EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Valin mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.
13.02.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit August 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 14. Februar 2026. Sie unterscheiden sich geringfügig von den vorläufigen Zollsätzen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Bei den betroffenen Waren handelt es sich um Valin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse, als isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten, mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 2922 49 85 (TARIC-Code 2922 49 85 87).
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
CJ (Shenyang) Biotechnology Co., Ltd. | 31,3 | 89TX |
Bayannur Huaheng Biotechnology Co., Ltd. | 53,8 | 89TY |
Sonstige im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 42,2 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 53,8 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Seit Februar 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Das Verfahren wurde auf Antrag von Eurolysine SAS eingeleitet.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/319 der Kommission vom 12. Februar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 13. Februar 2026;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1737 der Kommission vom 13. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 14. August 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/326 der Kommission vom 18. Februar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 19. Februar 2025;
- Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 19. Dezember 2024.