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Antidumping - PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im September 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 14. Mai 2026.

Diese Waren sind betroffen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten, auch glasfaserverstärkt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit einem oder mehreren Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glasfasern von weniger als 30 GHT, weder bestrichen noch überzogen, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 5603 13 90, 5603 14 20 und ex 5603 14 80 (TARIC-Codes 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70).

Vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Hubei Unibon nonwovens Co Ltd

45,6  

88CB

  • Changde Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd
  • Tiandingfeng Nonwovens Co Ltd

50,0  

88CC

Andere mitarbeitende Unternehmen

49,4  

Siehe Anhang

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China

50,0 

8999

Voraussetzung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls.

Anwendung firmenspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz.

So sieht der weitere Zeitplan aus

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen; in diesem Fall bis November 2026. Die Antidumpingzölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nochmals ändern. 

Seit Dezember 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung steht noch aus und wird mit Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben.

Das Verfahren wird auf Antrag von Freudenberg Performance Materials und Johns Manville in Namen des Wirtschaftszweig der EU für PET-Spinnvliesstoffe eingeleitet.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1063 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 13. Mai 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 der Kommission vom 1. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 2. Dezember 2025;
  • Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 15. September 2025.