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EU-Zollreform: Neue Wege in der Zollabwicklung

Die EU hat die lang diskutierte Reform des Unionszollkodex beschlossen. Die neuen Regelungen werden schrittweise eingeführt. 

Dr. Achim Kampf

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Die EU beschließt mit der Verordnung (EU) 2026/2108 die lang diskutierte Reform des Unionszollkodex. Abgesehen von Ausnahmen beginnt die schrittweise Anwendung ab dem 21. September 2027. Die vollständige Umsetzung erfolgt schrittweise bis zum 1. März 2034. Die Regelungen beinhalten grundlegende Änderungen der europäischen Zollabwicklung und sollen eine neue Partnerschaft zwischen der Zollverwaltung und den Unternehmen erreichen.

Die Zollunion als gemeinsamer Datenraum

Im Zentrum der Reform steht eine neu geschaffene Datenplattform ("Data Hub“). In ihr sollen die Wirtschaftsbeteiligten alle Daten einstellen, die für eine reibungslose Zollabwicklung benötigt werden. Die Datenplattform operiert unionsweit, so dass die Unternehmen sich nicht mit den verschiedenen nationalen IT-Systemen auseinandersetzen müssen. 

Zwar müssen auch weiterhin Einführer, Ausführer und Inhaber eines Versandverfahrens den Zollbehörden die Absicht bestätigen, die Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen. Dies erfolgt aber nicht mehr in der bisherigen Form der Zollanmeldung, die grundsätzlich für jede Warensendung gesondert abzugeben ist. Stattdessen stellen sie zunächst gemäß Art. 74 Abs.1 die für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erforderlichen Daten bereit oder machen sie verfügbar, sobald dies möglich ist, in jedem Fall aber vor der Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren. Übermitteln sie die Mitteilung über die Verfügbarkeit der Waren oder stellen sie diese zur Verfügung, bestätigen sie damit ihre Absicht, die Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen. Die Zollbehörden können dann auf die eingestellten Datensätze zugreifen und über die Überführung in ein Zollverfahren sowie ggf. erforderliche Kontrollen entscheiden.

Die Verpflichtung der Nutzung der Datenplattform für die Überführung in ein Zollverfahren beginnt ab dem 1. Juli 2028 und zwar zunächst für Einführer im Rahmen von Fernverkäufen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung (ein Einfuhrumsatzsteuersonderverfahren) entschieden haben. Die übrigen an einer Zollabwicklung Beteiligten müssen - sofern sie nicht Check & Trust Trade sind - die Plattform ab dem 1. März 2034 nutzen.

An die Stelle des Anmelders tritt der Einführer als zentraler Anknüpfungspunkt

War bislang der Zollanmelder der zentrale Anknüpfungspunkt für zollrechtliche Pflichten, verlagert sich dies nun auf den Einführer. Dies ist grundsätzlich die Person, die befugt ist zu bestimmen und bestimmt hat, dass Waren von einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Seine Pflichten sind in Art. 27 der Verordnung geregelt. Er muss:

  • die vorgeschriebenen Informationen speichern und den Zollbehörden vor der Überlassung der Waren zur Verfügung stellen;
  • die korrekte Berechnung und Zahlung der Einfuhr- und sonstigen geschuldeten Abgaben gewährleisten; 
  • gewährleisten und belegen, dass die nicht-zollrechtlichen Vorschriften in Bezug auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet eingehalten werden und
  • sonstige Verpflichtungen des Einführers erfüllen.

Trust & Check Trader können selbst Waren in ein Zollverfahren überführen

Mit dem Trust and Check Trader führt die Reform einen AEO plus ein. Ähnlich wie der AEO, der weiterhin bestehen bleibt, genießt ein Trust and Check Trader erhebliche Vereinfachungen im Rahmen der Zollabwicklung. Voraussetzung ist eine entsprechende Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Art. 31 Abs. 3 der VO 2026/2108. Die Vereinfachungen listet Art. 31 Abs. 8 auf. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, unter den in Art. 78 aufgeführten Voraussetzungen, Waren selbst in ein Zollverfahren zu überführen. Zollvertreter können nur dann Trust and Check Trader sein, wenn sie in eigenem Namen, als indirekter Vertreter, die Zollabwicklung übernehmen. Handeln sie als direkter Vertreter, kann nur der Vertretene diesen Status erhalten. Trust and Check Trader müssen Zolldaten ab dem 1. März 2031 bereitstellen.

Eine neue EU-Zollbehörde hat koordinierende Aufgaben

Art. 229 Abs. 1 errichtet eine neue EU-Zollbehörde. Sie hat ihren Sitz in Lille, koordiniert die nationalen Zollverwaltungen und betreibt die EU-Zolldatenplattform. Darüber hinaus nimmt sie Aufgaben im Bereich des Risikomanagements wahr und unterstützt eine einheitliche Anwendung des Zollrechts. Ihr Auftrag, ihre Ziele und Aufgaben sind im Einzelnen in Art. 230 ff. aufgeführt.

Fazit

Die Reform des UZK stellt einen Paradigmenwechsel hin zu mehr Eigenverantwortung der Unternehmen und einer Partnerschaft zwischen Zollverwaltung und den an einer Zollabwicklung  Beteiligten dar. Die Durchführungsbestimmungen liegen noch nicht vor. GTAI wird über weitere Aspekte der Anwendung der neuen Bestimmungen kontinuierlich informieren.