EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Titandioxid mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Absorptionsuntersuchung ein und nimmt damit die Antidumpinguntersuchung wieder auf.
25.08.2026
Auf Einfuhren von Titandioxid gelten seit 10. Januar 2025 endgültige Antidumpingzölle. Nun gibt die EU-Kommission die Einleitung einer Absorptionsuntersuchung bekannt. Die Antidumpingzollsätze können sich nach Abschluss der Untersuchung ändern.
Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung
Die Untersuchung betrifft die Ware, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Antragsteller ist das Europäische Titandioxid-Ad-hoc-Bündnis (European Titanium Dioxide Ad Hoc Coalition, ETDC) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Titandioxid. Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass die chinesischen Ausfuhrpreise nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gesunken seien. Die Wirkung der Antidumpingmaßnahmen werde damit untergraben. Ferner argumentiert der Antragsteller, dass der Preisrückgang sich nicht durch andere Faktoren wie beispielsweise gesunkene Fracht- oder Rohstoffkosten erklären lasse.
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8). Die Kommission hat höchstens neun Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.
Quelle:
Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 25. August 2026.
Die Antidumpingzölle gelten für fünf Jahre
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Titandioxid mit Ursprung in China mit der chemischen Formel TiO2, in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr bezogen auf die Trockenmasse, einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823 00 00 10, 2823 00 00 30, 3206 11 00 10 und 3206 11 00 30).
Von der Einfuhr befreit sind Waren, die zur Herstellung weißer Druckfarben eingeführt werden. Es gelten die Bestimmungen über die Endverwendung.
Endgültige Antidumpingzölle
Unternehmen | Fester Zollbetrag (EUR pro kg) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
LB Group:
| 0,74 | 89CB |
Anhui Gold Star Group:
| 0,25 | 89CC |
Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 0,64 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 0,74 | 8999 |
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese Sicherheitsleistungen werden vereinnahmt. Die Ausnahmen bezüglich der Endverwendung gelten auch für die vorläufigen Antidumpingzölle.
Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission vom 17. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 9. Januar 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1923 der Kommission vom 10. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 11. Juli 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1617 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 7. Juni 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Titandioxid (TiO2) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 13. November 2023 (C/2023/786).