EU Customs & Trade News EU Klimawandel
EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)
Ziel ist die Bekämpfung der weltweiten Entwaldung. Unternehmen müssen für betroffene Waren eine Sorgfaltserklärung für die Ein- und Ausfuhr einreichen.
29.05.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Die Europäische Union (EU) strebt an, bis 2050 klimaneutral zu werden. Teil dieser EU-Klimastrategie ist die Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten. Denn Entwaldung und Waldschädigung tragen zum Klimawandel bei. Vor diesem Hintergrund sieht die Verordnung vor, dass das Inverkehrbringen in der EU sowie die Ausfuhr bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann erlaubt ist, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.
Am 9. Juni 2023 wurde die "Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union" im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten. Im Dezember 2024 hat die EU eine Verlängerung der Übergangsfristen beschlossen.
Welche Erzeugnisse sind von der Verordnung betroffen?
Entwaldung findet oftmals zugunsten einer Ausweitung der Landwirtschaft statt. Bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse daraus wurden dabei als besonders kritisch identifiziert. Die Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
- Palmöl
- Rindfleisch
- Soja
- Kaffee
- Kakao
- Holz
- Kautschuk
- Erzeugnisse daraus (zum Beispiel Möbel, Papier oder Schokolade)
Eine genaue Aufstellung aller betroffenen Waren findet sich in Anhang I der Verordnung unter Angabe der HS-Position.
Anhang I definiert außerdem folgende Ausnahme vom Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt nicht für Waren, die aus Recyclingmaterial hergestellt wurden. Konkret bezieht sich die Ausnahme auf "Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre."
Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen einhalten?
Die Verordnung sieht Sorgfaltspflichten für den Handel mit den genannten Erzeugnissen vor. Sie dürfen gemäß Art. 3 nur dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn
- sie nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen; das heißt auf Flächen erzeugt wurden, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden,
- sie legal erzeugt wurden; das heißt sie müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften im Erzeugerland einhalten,
- für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen erfüllt sind, gelten Sorgfaltspflichten. Sie umfassen grundsätzlich folgende Punkte:
- Informationsanforderung (Art. 9)
- Risikobewertung (Art. 10)
- Risikominderung (Art. 11)
Bezüglich der Informationsanforderung sind genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden. Die Verpflichtungen sind abhängig vom Risiko für Entwaldung und Waldschädigung im Herkunftsland der Erzeugnisse. Die EU-Kommission stellt hierzu ein Benchmarking-System zur Verfügung. Dabei werden Länder beziehungsweise bestimmte Gebiete in drei Risikogruppen (hoch, mittel, gering) eingeteilt. So gilt beispielsweise für Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko eine vereinfachte Sorgfaltspflicht.
Sorgfaltserklärung gilt als Nachweis
Als Nachweis zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten dient eine Sorgfaltserklärung. Sie wird elektronisch über das EU-Informationssystem an die zuständigen Behörden übermittelt. Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) gibt es Erleichterungen: Sie können in bestimmten Fällen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, indem sie auf bereits übermittelte Sorgfaltserklärungen unter Hinweis auf die Referenznummer der Erklärung verweisen. KMU sind Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf Umsatz, Erlös und Mitarbeitende nicht überschreiten.
Welche Informationen muss die Sorgfaltserklärung enthalten?
Die Sorgfaltserklärung muss folgende Informationen enthalten:
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie EORI-Nummer,
- HS-Code der Ware, Warenbeschreibung einschließlich Handelsbezeichnung und ggf. wissenschaftliche Bezeichnung, sowie die Menge in Kilogramm oder Stückzahl,
- Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden,
- eine Erklärung des Marktteilnehmers darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde,
- KMU, die Vereinfachungen in Anspruch genommen haben: Referenznummer der bestehenden Sorgfaltserklärung,
- Unterschrift nach vorgeschriebenen Format.
Wie sieht der Zeitplan aus?
Die Verordnung trat am 30. Juni 2023 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Der ursprünglich vorgesehene Geltungsbeginn verschiebt sich um jeweils ein Jahr. So haben Drittstaaten, Mitgliedsstaaten sowie Wirtschaftsbeteiligte mehr Zeit, sich auf die Anforderungen vorzubereiten und die Sorgfaltspflichten umzusetzen. Es gelten folgende neue Umsetzungsfristen:
- 30. Dezember 2025 für große Unternehmen und Händler
- 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen
Die Verordnung gilt auch für Holz und ersetzt daher die bisherige Holzhandels-Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Sie tritt jedoch erst außer Kraft, sobald die neue Verordnung anzuwenden ist, sodass keine Regelungslücke entsteht. Die genauen Übergangsfristen enthält Art. 37 der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten.
Weiterführende Informationen:
- Zuständig für die Umsetzung ist in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die umfangreiche Informationen und FAQ zum Thema zur Verfügung stellt
- Die EU-Kommission stellt ebenfalls ausführliche Informationen zur Umsetzung der Verordnung auf ihrer Webseite zur Verfügung
- Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union, ABl. L 150 vom 9. Juni 2023, S. 206; geändert durch Verordnung (EU) 2024/3234; ABl. L vom 23. Dezember 2024