EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China
Die EU-Kommission gibt die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie gelten auch für Einfuhren aus der Türkei und Marokko.
12.06.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/776 sowie 2020/492 eingeführt wurden. Im April 2025 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nun gibt sie die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre
Diese Waren sind betroffen
Die Antidumpingzölle gelten für Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, sowie offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2. Die Ware hat ihren Ursprung in China oder Ägypten.
Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 7019 61 00 , ex 7019 62 10 , ex 7019 62 90 , ex 7019 63 00 , ex 7019 64 00 , ex 7019 65 00 , ex 7019 66 00 , ex 7019 69 10 , ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 10 81, 7019 62 10 83, 7019 62 10 84, 7019 62 90 81, 7019 62 90 83, 7019 62 90 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84).
Ursprungsland | Unternehmen | Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
China | Jushi Group Co., Ltd Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd Taishan Fiberglass Inc. | 69,0 | C531 |
PGTEX China Co. Ltd Chongqing Tenways Material Corp. | 37,6 | C532 | |
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung als auch bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben | 37,6 | Siehe Anhang I | |
In Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben | 34,0 | Siehe Anhang II | |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 69,0 | C999 | |
Ägypten | Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E | 33,1 | C533 |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten | 33,1 | C999 |
Ausweitungen werden beibehalten
Die EU-Kommission weitete die vorherigen Antidumpingmaßnahmen auf weitere Länder sowie Offshore-Windparks aus und behält diese Ausweitung mit der Verlängerung der Antidumpingzölle bei:
- Für Einfuhren der gleichen Ware, die aus Marokko oder der Türkei versandt werden, ob als Ursprungsware angemeldet oder nicht, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung China in Höhe von 69 Prozent. Einige türkische Hersteller sind ausgenommen (siehe Art. 1 Abs. 4).
- Die Antidumpingzölle gelten für Einfuhren, die im Sinne des Zollkodex der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt werden.
Anwendung firmenspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze und Befreiungen setzen voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land geltende Zollsatz Anwendung.
Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs von Tech-Fab Europe gestellt.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1203 der Kommission vom 8. Juni 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten, ausgeweitet auf Einfuhren zu Offshore-Anlagen, auf aus dem Königreich Marokko versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse des Königreichs Marokko angemeldet oder nicht, und auf aus der Türkei versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 9. Juni 2026;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. C vom 3. April 2025;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 9. Juli 2024.
Vorherige Maßnahmen
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 7. April 2020 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten ein. Im Juni 2020 führte die Kommission zudem einen Ausgleichszoll ein. Mit dieser Einführung ging gleichzeitig eine Änderung der Antidumpingzollsätze einher (Durchführungsverordnung (EU) 2020/776).
Nach Abschluss einer Umgehungsuntersuchung weitete die EU die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus der Türkei aus: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1477; ABl. L 233 vom 8. September 2022; S. 1.
Im Dezember 2021 leitete die Europäische Kommission eine Absorptionsuntersuchung bezüglich Ägypten ein. Nach Abschluss der Untersuchung setzte die EU-Kommission neue Antidumpingzollsätze für ägyptische Unternehmen fest: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1233; ABl. L 190 vom 19. Juli 2022, S. 70.
Im Februar 2022 weitete die EU die Maßnahmen nach Abschluss einer Umgehungsuntersuchung auf Einfuhren aus Marokko aus: Durchführungsverordnung (EU) 2022/302; ABl. L 46 vom 25. Februar 2022, S. 49.