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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Sämischleder mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in China bestanden Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/297 eingeführt wurden. Diese Maßnahmen treten am 22. Februar 2024 außer Kraft. Das gab die Europäische Kommission bekannt. Hintergrund ist, dass kein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bei der Kommission eingegangen ist. 

Quellen:     

  • Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 21. Februar 2024 (C/2024/878)
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 198 vom 6. Juni 2023, S. 18.

Die Antidumpingmaßnahmen galten seit 2019

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 22. Februar 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in China ein. Die Maßnahme erfolgte als Ergebnis einer Auslaufüberprüfung.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sämischleder und Neusämischleder, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird.

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 58,9 Prozent.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/297; ABl. L 50 vom 21. Februar 2019, S. 5.

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2006 eingeführt und seitdem verlängert. Die Europäische Kommission hatte im März 2017 das bevorstehende Außerkrafttreten zum 7. Dezember 2017 angekündigt.

Der Verband UK Leather Federation reichte einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung ein. Daraufhin leitete die Kommission eine solche Auslaufüberprüfung ein

Quellen:

  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 72 vom 8. März 2017, S. 3.
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung; ABl. C 416 vom 6. Dezember 2017, S. 15.
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