EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention: Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten

Die EU-Kommission gibt die Verlängerung der Maßnahmen bekannt. Seit 2022 bestehen auch Antidumpingmaßnahmen.

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/776 sowie 2020/492 eingeführt wurden. Nun gibt die Europäische Kommission die Verlängerung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Die Antidumpingmaßnahmen verlängerte sie bereits im Juli 2026.  

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Diese Waren sind betroffen

Die Auslaufüberprüfung betrifft Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, sowie offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2.

Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84). 

Endgültige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll in Prozent

TARIC-Zusatzcode

ChinaJushi Group Co. Ltd; 
Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd; 
Taishan Fiberglass Inc.

30,7

C531
 PGTEX China Co. Ltd; Chongqing Tenways Material Corp.

17,0

C532
 In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

24,8

Siehe Anhang I

 In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

30,7

Siehe Anhang II
 Alle übrigen Unternehmen

30,7

C999
ÄgyptenJushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E;
Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.

10,9

C533
 Alle übrigen Unternehmen

10,9

C999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928

Ausweitungen werden beibehalten

Die EU-Kommission weitete die vorherigen Maßnahmen auf weitere Länder sowie Offshore-Windparks aus und behält diese Ausweitung mit der Verlängerung bei: 

  • Für Einfuhren der gleichen Ware, die aus Marokko oder der Türkei versandt werden, ob als Ursprungsware angemeldet oder nicht, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung China in Höhe von 30,7 Prozent. Einige türkische Hersteller sind ausgenommen (siehe Art. 1 Abs. 4).
  • Die Maßnahmen gelten für Einfuhren, die im Sinne des Zollkodex der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt werden. 

Anwendung firmenspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze und Befreiungen setzen voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land geltende Zollsatz Anwendung.

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs von Tech-Fab Europe gestellt. Die Maßnahmen gelten bereits seit 2020 und wurden mit  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführt; ABl. L 189 vom 15. Juni 2020, S. 1.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928; ABl. L vom 10. August 2026; 
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. C vom 13. Juni 2025; 
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 17. September 2024.