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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren korrosionsbeständiger Stähle ein.

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Juni 2021 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt die Kommission mit Wirkung vom 13. August 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei ein. 

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, mit Ursprung in Russland und der Türkei.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210 41 00 20, 7210 41 00 30, 7210 49 00 20, 7210 49 00 30, 7210 61 00 20, 7210 61 00 30, 7210 69 00 20, 7210 69 00 30, 7210 90 80 92, 7212 30 00 20, 7212 30 00 30, 7212 50 61 20, 7212 50 61 30, 7212 50 69 20, 7212 50 69 30, 7212 50 90 14, 7212 50 90 92, 7225 92 00 20, 7225 92 00 30, 7225 99 00 22, 7225 99 00 23, 7225 99 00 41, 7225 99 00 92, 7225 99 00 93, 7226 99 30 10, 7226 99 30 30, 7226 99 70 13, 7226 99 70 93, 7226 99 70 94).

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
  • nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

Endgültige Antidumpingzölle

Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Russland

PJSC Magnitogorsk Iron and Steel Works

36,6

C217

Novolipetsk Steel

10,3

C216

PAO Severstal

31,3

C218

Alle übrigen Unternehmen

37,4

C999

Türkei

MMK Metalurji Sanayi Ticaret ve Liman İşletmeciliği A.Ş.

10,5

C865

TatMetal Çelik Sanayi ve Ticaret A.Ş

2,4

C866

Tezcan Galvanizli Yapi Elemanlari Sanayi ve Ticaret A.Ş.

11,0

C867

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

8,0

Alle übrigen Unternehmen

11,0

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ 

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 11 beziehungsweise 27,4 Prozent Anwendung.

Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingzöllen

Auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse bestehen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Waren, die den vorliegenden Maßnahmen unterliegen. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Es gilt folgendes Prinzip:

Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll (25 Prozent) höher als der Antidumpingzoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumpingzölle werden ausgesetzt.

Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumpingzoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumpingzoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1395 der Kommission vom 11. August 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei; ABl. L 211 vom 12. August 2022, S. 127.
  • Bekanntmachung über die Einleitung [...]; ABl. C  245 vom 24. Juni 2021, S. 21.  
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