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Antidumping – Zuckermais mit Ursprung in Thailand

Die EU-Kommission gibt die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in Thailand bestehen seit 2007 Antidumpingmaßnahmen, die bereits mehrmals verlängert wurden. Im November 2024 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nun gibt sie die erneute Verlängerung der Maßnahmen bekannt. 

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, mit Ursprung in Thailand. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) und ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005 80 00 10). 

Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Karn Corn Co., Ltd

3,1

A789

Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd

14,3

A890

River Kwai International Food Industry Co., Ltd

3,6

A791

Sunsweet Public Company Limited

11,1

A792

Im Anhang aufgeführte mitarbeitende ausführende Hersteller

12,9

siehe Anhang

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand

14,3

A999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/347

Anwendung firmenspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Thailand hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde vom Verband Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux (AETMD) im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs gestellt. 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/347 der Kommission vom 17. Februar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 18. Februar 2026;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand; ABl. C vom 29. November 2024;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 4. März 2024 (C/2024/1256). 

Die Maßnahmen wurden 2019 verlängert

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in Thailand ein. Die Einführung erfolgte nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung. 

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/967; ABl. L vom 3. April 2024;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036; ABl. L 310 vom 2. Dezember 2019, S. 6.
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