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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Weinsäure mit Ursprung in China

Die Antidumpingmaßnahmen treten außer Kraft. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 verlängert wurden. Diese Maßnahmen treten zum 30. Juni 2023 außer Kraft. 

Die EU-Kommission hatte im September 2022 das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben. Da kein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bei der EU-Kommission einging, werden sie nicht verlängert. 

Quellen:

Die Maßnahmen galten von 2018 bis 2023

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 30. Juni 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt als Ergebnis einer Auslaufüberprüfung.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Weinsäure mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen an der Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, mit Ursprung in China. Sie wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2918 12 00 (TARIC-Code 2918 12 00 90).

Antidumpingzölle

Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll
(in Prozent)

TARIC-
Zusatzcode

Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou

10,1

A688

Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai

8,3

A689

Alle übrigen Unternehmen (außer Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, Hangzhou — TARIC-Zusatzcode A687 )

34,9

A999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2018/921

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Weinsäure von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 164 vom 29. Juni 2018, S. 14.
  • geändert mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/56 (Umfirmierung eines Unternehmens); ABl. L 10 vom 17. Januar 2022, S. 13.

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im April 2017 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 122 vom 19. April 2017, S. 8.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im September 2016 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 25. April 2017 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 329 vom 7. September 2016, S. 5.

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2006 eingeführt und 2012 verlängert: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012; ABl. L 110 vom 24. April 2012, S. 3. 

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