EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. Sie gelten rückwirkend ab 19. März 2025.
29.10.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Oktober 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit 17. Juni 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt. Der Antidumpingzoll gilt rückwirkend ab 19. März 2025. Die Zollsätze unterscheiden sich von den vorläufigen Antidumpingzöllen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Betroffen sind Schrauben und Bolzen mit Ursprung in China, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7318 15 42 und 7318 15 48.
Unternehmen  | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)  | TARIC-Zusatzcode  | 
|---|---|---|
Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd.  | 54,7  | 89ML  | 
Brother Group: 
  | 57,1  | 89MM  | 
Chinafar Group: 
  | 72,3  | 89MN  | 
Sonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen  | 59,8  | Siehe Anhang  | 
Alle übrigen Unternehmen  | 72,3  | 8 999  | 
Anwendung firmenspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Tonnen Schrauben ohne Kopf von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen und rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Die Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Seit Januar 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Dies ist hier der Fall: Der endgültige Antidumpingzoll wird auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben. Der Zoll gilt ab 19. März 2025.
Das Verfahren wurde auf Antrag des European Industrial Fasteners Institute im Namen des Wirtschaftszweigs der EU eingeleitet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 23. Oktober 2025.
 - Durchführungsverordnung (EU) 2025/1189 der Kommission vom 13. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 16. Juni 2025;
 - Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 30. Januar 2025;
 - Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 17. Oktober 2024 (C/2024/7154).