen

0,27

A999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1924

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Ohne eine solche Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1924 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L264 vom 11. Oktober 2022, S. 12. 

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im Juli 2021eine Auslaufüberprüfung ein: 
Bekanntmachung; ABl. C 248 vom 16. Juli 2021, S. 4.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im Oktober 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 17. Juli 2021 bekannt gegeben: 
Bekanntmachung; ABl. C 344 vom 16. Oktober 2020, S. 17.

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen bestehen bereits seit 2004.  2016 verlängerte die Kommission die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung: 
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160 sowie 2016/1159;  ABl. L 192 vom 16. Juli 2016, S. 23.

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