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Zollbericht EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Diagonale Kumulierung im Rahmen des EU-SADC-WPA

Ab dem 1. April 2022 soll nun auch die diagonale Kumulierung zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den SADC-Staaten mit Ghana angewandt werden. 

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union (EU) und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) sieht die diagonale Kumulierung in der EU mit folgenden afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) sowie überseeischen Ländern oder Gebieten (ÜLG) vor:

  • Karibik: Antigua und Barbuda, Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, Commonwealth Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Republik Guyana, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Republik Suriname sowie Republik Trinidad und Tobago
  • Zentralafrikanische Region: Republik Kamerun
  • Region Östliches und Südliches Afrika: Republik Madagaskar, Republik Mauritius, Republik Seychellen sowie Republik Simbabwe
  • Pazifikregion: Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea sowie Republik Fidschi-Inseln
  • Westafrikanische Region: Republik Elfenbeinküste, Ghana 
  • Überseeische Länder und Gebiete: Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, Sint Maarten

Mit einigen dieser aufgezählten Staaten wendet die EU bereits seit dem 1. Oktober 2018 die diagonale Kumulierung an (Bekanntmachung 2018/C 407/07). Ab dem 1. April 2022 soll nun auch die diagonale Kumulierung zum EU-SADC-WPA mit Ghana angewandt werden. 

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs (VK) aus der EU ist die diagonale Kumulierung mit den überseeischen Ländern und Gebieten des VK seit dem 31. Januar 2020 nicht mehr möglich. 

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission gelten Erzeugnisse, die von EU-Ausführern in die Staaten des SADC-WPA ausgeführt werden und unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in den oben genannten Ländern hergestellt oder dort be- oder verarbeitet wurden, dann als EU-Ursprungserzeugnisse oder als in der EU be- oder verarbeitet, wenn sie in der EU zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und im Rahmen des WPA in die Staaten des SADC-WPA ausgeführt wurden und die sonstigen Bedingungen des Art. 4 Abs. 4, 5, 8, 16 und 18 erfüllt sind.

Quelle: ABl. C131/2 vom 24. März 2022

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