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Zollmeldung EU Klimawandel

EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung

Ab 2026 erleichtert die neue CBAM-Verordnung den CO₂-Grenzausgleich – mit geändertem Schwellenwert, späteren Fristen und vereinfachter Berichterstattung.

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Die am 17. Oktober 2025 im EU Amtsblatt veröffentlichte überarbeitete CBAM-Verordnung der EU ist am 20. Oktober 2025 in Kraft getreten.

Eine maßgebliche Änderung liegt in der neuen De-minimis-Schwelle. Ab dem 1. Januar 2026 gilt die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Betroffen sind derzeit die Warengruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement. Ausgenommen sind Strom und Wasserstoff. Die neue Schwelle sorgt dafür, dass Importeure geringer Mengen CBAM-pflichtiger Waren mit niedrigen grauen Emissionen künftig nicht mehr unter die CBAM-Verordnung fallen. 

Mit Beginn der Regelphase am 1. Januar 2026 müssen Einführer von CBAM-Waren, deren Importmengen den neuen Schwellenwert überschreiten, als zugelassene CBAM-Anmelder registriert sein.

Auch bestimmte Fristen haben sich geändert. Die Frist zur Einreichung der CBAM-Erklärung in der Regelphase sowie zur Abgabe der entsprechenden Zertifikate wurde auf den 30. September eines jeden Jahres verschoben – vormals galt der 31. Mai als Stichtag. Erstmals relevant wird diese Änderung im Jahr 2027 für das Berichtsjahr 2026. Der Verkaufsbeginn der CBAM-Zertifikate wurde ebenfalls angepasst: Er startet nun am 1. Februar 2027.

Das Umweltbundesamt stellt die Änderungen im Detail vor.

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