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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Die EU-Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren aus der Türkei aus. Die Antidumpingzölle bestehen seit April 2020, seit Juni 2022 gelten auch Antisubventionsmaßnahmen.
13.09.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen sowohl Antidumping- als auch Ausgleichsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/776 sowie 2020/492 eingeführt wurden.
Im Dezember 2021 leitete die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Der Kommission lagen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus der Türkei umgangen werden.
Diese Untersuchung ist abgeschlossen. Die Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren, die aus der Türkei versandt werden, aus, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht. Drei türkische Hersteller sind ausgenommen.
Der Ausgleichszoll beträgt 30,7 Prozent. Der Antidumpingzoll beträgt 69 Prozent.
Die Einfuhren wurden seit Einleitung der Umgehungsuntersuchung zollamtlich erfasst. Die nun eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle werden auch auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.
Quellen:
Antidumping:
Antisubvention:
Im Dezember 2021 leitete die Europäische Kommission eine Absorptionsuntersuchung bezüglich Ägypten ein. Die Untersuchung wurde auf Antrag von TECH-FAB Europe e.V., einem Verband von EU-Herstellern von Glasfasern, eingeleitet. Nach Abschluss der Untersuchung setzt die EU-Kommission neue Antidumpingzollsätze für ägyptische Unternehmen fest:
Es gilt ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 33,1 Prozent für die ägyptischen Unternehmen Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. sowie für alle übrigen ägyptischen Unternehmen.
Die Antisubventionsmaßnahmen sind von der Änderung nicht betroffen.
Quellen:
Die Europäische Kommission hatte die Untersuchungen im Mai 2021 wieder aufgenommen. Ziel war es, zu prüfen, ob die Maßnahmen gegenüber Einfuhren angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone verbracht werden. Hintergrund der Wiederaufnahme waren Beweise, dass Erzeugnisse aus Glasfasern im Rahmen der aktiven Veredelung verbracht wurden, um in Rotorblätter verarbeitet zu werden, die anschließend in Offshore-Windparks ausgeführt werden. Nach Abschluss der Untersuchung weitet die Kommission die seit 2020 geltenden Antidumping- sowie Ausgleichszölle aus.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in China und Ägypten. Die Einfuhren werden auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84).
Es gelten folgende endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union beziehungsweise frei Grenze des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone, unverzollt:
Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | Endgültiger Ausgleichszoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|---|
China | Jushi Group Co. Ltd; Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd; Taishan Fiberglass Inc. | 69,0 | 30,7 | C531 |
PGTEX China Co. Ltd; Chongqing Tenways Material Corp. | 37,6 | 17,0 | C532 | |
In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben | 37,6 | 24,8 | Siehe Anhang I | |
In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben | 34,0 | 30,7 | Siehe Anhang II | |
Alle übrigen Unternehmen | 69,0 | 30,7 | C999 | |
Ägypten | Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E; Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. | 33,1* | 10,9 | C533 |
Alle übrigen Unternehmen | 33,1* | 10,9 | C999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumping- und Ausgleichszollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
Quellen:
Im Mai 2021 leitete die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Der Kommission lagen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus Marokko umgangen werden.
Diese Untersuchung ist abgeschlossen. Die Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren, die aus Marokko versandt werden, aus, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht.
Der Ausgleichszoll beträgt 30,7 Prozent. Der Antidumpingzoll beträgt 69 Prozent.
Quellen:
Antisubvention:
Antidumping:
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 7. April 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten ein. Im Juni 2020 führte die Kommission zudem einen Ausgleichszoll ein. Mit dieser Einführung ging gleichzeitig eine Änderung der Antidumpingzollsätze einher (Durchführungsverordnung (EU) 2020/776).