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Zollbericht EU WTO

EU leitet WTO-Verfahren gegen das Vereinigte Königreich ein

Nachdem die EU ein WTO-Verfahren gegen das VK eingeleitet hat, einigten sich nun beide Parteien auf das weitere Vorgehen hinsichtlich des britischen Subventionssystems.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Die EU und das Vereinigte Königreich einigen sich auf Vorgehensweise

Am 1. Juli 2022 gab die Europäische Kommission bekannt, dass sich die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich (VK) auf das weitere Vorgehen im WTO-Streit geeinigt haben. 

Das VK stellt klar, dass Begünstigte des Contracts for Difference-Programms keinen bestimmten Anteil an britischen Inhalten erreichen und nachweisen müssen. Begünstigte sind auch nicht an das angestrebte Niveau, welches sie bei der ersten Beantragung angegeben haben, gebunden. Begünstigte können damit Lieferanten unabhängig davon, ob sie aus dem VK stammen oder nicht, auswählen.

Das VK hat hierzu entsprechende Leitlinien veröffentlicht und wird Begünstigte kontaktieren und entsprechend aufklären. 

Durch die Klarstellung konnten die Bedenken der EU ausgeräumt werden. Das Streitbeilegungsverfahren wird auf Grundlage dieser Einigung beendet. Das Ziel einer bilateralen Konsultation im Rahmen des Streitschlichtungssystems der Welthandelsorganisation (WTO) soll die Schlichtung ohne Hinzuziehung des Dispute Settlement Bodys (DSB) sein. Die EU und das VK haben innerhalb der Frist von 60 Tagen nach Einleitung des Verfahrens eine Lösung erarbeitet.

Hintergrund

EU leitete das Verfahren ein

Vorherige bilaterale Gespräche und somit jegliche Bemühungen um Lösungen waren erfolglos. Deshalb hatte die EU sich dazu entschlossen, ein WTO-Verfahren gegen das VK einzuleiten. Die eingeleiteten Konsultationen stellten die erste Phase des Streitbeilegungsverfahrens der WTO dar. 

Am 28. März 2022 gab die Europäische Kommission folglich bekannt, zum ersten Mal ein Verfahren gegen das VK bei der WTO eingeleitet zu haben. Grund seien die unfairen und gegen das Inländergleichbehandlungsgebot der WTO verstoßenden Kriterien, die von der britischen Regierung bei der Vergabe von Subventionen für Offshore-Energieprojekte angesetzt werden.

Local-Content-Kriterium begünstigt britische Wertschöpfungsanteile

Das VK gewährt grünen Energieprojekten nach dem sogenannten "Contracts for Difference"-Programm finanzielle Unterstützung ("Grüne Subventionen"). Um die Förderfähigkeit zu bestimmen und schließlich die finanzielle Unterstützung auszuzahlen, wendet die britische Regierung ein Local-Content-Kriterium an. Danach wird geschaut, wie hoch der britische Anteil eines Projektes ist und ob der Wertschöpfungsanteil britischer Inhalte mit dem festgelegten Mindestanteil übereinstimmt.

Dies gibt den Betreibern folglich den Anreiz, einheimische und somit britische Waren zu nutzen, anstelle von Importen und somit Waren aus dem Nicht-VK-Gebiet. 

Erschwerter Marktzugang durch Local-Content-Kriterium

Das Local-Content-Kriterium verstößt nach Ansicht der EU-Kommission gegen den WTO-Grundsatz der Inländergleichbehandlung, denn nach Art. III GATT dürfen ausländische Waren nicht schlechter behandelt werden als einheimische Waren. Diese Diskriminierung wirkt sich negativ auf die Lieferanten aus anderen Ländern aus, die gleichartige Waren liefern könnten, das Local-Content-Kriterium der britischen Regierung jedoch nicht einhalten können. 

Neben dessen könnte das diskriminierende Verhalten dazu führen, dass entsprechende Hersteller und Investoren den EU-Standort verlassen und in das VK abwandern. Das Verhalten birgt aber auch die Gefahr, dass die Entwicklung und Einführung erneuerbarer Energie und somit die Bewältigung der Klimakrise gebremst werden. 

Weitere Informationen zum Local-Content-Anteil und den damit einhergehenden Hürden für deutsche Unternehmen

Weitere Informationen:

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